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Wesentliche Änderungen zur neuen EU-weiten FASTER-Richtlinie

Die FASTER-Richtlinie zur Standardisierung des europäischen Quellensteuerverfahrens weist nach Überarbeitung durch den Rat zahlreiche Änderungen im Vergleich zur ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Version auf. Am 10.12.2024 wurde die Richtlinie vom Rat der Europäischen Union angenommen.

Überblick  

 

Die FASTER-Richtlinie führt in der EU ein elektronisches Steueransässigkeitszertifikat (eTRC) und ein einheitliches Steuerreporting ein. Mitgliedstaaten können bei Quellensteuerentlastung zukünftig grundsätzlich zwischen einem Schnellerstattungssystem (Quick-Refund-System) und einem Entlastungssystem an der Quelle (Relief at Source-System) bzw einer Kombination aus beiden wählen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Dividenden von öffentlich gehandelten Aktien sowie optional auch Zinszahlungen von börsennotierten Anleihen. Die Grundzüge davon wurden bereits in den FSI Tax News 1/2024 erläutert. Der Rat hat die Richtlinie im Vergleich zur ursprünglichen Version wesentlich überarbeitet, weshalb wir Ihnen hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben. 

The FASTER Directive introduces an electronic tax residency certificate (eTRC) and a standardized tax reporting system in the EU. Additionally, Member States can choose between a Quick Refund System and a Relief at Source System, or a combination of both, for the reimbursement of excess withholding tax. The scope of the directive covers dividends from publicly traded shares and, optionally, interest payments from listed bonds. The key aspects of this were already explained in the FSI Tax News 1/2024. Due to significant changes made by the Council compared to the original version, we would like to provide you with an update on the major changes. 

Inhalt der Richtlinie – wesentliche Eckpunkte 

 

Das elektronische Steueransässigkeitszertifikat ermöglicht es auch Investor:innen diversifizierter Portfolios mithilfe von zertifizierten Finanzintermediären (CFI – Certified Financial Intermediaries) unkompliziert zu viel einbehaltene Steuer mittels Schnellerstattungssystem zurückzufordern bzw durch Entlastung an der Quelle zu vermeiden. CFIs, die die Konten von Investor:innen verwalten, könnten sodann in deren Namen eine Entlastung an der Quelle oder eine schnelle Rückerstattung der zu hohen Quellensteuern beantragen. Mitgliedstaaten sollten CFIs verpflichten in ihrem nationalen Register die Zahlung von Dividenden oder Zinsen an die zuständige Steuerverwaltung zu melden, sodass die Steuerverwaltung die Transaktion nachverfolgen kann. „Große Institute“ und Zentralverwahrer gem europäischer Verordnungen1 sind verpflichtet, sich in das Register einzutragen. Das Register steht jedoch auch nicht-europäischen sowie kleineren europäischen Finanzintermediären auf freiwilliger Basis offen.  

Wesentliche Änderungen bzw Ergänzungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission  

 

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen: 

  • Die Frist für die Ausstellung des EU-Zertifikats für digitale Steueransässigkeit (eTRC) wurde auf 14 Kalendertage nach Antragstellung verlängert. Ursprünglich war es vorgesehen, das eTRC innerhalb eines Werktages nach Antragstellung auszustellen.
  • Die Rückerstattung der Quellensteuer im Rahmen des Schnellerstattungssystems wurde von 50 Tage auf 60 Tage verlängert.
  • Das Inkrafttreten der Richtlinie wurde auf 1. Jänner 2030 verschoben, statt auf ursprünglich 1. Jänner 2027. 

Im Zuge der Überarbeitung durch den Rat, wurden auch folgende Ergänzungen vorgenommen: 

  • Mitgliedstaaten können ihr aktuelles System zur Quellensteuer-Entlastung beibehalten, soweit ein umfassendes Entlastungssystem und ein geringer Umfang an Dividendenauszahlung im Verhältnis zur Volkswirtschaft (geringe Marktkapitalisierungsquote) vorliegen. 
  • Ein europäisches CFI-Portal wird als zentraler Zugangspunkt für die Registrierung von Finanzintermediären dienen. 
  • Mitgliedstaaten können die Registrierung von zertifizierten Finanzintermediären (CFIs) ablehnen, CFIs aus Registern entfernen und Anträge auf schnellere Steuerentlastung (FASTER) verweigern, wenn es Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung gibt. 
  • Es wurden Bestimmungen für indirekte Investitionen eingeführt, um Steuerentlastungen zu ermöglichen, wenn indirekte Investitionen oder deren Investor:innen nicht als Eigentümer registriert sind. 

Erwartete Auswirkungen 

 

Die Marktkapitalisierungsquote in Österreich wird nicht als gering eingestuft, weshalb die zuvor erwähnte Ausnahme zur Beibehaltung des bestehenden Systems für kleine Volkswirtschaften für Österreich nicht anwendbar ist.  

Die Richtlinie wird jedenfalls erhebliche Auswirkungen auf österreichische Vermögensverwaltungsgesellschaften haben, wie zB auf Depotbanken, die in der Regel Quellensteuerdienstleistungen für Kunden erbringen. Diese Unternehmen müssen die Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell, ihre Haftung und alle daraus resultierenden Auswirkungen auf die Kunden sorgfältig analysieren. Hinsichtlich der Haftung sieht die Richtlinie vor, dass CFIs für den gesamten oder einen Teil eines Quellensteuerverlusts haftbar gemacht werden können, wenn sie ihren Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommen. Die Festlegung der Strafen obliegt den Mitgliedstaaten, jedoch fordert die Richtlinie, dass diese "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein müssen.  

Nächste Schritte 

 

Die EU-Mitgliedstaaten haben (statt bis 31. Dezember 2025) bis 31. Dezember 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2030 beginnen. 

Eine zeitnahe Evaluierung von potenziellen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen ist daher ratsam. 

Fazit 

 

Die Standardisierung von Quellensteuer-Rückerstattungsverfahren und die Einführung eines digitalen Ansässigkeitszertifikat ist sehr begrüßenswert. Diese Richtlinie unterstützt die Kapitalfreiheit im gemeinsamen Binnenmarkt und trägt durch die Digitalisierung des Prozesses zu mehr Transparenz bei. Dies ist entscheidend, um Steuervermeidungsmodelle zu verhindern. Die Verlagerung der Haftung auf Finanzintermediäre bei Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflichten macht die Richtlinie für die Mitgliedstaaten sehr attraktiv. Gleichzeitig führt dies zu einem erhöhten Risiko für die Finanzintermediäre. Es bleibt abzuwarten, für welches Verfahren sich Österreich schlussendlich bei der Umsetzung entscheiden wird. 

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