Eine elektronische Rechnung wird in einem elektronischen Format (z.B. PDF, TXT oder XML und auch Telefax) ausgestellt und empfangen. Die für die elektronische Rechnungslegung erforderliche Zustimmung des Rechnungsempfängers muss nachweisbar sein, kann aber auch nachträglich oder stillschweigend erfolgen. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist müssen sowohl bei Leistenden als auch beim Leistungsempfänger gewährleistet sein. Eine Konvertierung in andere Dateiformate ist zulässig, soweit der Inhalt der Rechnung in Bezug auf die Mindestangaben gemäß §11 UStG nicht geändert wird. Wird eine Rechnung in verschiedenen bzw. mehreren Formaten ausgestellt, ist ein entsprechender Hinweis erforderlich, da nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sonst die Steuerschuld nochmals kraft Rechnungslegung entsteht. Beispiel: Dieselbe Rechnung ergeht vorab per Mail und dann per Post, ohne Hinweis auf Rechnungskopie.
Trotz dieser Vereinfachung sind jedoch weiterhin bestehende bzw. neue – durch die Vereinfachung bedingte – Anforderungen zu beachten. Eine elektronische Rechnung gilt nur als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Ein Nichtbeachten der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Empfang von elektronischen Rechnungen kann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen und ist womöglich mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden.