Wird ein Arbeitnehmer von seinem ausländischen Wohnsitz im Homeoffice für einen inländischen Arbeitgeber tätig, so werden seine Bezüge gemäß Art 15 Abs 1 DBA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat) besteuert. Dem Tätigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht für jene Tage zu, an denen der Arbeitnehmer dort physisch tätig wird (=Tätigkeits- bzw. Arbeitsortprinzip).
Beispiel: arbeitet der Arbeitnehmer von seinem Wohnsitz in Deutschland im Homeoffice für ein österreichisches Unternehmen, so steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die Homeoffice-Tage zu und Österreich hat das Besteuerungsrecht für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer physisch in Österreich tätig wird.
Eine Ausnahme des Tätigkeitsortprinzips bildet allerdings die Grenzgängerregel (Art 15 Abs 6 DBA): Danach verbleibt das gesamte Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat (=Wohnsitzstaat), wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2023
Bis zu 45 Tage im Jahr, an denen der Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt (=“Nichtrückkehrtage“) werden von der Finanzverwaltung akzeptiert. Bei mehr als 45 Nichtrückkehrtagen geht die Grenzgängereigenschaft verloren und das Besteuerungsrecht richtet sich wieder nach dem Tätigkeitsortprinzip des Art 15 Abs 1 DBA wie erläutert.
Nach alter Auffassung der Finanzverwaltung (gültig bis zum Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls) galten Homeoffice-Tage als Nichtrückkehrtage und wurden somit zur 45-Tage-Grenze gezählt. Bei mehr als 45 Homeoffice-Tagen verlor der Arbeitnehmer also seine Grenzgängereigenschaft.
Art V des Abänderungsprotokolls teilt nun Art 15 Abs 6 DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht an Arbeitnehmervergütungen dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn der Arbeitnehmer
Die Neuregelung erfordert kein tägliches Rückkehren an den Wohnort mehr. Homeoffice Tätigkeiten vom Wohnort aus stehen der Anwendung der Grenzgängerregelung nicht mehr entgegen, da sie für die 45-Tage-Regel nicht mehr relevant sind.
Achtung:
Um die Grenzgängereigenschaft nicht zu verlieren, durften Grenzgänger nach alter Rechtslage an nicht mehr als 45 Tagen pro Kalenderjahr im Homeoffice tätig werden. Mit Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1.1.2024 können diese auch an mehr als 45 Tagen vom Homeoffice aus arbeiten, ohne dass ein Verlust der Grenzgängereigenschaft eintritt. Für den Fall von vermehrten grenzüberschreitenden Homeofficetätigkeiten, müssten natürlich ebenso etwaige sozialversicherungs-rechtlichen Konsequenzen beachtet werden.