Kapitalvermögen umfasst eine breite Palette von Anlageformen wie Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Sparbücher, Derivate und Kryptowährungen. Um eine bestmögliche steuerliche Behandlung zugewährleisten, ist es wichtig, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die vom Ort des Depots bis hin zur Besteuerung spezifischer Anlageformen reichen. Bei der Veranlagung im Ausland muss man sichum die korrekte Steuerabfuhr in Österreich kümmern.
Kapitalvermögen im In- oder Ausland
Wenn Sie Ihr Kapitalvermögen in österreichischen Depots halten, kümmert sich die Depotbank in der Regel umdie Versteuerung der Einkünfte. Für Privatpersonen bedeutet dies oft, dass keine separate Angabe in der Einkommensteuererklärung notwendig ist. Eine freiwillige Veranlagung kannunter bestimmten Umständen jedoch steuerliche Vorteile bieten, etwa durch den Verlustausgleich oder wenn der Normalsteuersatz bei geringem Einkommen vorteilhafter ist.
Depots sind aufgrundniedriger Gebühren, Transaktionskosten und Diversifikationsvorteile oft attraktiv. Allerdings wird hierbei keine österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten, sodass die Kapitalerträge manuell in der Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden müssen. Dies kann, abhängig von der investierten Produktkategorie und der Anzahl der Transaktionen, sehr aufwendig und kostenintensiv sein. Diese Folgekosten sind in die Gesamtrendite einzukalkulieren.
Auch wenn im Ausland Quellensteuern abgezogen werden, müssen die Kapitalerträge dennoch in Österreich versteuert werden. Ausländische Quellensteuern können teilweise auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden und eine Rückerstattung zu viel einbehaltener Steuern ist unter bestimmten Bedingungen im Ausland möglich. Für Investmentfonds (z.B. aktiv gemanagte Fonds oder ETFs) ist es entscheidend, ob es sich um sogenannte Meldefonds handelt. Meldefonds melden steuerliche Daten, die zur Berechnung der Kapitalerträge verwendet werden können. Liegen solche Meldungen nicht vor, erfolgt in Österreich eine pauschale Besteuerung, die zumeist sehr ungünstig ist. Die Veranlagung in Nicht-Meldefonds sollte deshalb tunlichst unterlassen werden. Bei im Ausland verwalteten Wertpapierdepots wird öfters auf die Steuerfolgen in Österreich nicht ausreichend geachtet. Das kann zu unerwartet hohen Steuerzahlungen in Österreich führen.
Depotübertragung
Erfolgt eine Übertragung von im Inland gehaltenen Vermögenswerten auf einausländisches Depot, ist darauf zu achten, dass diese Tatsache dem österreichischen Finanzamt mitgeteilt wird. Andernfalls ist in Österreich fiktiv ein Veräußerungsvorgang zu versteuern. Dies gilt auch für Übertragungen zwischen ausländischen depotführenden Stellen. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung aufein ausländisches Depot erfolgt kein KESt-Abzug mehr durch eine österreichische Depotbank und die Kapitalerträge sowie etwaige Veräußerungsgewinne oder-verluste müssen in die verpflichtend einzureichende Steuererklärung aufgenommen werden. Die Informationen für die Steuerberechnung müssen dazu durch die ausländische Depotbank zur Verfügung gestellt werden.
Depotbank und die Kapitalerträge sowie etwaige Veräußerungsgewinne oder-verluste müssen in die verpflichtend einzureichende Steuererklärung aufgenommen werden. Die Informationen für die Steuerberechnung müssen dazu durch die ausländische Depotbank zur Verfügung gestellt werden.
Zuzug nach oder Wegzug aus Österreich
Auch der Umzug ins Ausland oder vom Ausland nach Österreich ist für die Besteuerung von Relevanz. Bei einem Zuzug der steuerpflichtigen Person nach Österreich dürfen die Vermögenswerte auf den Verkehrswert (Marktpreis) im Zuzugszeitpunkt aufgewertet werden und Österreich besteuert nur den danach eintretenden Wertzuwachs. Wird das Depot bei einer inländischen Bank geführt, wird die KESt von dieser einbehalten und ist keine verpflichtende Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung vorgesehen. Zur Optimierung der Besteuerung (z.B. Berücksichtigung von Verlusten von anderen Depots) kann aber immer freiwillig eine Aufnahme in die Steuererklärung erfolgen. Zudem sollten vor dem Zuzug nach Österreich die Vermögenswerte im Depot dahingehend analysiert werden, ob Adaptierungen hinsichtlich der verschiedenen Anlagekategorien aus steuerlicher Sicht sinnvoll sind.
Bei einem Wegzug der steuerpflichtigen Person in die EU/EWR kann die Besteuerung der bisher angefallenen Wertsteigerung in Österreich bis zum tatsächlichen Verkauf der Vermögenswerte aufgeschoben werden. Erfolgt der Wegzug in einen anderen Staat (d.h. Staaten außerhalb der EU/EWR), tritt eine sofortige Besteuerung der Wertsteigerung im Wegzugszeitpunkt ein. Werden nur die Vermögenswerte ins Ausland übertragen, aber die steuerpflichtige Person bleibt im Inland ansässig, erfolgt ab diesem Zeitpunkt kein KESt-Abzug und die Kapitalerträge fließen zunächst ohne Abzug österreichischer Steuern zu. Dies führt zu einem gewissen kurzfristigen Liquiditätsvorteil gegenüber im Inland gehaltenen Vermögenswerten. In einem Folgeschritt müssen aber sämtliche ausländische Kapitalerträge berechnet und in der Steuererklärung erklärt werden. DieFrist dafür ist der 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Einreichung bzw. später bei Vertretung durch einen:eine Steuerberater:in. Insgesamt werden die Kapitalerträge damit in gleicher Höhe besteuert, wie wenn sie auf einem inländischen Depot mit KESt-Abzug erzielt werden. Die Kosten für die manuelle Berechnung der im Ausland erzielten Kapitalerträge nach österreichischen steuerlichen Grundsätzen dürfen aber nicht unterschätzt werden.
Kryptowährungen
Durch die Kurssteigerungen, insbesondere nach der US-Wahl, gewinnen Kryptowährungen wie Bitcoin als Anlagewert wieder stärker an Bedeutung. Für vor dem 1. März 2021 erworbene Kryptowährungen gilt: Deren Verkauf ist steuerfrei, da Wertsteigerungen nicht besteuert werden. Für nach diesem Datum angeschaffte Kryptowährungen beträgt die Besteuerung 27,5 %. Auch laufende Einkünfte aus dem Mining werden mit 27,5 % besteuert. Bei ausländischen Broker:innen werden keine österreichischen Steuern einbehalten, was eine manuelle Angabe und Versteuerung in der Einkommensteuererklärung notwendig macht. Ab 2024 wird die KESt bei inländischen Brokern automatisch einbehalten. Freiwillige Steuererklärungen bieten hierbei trotzdem Vorteile, etwa die Verrechnung von Aktienverlusten zur Steueroptimierung. Verluste aus Kryptowährungen können ebenfalls mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden und sollten jährlich überprüft werden, um sicherzustellen, dass keine Verrechnungsmöglichkeit versäumt wird.
Risiken bei nicht deklarierten Kapitalerträgen
Hoffnungen darauf, dass im Ausland erzielte und nicht deklarierte Kapitalerträge unentdeckt bleiben, sollte man sich durch den automatischen Informationsaustausch zwischen Österreich und vielen ausländischen Staaten keinesfalls machen. Dieser ermöglicht es den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder, Informationen über Finanzkonten und Kapitalerträge automatisiert auszutauschen. Nicht deklarierte Einkünfte können finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Soweit die korrekte und vollständige Angabe in einer Steuererklärung in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, kann eine vollständige Offenlegung und professionelle steuerliche Beratung helfen, finanzstrafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.
Fazit
Kapitalvermögen bietet eine Vielzahl an Anlageoptionen, erfordert jedoch eine sorgfältige Beachtung steuerlicher Vorschriften, vor allem wenn die Veranlagung im Ausland erfolgt. Die richtige steuerliche Behandlung kann dazu beitragen, finanzielle Vorteile optimal zunutzen und mögliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine umfassende Beratung durch Expert:innen ist daher für Investoren unerlässlich, um sowohl bestehende Chancen als auch potenzielle Risiken zu managen.