Während in mehreren europäischen Ländern Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich einer Steuer unterliegen, gibt es in Österreich seit dem Jahr 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Trotzdem sind Schenkungen in Österreichdem Finanzamt zu melden, wenn Erwerber:innen oder die zuwendenden Personen in Österreich ansässig sind. Die Anzeige muss zwischen Angehörigen ab einerVermögensgrenze von EUR 50.000 pro Jahr und zwischen Nichtangehörigen ab einer Vermögensgrenze von EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Nicht in die Grenze für die Meldebefreiung fallen übliche Gelegenheitsgeschenke (z.B.Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit), soweit der gemeine Wert EUR 1.000 nicht übersteigt.
Von der Meldepflicht betroffen sind folgende Vermögenswerte: Bargeld, Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen, Aktien, Darlehensforderungen), Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb sowie bewegliches körperliches Vermögen (z.B.Kraftfahrzeuge, Boote, Schmuck) und immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Urheberrechte, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte). Ist der Wert des übertragenen Vermögens offenkundig, wie bspw. bei Bargeld, ist dieser Wert in die Meldung einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig, wie bspw. bei gebrauchtem Sachvermögen oder bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes, ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend. Ein Schätzgutachten oder eine Unternehmensbewertung sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Schenkungen von Immobilien, diese unterliegen aber der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr. Darüber hinaus besteht unter anderem keine Meldeverpflichtung für Hausrat inklusive Wäsche und Kleidungsstücke, für Schenkungen unter Ehegatt:innen zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (mit höchstens 150 m2 Wohnfläche) und für Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende juristische Personen, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften und politische Parteien.
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb bzw. ab erstmaligem Überschreiten der vorstehend angeführte nWertgrenzen erfolgen und betrifft Erwerber:innen und zuwendende Personen gleichermaßen. Bei Verletzung der Meldeverpflichtung kann eine Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes des zugewendeten Vermögens verhängt werden. Eine Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist mit strafbefreiender Wirkung möglich.
Achtung: Die Steuerfreiheit gilt bei reinen Inlandsachverhalten, bei Erbschaften und Schenkungen von/an Steuerausländern, bei internationalen Zweitwohnsitzen oder bei beschränkter Steuerpflicht im Ausland (z.B. wesentliche Auslandsbeteiligung) ist Vorsicht geboten und es bedarf einer genaueren Überprüfung. Damit es bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Wertpapierdepots nicht zu einem ungewollten KESt-Abzug kommt, ist gegenüber dem Abzugsverpflichteten (in der Regel der Bank) anhand geeigneter Unterlagen, wie z.B. der Schenkungsmeldung, die unentgeltliche Übertragung nachzuweisen.
Schenken ist für Geschenkgeber:innen als auch für die beschenkten Personen meist eine erfreuliche Sache. Wir empfehlen, eine eventuelle Verpflichtung zur Anzeige der Schenkung rechtzeitig abzuklären, da eine nachträgliche Sanierung zeitlich mit einem Jahr beschränkt ist und eine unterlassene Schenkungsmeldung zu hohen Geldstrafen führen kann.