Ist der:die Gesellschafter:in einer Kapitalgesellschaft zugleich Geschäftsführer:in, handelt es sich umeinen sogenannten „Gesellschafter-Geschäftsführer“. In der Praxis stehen Gesellschafter-Geschäftsführer häufig vor der Herausforderung, die Höhe der Geschäftsführer:innenbezüge in der korrekten Höhe festzulegen. Es gibt keine pauschale Antwort auf die Frage, wie hoch der Geschäftsführer:innenbezug sein soll, da die Höhe von zahlreichen Faktoren abhängt.
Wesentliche Faktoren sind die Art und der zeitliche Umfang der Geschäftsführer:innentätigkeit. Zudem sind die Gewinnaussichten des Unternehmens sowie etwaige weitere persönliche Einkünfte der Geschäftsführer:innen in die Entscheidung miteinzubeziehen. Ein aus steuerlicher Sicht optimaler Geschäftsführer:innenbezug für den Gesellschafter-Geschäftsführer zeichnet sich dadurch aus, dass der Auszahlungsbetrag aus etwaigen Gewinnausschüttungen und der Geschäftsführer:innenvergütung maximiert wird.
Bei Kapitalgesellschaften stellen Geschäftsführer:innenbezüge auf Unternehmensebene eine Betriebsausgabe dar, welche den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn vermindert. Beim geschäftsführenden Gesellschafter:innen sind diese Bezüge einkommensteuerpflichtig.
Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mitmehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt sind, gelten steuerlich als selbstständig. Sie sind in der Regel nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert und müssen Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) leisten. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann die sogenannte Betriebsausgaben-Pauschale in Höhe von 6% sowie der Gewinnfreibetrag in Höhevon 15% (maximal 4.950 EUR) in Abzug gebracht werden.
Dementgegen werden Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung mit bis zu 25% als angestellt betrachtet. Sie sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt die Gesellschaft unterjährig die Lohnsteuer ab, dabei sind das 13. und 14. Monatsgehalt begünstigt besteuert.
Ebene der Gesellschaft
Das Entgelt der Geschäftsführer:innen wird von der Gesellschafter:innenversammlung festgelegt. Ist der:die Geschäftsführer:in der:die alleinige Gesellschafter:in, kann er die Höhe des Entgelts selbstbestimmen. Zum Entgelt zählen sämtliche Geldvorteile und geldwerten Vorteile. Hierzu gehören neben dem monatlichen Entgelt beispielsweise Tantiemen und Gratifikationen, Pensionszusagen, ein Firmenwagen sowie weitere private Entnahmen. Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Vertrag mit eindeutigem und klar formuliertem Inhalt abzuschließen. Das Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist aus steuerrechtlicher Sicht nur bei der Gesellschaft abzugsfähig, wenn der Bezug fremdüblich ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass die Vereinbarung auch unter Fremden zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Wird eine unangemessen hohe Vergütung bezahlt, wird nur der angemessene Teil als Betriebsausgabe bei der Gesellschaft anerkannt. Der überhöhte, unangemessene Teil stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, welcher den Gewinn der Gesellschaft erhöht und zusätzlich mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert wird.
Steuerbelastungsvergleich
In die Berechnung wurden nachfolgende Annahmen bzw. Parameter miteinbezogen. Es wurden Geschäftsführer:innenbezüge zwischen 95.000 EUR und 115.000 EUR angesetzt. Der:Die Geschäftsführer:in ist zugleich 100% Gesellschafter:in, weshalb neben den Sozialversicherungsbeiträgen sowohl das Betriebsausgabenpauschales in Höhe von 6% sowie der zustehende Gewinnfreibetrag (maximal 4.950 EUR) in Abzug gebracht wurden. Auf dieser Basis wurde die zu entrichtende Einkommensteuer gemäß dem aktuellen Tarif für das Jahr 2025 berechnet. Bei der Kapitalgesellschaft wird ein Gewinn vor Abzug der Geschäftsführer:innenbezüge in Höhe von 200.000 EUR angenommen. Hiervon werden die Geschäftsführer:innenbezüge inklusive Lohnnebenkosten abgezogen und die Körperschaftsteuer in Höhe von 23% für das Jahr 2025 ermittelt. Anschließend wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% berechnet, unter der Annahme, dass der gesamte verbleibende Gewinn ausgeschüttet wird.
Aus den berechneten Varianten ergibt sich ein „optimaler“ Geschäftsführer:innenbezug in Höhe von ca. 105.000 EUR. Das entspricht einer Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer von 69.377,67 EUR und somit ziemlich genau der Grenze zwischen der vierten und fünften Tarifstufe des Einkommensteuertarifs, die 69.166 EUR beträgt. In der Variante 2 ergibt sich der höchste Auszahlungsbetrag von insgesamt 110.144,43 EUR. Durch die Senkungen der Steuertarife in der Vergangenheit hat sich die Höhe des optimalen Geschäftsführer:innenbezuges erhöht.
Fazit
Aufgrund der geringen Unterschiede, die sich aus den beispielhaften Berechnungen ergeben, spielt die Frage nach der optimalen Höhe von Geschäftsführungsbezügen bei einer vollausschüttenden Einmann-GmbH in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. Hinzu kommt, dass die tatsächlichen Sachverhalte in der Praxis deutlich von den oben getroffenen Beispielsannahmen abweichen können. Anhand des dargestellten Berechnungsschemas können leicht Vergleichsrechnungen für individuelle Fallkonstellationen angestellt werden. Bei den Überlegungen hinsichtlich Vorteilhaftigkeit dominiert der einkommensteuerliche Grenzsteuersatz.
Daraus lässt sich als allgemeine Aussage ableiten, dass auch in Sachverhalten, die stärker von obigem Berechnungsbeispiel abweichen, der Geschäftsführungsbezug gegenüber einer Ausschüttung weniger vorteilhaft ist, sobald dieser einem Grenzsteuersatz von 48 % unterliegt. Eine Anpassung bzw. erstmalige Festsetzung des Geschäftsführer:innenbezuges sollte jedenfalls mit dem:derSteuerberater:in abgestimmt werden, um die Angemessenheit und die damit verbundenen abgabenrechtlichen Folgen abzuklären.