Die Körperschaftsteuer betrug bisher 25%. Im Zuge der öko-sozialen Steuerreform wurde beschlossen, diese stufenweise auf 23% zu senken. Im Kalenderjahr 2023 beläuft sich der Steuersatz auf 24%. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus früheren Kalenderjahren auch bei späterer Erfassung weiterhin der vorherige Steuersatz (25% für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022; 24 % für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023). Bei der Zuordnung hat der:die Abgabepflichtige die Wahl, zuzurechnende Einkommensteile aus dem vorigen Kalenderjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln. Mit dieser Maßnahme sollen Unternehmen steuerlich spürbar entlastet werden.
Um der „kalten Progression“ entgegenzuwirken, wurde beschlossen, die jährlichen Tarifstufen sowie bestimmte Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate zu erhöhen. Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2% errechnet. Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen werden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3% angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet.
Nicht nur der Körperschaftsteuersatz wird ab 2023 gesenkt – auch der DB reduziert sich ab 1.1.2023 von 3,9% auf 3,7%, sofern die Reduktion in einer lohngestaltenden Vorschrift verankert ist. Dies bedeutet, dass die Senkung
ausdrücklich im Kollektivvertrag, in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen festgelegt sein muss. Ohne einer entsprechenden lohngestaltenden Vorschrift bleibt der Beitragssatz unverändert bei 3,9 %. Erst ab 1.1.2025 wird der Beitragssatz unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift auf 3,7% gesenkt.
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter – zusätzlich zur Abschreibung – als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagegutes. Für Investitionen im Bereich Ökologisierung steigt der IFB auf 15% an. Er kann höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des IFB ist, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mind. 4 Jahre beträgt und die Gewinnermittlung entweder durch doppelte Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Bei pauschaler Gewinnermittlung steht der IFB nicht zu. Er kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. Nicht in Anspruch genommen werden kann der IFB insbesondere für
Ab 2023 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben Im betrieblichen Bereich gilt die Änderung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2022 beginnen.
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht drei wesentliche Verbesserungen für die Forschungsprämie vor:
Die Neuregelungen sind für Prämien anwendbar, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und erstmalig nach dem 30.6.2022 beantragt werden.