Überblick
Der finale Wartungserlass 2024 wurde im Dezember letzten Jahres in die Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Die Anpassungen ergeben sich insbesondere durch die Einarbeitung diverser VwGH-Erkenntnisse bzw EuGH-Urteile sowie unter anderem durch die Einarbeitung des Abgabenänderungsgesetzes 2024, des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 und des Budgetbegleitgesetzes 2024. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen überblicksmäßig dargestellt.
Gutscheine
Entsprechend Rz 4 UStR hat es keinen Einfluss auf die Qualifikation als "Einzweck-Gutschein", ob ein Gutschein vor seiner Einlösung zwischen Unternehmer:innen übertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem sich die Endverbraucher befinden, die die Gutscheine einlösen werden und an die die darin bezeichnete Leistung erbracht werden soll. Es kommt lediglich darauf an, dass der Leistungsort und die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt, an dem er ausgestellt wird, feststehen.
Pfand bei Einweggetränkeverpackungen
In Rz 8 UStR wurden die in der Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen enthaltenen Bestimmungen aufgenommen. Demnach liegen dem von gewerbsmäßigen Inverkehrsetzer:innen von Einweggetränkeverpackungen von dem:der jeweiligen Abnehmer:in im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehobenen und monatlich an die zentrale Stelle übermittelten Pfand je Gebinde keine umsatzsteuerbaren Leistungen der zentralen Stelle an die Inverkehrsetzer:innen oder die anderen Abnehmer:innen zugrunde. Auch die Retournierung von Pfandbeträgen stellt keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.
Werden bezahlte Pfandbeträge nicht zurückerstattet, wenn Einweggetränkeverpackungen nicht retourniert werden, verbleibt der Differenzbetrag zwischen den eingehobenen und den ausbezahlten Pfandbeträgen für retournierte Einweggetränkeverpackungen („Pfandschlupf") bei der zentralen Stelle und wird für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems verwendet. Da weder die Einhebung noch die Retournierung der Pfandbeträge bei der zentralen Stelle im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erfolgt sind, unterliegen auch die mangels Retournierung der Verpackungen durch die Kund:innen bei der zentralen Stelle verbleibenden Pfandbeträge („Pfandschlupf") nicht der Umsatzsteuer. Gleiches gilt, wenn Einweggetränkeverpackungen zwar retourniert, das Pfand je Gebinde („Pfandbon") jedoch nicht eingelöst wird.
Hinweisen dürfen wir in diesem Zusammenhang auf eine BMF-Anfragebeantwortung vom 4.3.2025 auf eine Anfrage der KSW vom 12.2.2025. Entsprechend der Rechtsauffassung des BMF sind Tätigkeiten im Sinne des § 10 und des § 12 („Handling Fee“) der Pfandverordnung (BGBl II Nr 283/2023) als sonstige steuerbare Leistungen einzustufen.
Beförderungsleistungen als Sachzuwendung an Arbeitnehmer:innen
In Rz 17 UStR wird ausgeführt, dass unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer:innen zwischen Arbeitsstätte und Wohnort keinen Eigenverbrauch darstellen, wenn es die Erfordernisse des Unternehmens gebieten, dass der:die Arbeitgeber:in selbst die Beförderung der Arbeitnehmer:innen von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück sicherstellt. So kann die Tatsache, dass nur der:die Arbeitgeber:in ein geeignetes Verkehrsmittel bieten kann, oder dass es sich nicht um eine feste, sondern um eine wechselnde Arbeitsstätte handelt, den:die Arbeitgeber:in zwingen, die Beförderung seiner:ihrer Arbeitnehmer:innen zu übernehmen.
Freier Dienstvertrag
Gemäß Rz 232 UStR liegt umsatzsteuerrechtlich bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmer:inneneigenschaft vor.
Organisatorische Eingliederung in die Organschaft
Nach Rz 239 UStR ist für das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft die erforderliche organisatorische Eingliederung auch zwischen Depotbank und einer Kapitalanlagegesellschaft möglich.
Einheitlichkeit der Leistung
Rz 346 UStR sieht insbesondere eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des:der Leistungserbringers:Leistungserbingerin unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Indiz dafür kann der jeweilige Wert jeder der Leistungen sein, aus denen sich der wirtschaftliche Vorgang zusammensetzt, wobei sich der eine im Verhältnis zum anderen als gering oder gar marginal herausstellt. Eine einheitliche Leistung kann aber auch bei mehreren gleichrangigen Leistungen vorliegen.
In Rz 348 UStR wird ergänzt, dass eine einheitliche Lieferung von Elektrizität auch vorliegt, wenn beim Aufladen eines Elektrofahrzeuges Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge bereit gestellt werden, Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs übertragen wird, die notwendige technische Unterstützung für die betreffenden Nutzer:innen sowie die IT-Anwendungen bereit gestellt werden, die es dem:der betreffenden Nutzer:in ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.
Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
Nach Rz 847 UStR ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung iZm Vergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern, dass die Vergütung direkt an die als Aufsichtsrat bestellte natürliche Person gewährt wird. Nicht entscheidend ist, von wem die Vergütung getragen wird.
Kleinunternehmer:innenregelung
Insbesondere in Rz 994 bis 1022 UStR, Rz 1627 UStR, Rz 2084 UStR, Rz 3719 UStR sowie in Rz 3972 bis 3979 UStR und Rz 4087 bis 4088 UStR werden Erläuterungen zu den mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 umgesetzten Änderungen der Kleinunternehmer:innenregelung (Link ) und eingeführten Bestimmungen zu der EU-Kleinunternehmer:innenregelung eingefügt.
Zwischenbankbefreiung und Zusammenschlüsse
In Rz 1011 UStR wird eine Änderung in Zusammenhang mit der Zwischenbankbefreiung dahingehend vorgenommen, dass diese nur mehr auf bis zu 31.12.2024 erbrachten Leistungen zur Anwendung kommen kann. Ebenfalls nicht mehr umsatzsteuerfrei sind nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen zwischen Zusammenschlüssen sowie die Personalgestellung an Zusammenschlüsse.
Ermäßigter Steuersatz von 10%
Rz 1173d UStR präzisiert, dass Milchmischgetränke oder auch Joghurtgetränke (und andere Milchgetränke) - auch mit anderen Zusätzen als Früchten, Nüssen oder Kakao (insbesondere verschiedene andere Pflanzenteile) - dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% unterliegen. Lediglich Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.
Unberechtigter Steuerausweis
In Rz 1771 UStR wird klargestellt, dass im Fall, dass ein:e Arbeitnehmer:in eines:einer Mehrwertsteuerpflichtigen ohne dessen:derem Wissen und Zustimmung eine falsche Mehrwertsteuerrechnung unter Verwendung der Identität seines:ihrer Arbeitgebers:in als Steuerpflichtige:n ausstellt, diese:r Arbeitnehmer:in als diejenige Person anzusehen ist, die die Mehrwertsteuer ausweist. Etwas anderes soll gelten, wenn der:die Steuerpflichtige nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln des:der Arbeitnehmers:in zu überwachen.
Vorsteuerabzug
Nach Rz 1802 UStR ist der Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn der:die wahre Lieferer:in der betreffenden Gegenstände oder der:die wahre Erbringer:in der betreffenden Dienstleistungen nicht namhaft gemacht worden ist, sofern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der von dem:der Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob dieser Lieferer bzw. Leistungserbringer:in Unternehmer:in war, erforderlichen Angaben fehlen.
In Rz 1815 UStR wird ausgeführt, dass wenn die verrechneten Leistungen nicht bewirkt wurden, auch kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wobei es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit des:der Unternehmers:in, der:die den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nicht ankommt.