Zum Hauptinhalt springen

Altersvorsorge für Unternehmer:innen

Die Pensionsvorsorge basiert in Österreich auf drei „Säulen“: der gesetzlichen Pensionsversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge und der freiwilligen privaten Vorsorge. Neben der gesetzlichen Pflichtversicherung tragen auch die betriebliche und private Altersvorsorge zur finanziellen Absicherung und zum Erhalt des Lebensstandards bei. Nachfolgend werden überblicksmäßig einige Möglichkeiten für die Altersvorsorge von Unternehmer:innen dargestellt.

 

Gesetzliche Pensionsversicherung

 

In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus „Selbstständige“ zusammengefasst werden. Neben der GSVG gibt es auch noch das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Durch das FSVG wird die Pflichtversicherung von Ärzt:innen, Apotheker:innen, Ziviltechniker:innen und Patentanwält:innen geregelt. Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden.

Um Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension zu haben,
muss eine Person das Regelpensionsalter erreicht haben und die
Mindestversicherungsdauer (Wartezeit) erfüllen. Folgende Möglichkeiten sind für die Mindestversicherungsdauer möglich:

  • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder 
  • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der
    freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder 
  • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum
    Stichtag.

 

Freiwillige Höherversicherung

 

Die Höherversicherung entspricht einer freiwilligen Zusatzversicherung. Dabei kann auf Antrag, eine einkommensunabhängige Beitragszahlung den künftigen Pensionsanspruch erhöhen.

Eine Höherversicherung kann jederzeit begonnen oder beendet werden. Die Höhe der Beiträge kann hierbei selbst gewählt werden. Die Beiträge dürfen aber nicht die jeweils geltende Jahreshöchstgrenze (für das Jahr 2024: EUR 12.126) überschreiten. Die Beiträge für die Höherversicherung können nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

Bei der Auszahlung der Leistung aus der Höherversicherung wird ein besonderer Steigerungsbetrag zur Pension gewährt. Umso früher man mit der Zahlung beginnt, umso höher ist der Prozentsatz. Die Höhe dieser Art von Zusatzpension steht in einem direkten Verhältnis zur Höhe der einbezahlten Beiträge; dabei werden die Beiträge auch entsprechend aufgewertet.

Der ausbezahlte besondere Steigerungsbetrag zur Pension ist zu 75% steuerfrei; die restlichen 25% werden gemeinsam mit der Pension nach dem progressiven Steuertarif versteuert. Falls der Erhöhungsbetrag aus prämienbegünstigten Beiträgen resultiert und nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht wurde, ist dieser zur Gänze steuerfrei.

Im Fall des Ablebens gehen 60% des Erhöhungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24% bzw. 36% an die Waisen über.

 

Selbständigenvorsorge

 

Die Selbständigenvorsorge ähnelt der „Abfertigung neu“ für Angestellte und Arbeiter:innen. Verpflichtend ist die Selbständigenvorsorge, wenn eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG vorliegt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, der Selbständigenvorsorge freiwillig beizutreten.

Beim Pflichtmodell beträgt die Höhe des Beitrages 1,53% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Dementgegen beträgt beim freiwilligen Modell die Höhe des Beitrages 1,53% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.

Innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Beitragspflicht muss eine der acht Vorsorgekassen ausgewählt und ein Beitrittsvertrag abgeschlossen werden. Die SVS hebt sodann die Vorsorgebeiträge ein und überweist diese an die jeweilige Vorsorgekasse. Von der Vorsorgekasse werden die Beiträge veranlagt. Die Auszahlung von Leistungen übernimmt die Vorsorgekasse direkt.

Die Vorsorgebeiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei. Bei der Auszahlung der Leistungen muss differenziert werden, ob diese als Einmalbetrag oder als Rente erfolgt. Die Auszahlung der Leistungen als Einmalbetrag ist mit 6% steuerbegünstigt. Die Auszahlung als Rente nach der Übertragung des Kapitalbetrages an eine Pensionszusatzversicherung bzw. Pensionskasse ist steuerfrei.

 

Direkte Leistungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Gesellschafter-Geschäftsführer, die während ihrer Aktivphase höhere
Einkommensniveaus erzielen, stehen häufig vor der Tatsache, dass ihre künftigen Pensionsbezüge weitaus geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang stellen direkte Leistungszusagen steuerlich attraktive Vorsorgemöglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Pension dar. Die direkte Leistungszusage setzt eine schriftliche
und rechtsverbindliche Pensionszusage in Rentenform seitens des Unternehmens gegenüber seinem (wesentlich) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer voraus. Dabei können dem Geschäftsführer verschiedene Inhalte zugesagt werden. Die erfolgten Leistungszusagen können lediglich im Einklang mit dem Betriebspensionsgesetz widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Dadurch können sich Unternehmen der Leistungsverpflichtung im Regelfall nicht entziehen, was zur Bildung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz führt.

Im Jahr der direkten Leistungszusage wird die Pensionsrückstellung gewinnmindernd gebildet. Für die Bildung der Rückstellung sind zahlreiche Voraussetzungen vorgesehen (z.B. jährliches Gutachten eines Aktuars). Unter anderem wird vorgeschrieben, dass die Pensionszusage einem bestimmten Deckungserfordernis unterliegt, damit die Finanzierung des künftigen Pensionsanspruches gesichert ist. Dabei muss die Pensionsrückstellung in der Regel zu 50% durch Wertpapiere gedeckt sein. Auf diese Wertpapierdeckung kann jedoch eine abgeschlossene Rückdeckungsversicherung angerechnet werden, die ein planmäßiges Ansparen ermöglicht. Der Anspruch auf das angesparte Kapital muss anschließend in der Bilanz aktiviert werden.

Sowohl die Leistungszusage als auch die Form der Rückdeckung sollten unbedingt mit der Steuerberatung des Unternehmens abgestimmt werden, um eine erfolgreiche Umsetzung zu gewährleisten.

Eine Erhöhung des laufenden Aktivbezuges führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Erhöhung der Lohnnebenkosten. Zeitgleich erhöht sich die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung sowie – sofern nicht bereits die Höchstbeitragsgrundlage greift – der Beitrag zu Sozialversicherung auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Wird jedoch eine direkte Leistungszusage anstatt einer Aktivbezugserhöhung vereinbart, fallen im Ansparungszeitraum einerseits keine Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit der Pensionszusage an, anderseits wird dieselbe nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält die vereinbarte Leistung erst zum Pensionsantritt und versteuert dieselbe dementsprechend erst in der Pension (Stundungseffekt). In der Regel unterliegen Aktivbezüge einer höheren Steuerprogression als Pensionseinkünfte, somit kann ein vorteilhafter Steuertarifeffekt erzielt werden.

Es gibt zahlreiche verschiedene Möglichkeiten, um für das Alter vorzusorgen und sich finanziell abzusichern. Aufgrund der unterschiedlichsten Formen muss die für einen individuell passende Lösung gefunden und umgesetzt werden. Dafür empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Steuerberatung.

 

Fanden Sie dies hilfreich?

Vielen Dank für Ihr Feedback