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Aktualisierung der Verrechnungspreisrichtlinien

BMF veröffentlicht Wartungserlass 2025

Mit dem am 11. März 2025 veröffentlichten Wartungserlass 2025 (WE 2025) hat die österreichische Finanzverwaltung die Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 angepasst und eine Reihe von Klarstellungen ergänzt. Ein Update der VPR 2021 war insofern notwendig, als die OECD im Jahr 2022 überarbeitete Verrechnungspreisleitlinien (OECD-VPL 2022) veröffentlicht hat. Neben der Anpassung der in den VPR 2021 enthaltenen Verweise auf die OECD-VPL 2022 sieht der WE 2025 noch weitere Ergänzungen vor. Diese betreffen ua die Themen Kostenbasis bei kostenorientierten Methoden, Datenbankstudien, Funktionsverlagerungen, Finanztransaktionen, Garantien sowie Betriebsstätten. Obwohl der Erlass laut BMF nur klarstellenden Charakter hat, können einige Änderungen die Auslegungspraxis beeinflussen, weshalb diese auch für bereits verwirklichte Sachverhalte bzw offene Betriebsprüfungsfälle relevant sein dürften.

Überblick zu ausgewählten Klarstellungen durch den WE 2025

Für die Finanzdienstleistungsbranche ergeben sich beispielhaft Anpassungen in den folgenden ausgewählten Bereichen:

Kostenaufschlagsmethode und durchlaufende Posten

Der WE 2025 bestätigt, dass bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (bzw der kostenbasierten transaktionsbezogenen Nettomargenmethode) nur solche Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, die tatsächlich mit der wertschöpfenden Hauptleistung des leistenden Unternehmens in Verbindung stehen. Durchlaufende Posten, wie etwa Reisekosten, die lediglich im Namen und auf Rechnung eines anderen Konzernunternehmens getragen werden, sind – sofern ein fremder Dritter ebenso handeln würde – „at cost“ und somit ohne Gewinnaufschlag weiterzuverrechnen.

Datenbankstudien und Rechnungslegungsvorschriften

Die österreichische Finanzverwaltung sieht im WE 2025 bei Datenbankstudien im Fall von signifikanten Unterschieden in den Rechnungslegungsvorschriften zwischen „tested party“ und Vergleichsunternehmen eine sachgerechte Adjustierung iSv Anpassungsrechnungen vor.  Die im Begutachtungsentwurf ursprünglich enthaltene Aussage zu österreichischen Vergleichsunternehmen bei Datenbankstudien findet sich jedoch nicht mehr im überarbeiteten Entwurf, was jedenfalls begrüßenswert ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Prüfung der Vergleichbarkeit steigt und letztlich zu höheren Kosten für den Steuerpflichtigen führt.

Innerhalb der EU kann idR eine Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften angenommen werden, da die Rechnungslegung durch die EU-Bilanzrichtlinie weitgehend harmonisiert ist, womit paneuropäischen-Benchmarkstudien weiterhin ein großer Stellenwert zukommt.

Shareholder Activities

Der Begriff „Shareholder Activities“ und dessen steuerliche Behandlung wurden durch den WE 2025 konkreter gefasst: Leistungen im ausschließlichen Interesse der Gesellschafter dürfen nicht an Tochtergesellschaften weiterverrechnet werden. Handelt es sich beim Anteilseigner um eine in Österreich ansässige Gesellschaft, sind Aufwendungen für „Shareholder Activities“ jedoch grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (insbesondere steuerfreien Beteiligungserträgen) wird bei Aufwendungen für Shareholder Activities idR nicht gegeben sein.

Umgekehrt wird betont, dass Leistungen von Tochtergesellschaften im Interesse der Anteilseigner an diese weiterzuverrechnen sind.

Finanztransaktionen

Bei Finanzierungen wurde das Konzept des negativen Konzernrückhalts bestätigt: Das Rating einer Konzerngesellschaft ist in der Regel durch das Konzernrating begrenzt. Allerdings wird erstmals eine Ausnahme für Gesellschaften beschrieben, deren Bonität aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Isolierung eigenständig zu beurteilen ist. In diesen Fällen kann ein besseres Einzelrating als das Gruppenrating sachgerecht sein – zB wenn starke Gläubigerschutzrechte gegenüber der Mutter bestehen.

Ebenfalls präzisiert wurden Aussagen zur Verrechnung konzerninterner Garantien. Hier wird klargestellt, dass für eine fremdübliche Garantieentlohnung ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Vorteil beim Garantienehmer vorliegen muss – etwa in Form verbesserter Finanzierungskonditionen. Andernfalls ist kein Entgelt gerechtfertigt.

Cash Pooling

Im WE 2025 wurden Kriterien zur Einstufung von Veranlagungen im Cash Pool als lang- oder kurzfristig aufgenommen. Im Wesentlichen wird klargestellt, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer grundsätzlich nur die notwendigen Barmittel bzw kurzfristigen Finanzierungsmittel zur Aufrechterhaltung der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit beim Cash Pool Leader veranlagen wird. Die diese Liquiditätsreserve übersteigenden Beträge qualifizieren hingegen als eine langfristige Finanzierung, die  im Ergebnis eine höhere Verzinsung erfordert. Branchenübliche Liquiditätskennzahlen („current ratio“) können Anhaltspunkte für den kurzfristigen Liquiditätsbedarf geben.

Weiters wird im WE 2025 klargestellt, dass die Ermittlung der fremdüblichen Vergütung des Cash-Pool Betreibers nur bei einem niedrigen Funktions- und Risikoprofil sachgerechet ist. Im Mittelpunkt steht eine transaktionsbezogene Beurteilung der Cash-Pooling Funktion.

Konzernstrukturänderungen

Die Regeln zur Funktionsverlagerung wurden um weitere Klarstellungen ergänzt, insbesondere was die Bewertungsperspektive betrifft: Künftig ist explizit eine zweiseitige Betrachtung aus Sicht des abgebenden und des übernehmenden Unternehmens durchzuführen – inklusive realistischer Handlungsalternativen und beiderseitiger Wertgrenzen.

Zudem wird auf sogenannte „schleichende Verlagerungen“ eingegangen: Erfolgen Transaktionen über mehrere Jahre hinweg, aber wirtschaftlich im Rahmen einer einheitlichen Strukturmaßnahme, ist eine gesamthafte Analyse vorzunehmen. Damit könnten künftig auch transaktionsübergreifende Reorganisationsbewertungen erforderlich sein – was höhere Anforderungen an die Dokumentation und Planung bedeutet.

Nicht zuletzt wird in einem Beispiel zu Werksschließungen nochmals betont, dass Restrukturierungsaufwendungen (zB für Sozialpläne) nicht dem Routineunternehmen anzulasten sind, wenn dieses ausschließlich auf Basis eines kostenbasierten Mark-ups vergütet wurde.

Betriebsstätten

Im Bereich Betriebsstätten wurden ua folgende praxisrelevante Klarstellungen vorgenommen:

  • Die bloße Mitbenutzung von Räumen begründet keine Verfügungsmacht über eine feste Einrichtung (zB Schreibtisch im fremden Büro).
  • Eine Homeoffice-Tätigkeit begründet nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie dauerhaft und im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt.

Zusätzlich wird klargestellt, dass auch interne Dienstleistungen (zB Gewährung von Darlehen) zwischen Stammhaus und Betriebsstätte fremdüblich zu entlohnen sind, sofern sie zum Hauptgeschäft der Betriebsstätte gehören. Damit ist das bloße Weiterverrechnen von Kosten – im Einklang mit dem sog „AOA light approach“ wie er im DBA-Deutschland und DBA-Schweiz vorgesehen ist – in diesen Fällen nicht mehr ausreichend.

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