Zinsen sind ein sehr zentrales Thema im Alltag von Unternehmer:innen. So wie in fast allen Bereichen des Lebens fallen Zinsen auch beim Finanzamt an. Es gibt unterschiedliche Sachverhalte, für die das Finanzamt Zinsen in unterschiedlicher Höhe festsetzt. Dieser Beitrag soll einen Überblick darüber geben, wofür Zinsen in welcher Höhe eingetrieben werden und wie diese bestmöglich vermieden werden können.
Anspruchszinsen
Anspruchszinsen werden für Differenzbeträge an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen ergibt sich etwa aus der Differenz zwischen den vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen und des aufgrund des Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerbescheides tatsächlich festgesetzten Steuerbetrages. Anspruchszinsen können auch entstehen, wenn ein bereits bestehender Abgabenbescheid berichtigt werden muss. Es werden sowohl aufgrund von Nachzahlungen Zinsen eingehoben, als auch aufgrund von Gutschriften Zinsen ausbezahlt. Die Anspruchszinsen belaufen sich gemäß § 205 Abs 2 BAO auf 2% p.a. über dem Basiszinssatz (Stand 03.03.2025: 2,53%), daher betragen sie derzeit 4,53% p.a.. Die Verzinsung beginnt jeweils am 01.10. des Jahres, das auf das Veranlagungsjahr folgt und endet mit der Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung) des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides. Das heißt, für die Einkommensteuer 2024 beginnt die Anspruchsverzinsung am 01.10.2025 und endet mit der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2024. Die Zinsen können maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden. Übersteigt der Zinsbetrag EUR 50,00 nicht, werden weder Nachforderungs noch Gutschriftzinsen festgesetzt. Zur Vermeidung von Anspruchszinsen ist es sinnvoll, die vierteljährlich fälligen Vorauszahlungen unterjährig bestmöglich abzuschätzen und fristgerecht einzubezahlen. Kommt es schließlich aufgrund der Steuererklärung trotzdem zu einer Abgabennachforderung sollte bis zum 30.09. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres eine Anzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Wichtig ist bei der Anzahlung, dass die Zahlung mit entsprechender Verrechnungsweisung (für 2024 etwa: E01122024) erfolgt.
Umsatzsteuerzinsen
In Anlehnung an die Anspruchszinsen ist mit 20.07.2022 eine ähnliche Regelung (§ 205c BAO) für Differenzbeträge in der Umsatzsteuer in Kraft getreten. Sowohl Nachzahlungen als auch Gutschriften werden ab dem 91. Tag verzinst. Der Beginn der 91-tägigen Frist ist bei Gutschriften das Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen. Bei Nachforderungen richtet sich der Beginn der Frist nach der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung. Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung, die eine Zahllast aufweist, zu spät eingereicht, wird die Zahllast ab dem 91. Tag ab Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung verzinst. Für Nachforderungen aus Umsatzsteuerjahreserklärungen beginnt die Verzinsung, wie bei der Anspruchsverzinsung, mit dem 01.10. des Jahres, das auf das Veranlagungsjahr folgt. Das heißt, für die Umsatzsteuer 2024 beginnt die Verzinsung mit 01.10.2025. Die Umsatzsteuerzinsen belaufen sich auf 2% p.a. über dem Basiszinssatz (Stand 03.03.2025: 2,53%), daher betragen sie derzeit 4,53% p.a.. Übersteigt der Zinsbetrag EUR 50,00 nicht, werden weder Nachforderungs- noch Gutschriftzinsen festgesetzt. Zeiträume, in denen Unternehmer:innen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, können von der Verzinsung von Gutschriften ausgenommen werden
Stundungszinsen
Bestehen Rückstände am Finanzamtskonto von Unternehmer:innen oder können Nachzahlungen nicht bei Fälligkeit beglichen werden, gibt es für Unternehmer:innen, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, die Möglichkeit eine Zahlungserleichterung beim Finanzamt zu beantragen. Möglich ist eine Stundung des Abgabenanspruches oder die Bezahlung des Abgabenanspruches in maximal zwölf monatlichen Raten. Ab Beantragung einer solchen Zahlungserleichterung fallen gemäß § 212 Abs 2 BAO Stundungszinsen iHv 4,5% p.a. über dem Basiszinssatz (Stand 03.03.2025: 2,53%) an. Daher betragen die Stundungszinsen derzeit 7,03% p.a. Bei Bewilligung der Zahlungserleichterung fallen die Stundungszinsen ab Antragstellung bis zur Beendigung des Zahlungsaufschubes an. Bei Abweisung des Antrages auf Zahlungserleichterung endet die Verpflichtung zur Zahlung von Stundungszinsen mit dem Tag der Abweisung durch Bescheid. Umfasst der Zahlungsaufschub eine Abgabenschuldigkeit, die EUR 750,00 nicht übersteigt, werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Wird ein Rückstand trotz aufrechten Zahlungsaufschubes früher bezahlt, endet die Verzinsung mit der vollständigen Bezahlung.
Aussetzungszinsen
Ist ein Abgabenbescheid nicht richtig, kann gemäß § 243 BAO gegen diesen eine Beschwerde eingebracht werden. Ergibt sich aus einem Bescheid eine Abgabennachforderung, die bei antragsgemäßer Erledigung der Beschwerde nicht bestehen würde, kann die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages beantragt werden. Dies ist erforderlich, da die Beschwerde an sich keine aufschiebende Wirkung hat. Für den Zeitraum von der Antragstellung bis zur Beschwerdeerledigung fallen gemäß § 212a Abs 9 BAO Aussetzungszinsen an. Die Aussetzungszinsen betragen 2% p.a. über dem Basiszinssatz (Stand 03.03.2025: 2,53%), sohin derzeit 4,53% p.a. Wird der Bescheidbeschwerde vollumfänglich stattgegeben, fallen keine Aussetzungszinsen an, da Herabsetzungen des Abgabenanspruches bei der Berechnung der Aussetzungszinsen zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Zinsbetrag EUR 50,00 nicht, werden keine Aussetzungszinsen festgesetzt. Der Anfall von Aussetzungszinsen kann dadurch vermieden werden, dass die Abgabenschuld fristgerecht beglichen wird. Wird der Beschwerde im Anschluss stattgegeben erfolgt eine Gutschrift des bereits beglichenen Betrages und es können u.U. Beschwerdezinsen beantragt werden.
Beschwerdezinsen
Wird gegen einen Abgabenbescheid Beschwerde eingebracht und der strittige Betrag entrichtet, kann bei Herabsetzung des Abgabenanspruches durch Beschwerdeerledigung gemäß § 205a Abs 1 BAO die Festsetzung von Beschwerdezinsen beantragt werden. Sie sind für den Zeitraum zwischen Entrichtung der Abgabenschuldigkeit und der Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung) des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen. Die Beschwerdezinsen betragen 2% p.a. über dem Basiszinssatz (Stand 03.03.2025: 2,53%), sohin derzeit 4,53% p.a. Übersteigt der Zinsbetrag EUR 50,00 nicht, werden keine Beschwerdezinsen festgesetzt. Beschwerdezinsen können auch neben allfälligen Gutschriftzinsen (Anspruchszinsen/Umsatzsteuerzinsen) festgesetzt werden. Weicht der Bescheid, gegen den Beschwerde eingebracht wird, nicht vom Anbringen (etwa Steuererklärungen) der Abgaben schuldner:innen ab, kann die Festsetzung von Beschwerdezinsen nicht beantragt werden.
Übersicht über die derzeit geltenden Zinssätze (Stand 03.03.2025):
Neben den oben dargestellten Zinsen setzt das Finanzamt auch Zuschläge für zu spät entrichtete Abgaben fest. Für Abgaben, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, werden gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge festgesetzt. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Jeder weitere Säumniszuschlag beträgt 1%. Säumniszuschläge werden unter anderem dann nicht festgesetzt, wenn ein Zahlungsaufschub gewährt oder die Einhebung ausgesetzt wurde. Daher können Säumniszuschläge nicht neben Stundungs- und Aussetzungszinsen festgesetzt werden. Ebenfalls fallen keine Säumniszuschläge an, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und die Abgabenschuldner:innen innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet haben. Übersteigt der Betrag des Säumniszuschlages EUR 50,00 nicht, wird kein Säumniszuschlag festgesetzt. Daher fällt für eine Abgabenschuldigkeit bis zu EUR 2.500,00 kein Säumniszuschlag an.