Alternativ zur klassischen Außenprüfung von Unternehmen durch Abgabenbehörden wurde eine begleitende Kontrolle (sog. „Horizontal Monitoring“) eingeführt. Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung führt zu einer erhöhten Planungs- und Rechtssicherheit, da die zeitnahe Kontrolle auch die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben und Steuern sichert. Verena Gabler, Partner bei Deloitte Österreich, gibt einen Überblick.
Einen Antrag auf begleitende Kontrolle kann jedes Unternehmen unter folgenden Voraussetzungen stellen:
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Vor allem regelmäßige und zeitnahe Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt. Durch den laufenden Austausch mit der Finanzverwaltung zu laufenden steuerlichen Themen, wird die steuerliche Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen deutlich erhöht.
Der Ablauf der begleitenden Kontrolle gliedert sich in zwei Phasen: das Antragsverfahren und das laufende Verfahren.
In der ersten Phase ist die Erfüllung der Voraussetzungen sicherzustellen. Dazu zählt die Einholung eines Gutachtens über die Angemessenheit des Steuerkontrollsystems (SKS). Liegt ein entsprechendes Gutachten über die Angemessenheit des SKS vor, können Unternehmen einen Antrag auf begleitende Kontrolle stellen. Nach der Antragsprüfung durch die Finanzverwaltung initiiert die Finanzverwaltung diese eine steuerliche Außenprüfung für die letzten (max. 5) Jahre.
Wenn sich das Unternehmen sowie dessen Steuerkontrollsystem als zuverlässig erweisen, wird ein positiver Bescheid seitens der zuständigen Finanzbehörde über den Eintritt in die begleitende Kontrolle erlassen.
In der zweiten Phase, dem laufenden Verfahren, erfolgt statt der bisherigen Betriebsprüfung im Nachhinein, ein regelmäßiger Austausch mit der Finanzbehörde. Der Gesetzgeber sieht dazu mind. 4 Besprechungen pro Jahr vor.
Dabei hat der Unternehmer eine erweiterte Offenlegungspflicht zu erfüllen. Die Finanzbehörde hat andererseits über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte Auskunft zu erteilen. Zu beachten ist, dass in Ausnahmefällen dennoch eine steuerliche Außenprüfung möglich ist (z.B. bei Beschwerdeverfahren durch den VwGH).
Regelmäßige Kommunikation wesentlicher steuerrelevanter Risiken und zeitnahe Rechtssicherheit.