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Deutschland: Neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024!

Auswirkungen der Anpassungen auf Finanztransaktionen

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Überblick

Am 12.12.2024 hat das deutsche Bundesfinanzministerium (dBMF) die im Hinblick auf das Wachstumschancengesetzes (siehe hierzu unser Artikel ) überarbeitete Fassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP) 2024 veröffentlicht. Diese umfassen unter anderem nun detaillierte Regelungen zur Anwendung der neuen Bestimmungen in § 1 Abs 3d und 3e AStG hinsichtlich konzerninterner Finanzierungstransaktionen. Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die auch für österreichische Unternehmen mit verbundenen Gesellschaften in Deutschland wichtigsten Neuerungen.
 

Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach

Steuerpflichtige müssen nachweisen, dass sie den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Transaktion erbringen können und dass die Finanzierung wirtschaftlich notwendig und für den Unternehmenszweck verwendet wird. Dies richtet sich insbesondere auf die Schuldentragfähigkeit des Darlehensnehmers und den spezifischen Verwendungszweck der Finanzierung.

Die neuen VWG VP 2024 konkretisieren diese Anforderungen detaillierter. So muss nachgewiesen werden, dass von Anfang an ausreichende Vermögenswerte oder Zahlungsflüsse zu erwarten sind. Faktoren wie feste Rückzahlungstermine und die Verpflichtung zur Zinszahlung sind zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit von Anschlussfinanzierungen steht dem dBMF zufolge dem allerdings nicht entgegen. Positiv ist hier auch die Erleichterung für Steuerpflichtige, dass ein Rating im Investment-Grade-Bereich (BBB- und besser) als einfacher Nachweis der Kapitaldienstfähigkeit akzeptiert wird. Bei kurzfristigen Finanzierungen wie Cash Pools wird laut dBMF ebenfalls von der Kapitaldienstfähigkeit regelmäßig auszugehen sein.

Ratings

Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass der fremdübliche Zinssatz auf dem Konzernrating basiert. Offiziell veröffentlichte Ratings von Ratingagenturen haben hierbei nach Ansicht des dBMF Vorrang. Alternativ können nicht-öffentliche Ratings oder solche, die mit marktüblicher Rating-Software ermittelt wurden, genutzt werden, wenn auch qualitative Faktoren korrekt dokumentiert sind. Falls das Konzernrating fehlt, kann es aus den externen Finanzierungskosten oder durch Bonitätsanalysen der Deutschen Bundesbank abgeleitet werden. 

Grundsätzlich ist auch die Ableitung des Ratings eines Darlehensnehmers aus dem Konzernrating möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieses Rating fremdüblich ist. Hierbei müssen nach Ansicht des dBMF qualitative und quantitative Faktoren berücksichtigt und Verzerrungen durch konzerninterne Transaktionen eliminiert werden. Die Bewertung kann unter Anwendung eines Top-Down-Ansatzes (Downnotching) oder Bottom-Up-Ansatz (Upnotching) erfolgen. Entscheidend ist dabei die Wichtigkeit des Darlehensnehmers für den Konzern.


Zeitliche Anwendung der Neuregelungen

Die neuen Regelungen gelten seit dem 1.1.2024. Für bestehende Darlehen, die zwischen dem 31.12.2023 und dem 1.1.2025 wesentlich geändert wurden, ist die Neuregelung nicht auf (Zins-)Aufwendungen anwendbar, die vor der Änderung entstanden sind. Für fortgeführte Darlehen über den 31.12.2024 hinaus muss die Kapitaldienstfähigkeit zum 31.12.2024 nachgewiesen werden. Diese Übergangsregelung bedeutet, dass Altdarlehen, die 2024 ausliefen bzw nicht wesentlich geändert wurden, von den neuen Regelungen befreit sind.


Finanzierungsbeziehungen als funktions- und risikoarme Dienstleistung

Nach dem Gesetzeswortlaut gelten konzerninterne Finanzierungsbeziehungen grundsätzlich als funktions- und risikoarme Dienstleistungen. Das dBMF verdeutlicht, dass hierbei vorrangig – und unabhängig von der Rolle der finanzierenden Gesellschaft – die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist. Finanzierungsfunktionen werden generell als Unterstützungsfunktionen für das Kerngeschäft angesehen, wobei Ausnahmen bestehen können, etwa bei Banken oder Versicherungen. 


Fazit 
 
Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 bieten etwas klarere Regelungen für die steuerliche Behandlung konzerninterner Finanztransaktionen und orientieren sich durchaus an internationalen Standards, wie sie im Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien beschrieben sind. Besonders positiv ist die Konkretisierung der Anforderungen sowie die Möglichkeit der Nutzung von Standards wie dem Bottom-Up-Ansatz bei der Ratingableitung. Jedoch bleibt abzuwarten, ob diese Regelungen tatsächlich zu den beabsichtigten Erleichterungen für Steuerpflichtige und einer Verringerung von Konflikten in Betriebsprüfungen führen. 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der erhöhte Dokumentationsaufwand, der insbesondere bei Ratings im Non-Investment-Grade-Bereich auf die Steuerpflichtigen zukommt. Es ist dringend zu empfehlen, bestehende Darlehenstransaktionen hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit den neuen Regelungen zu überprüfen und bei Bedarf entsprechende Anpassungen vorzunehmen.