Übersicht
Der bereits Ende 2022 im Zuge der Energiekrise ursprünglich für die Betrachtungszeiträume 2023 und 2024 eingeführte Energiekrisenbeitrag-Strom („EKB-S“) wurde nun im Zuge der aktuellen Budgetsanierung bis zum Jahr 2030 verlängert. Mit dieser Verlängerung gehen auch einige Veränderungen und insbesondere Verschärfungen des Regelungswerks der sogenannten Übergewinnsteuer einher.
Anwendungsbereich und Bemessung des EKB-S
Dem EKB-S unterliegt die Veräußerung von in Österreich erzeugtem Strom aus sämtlichen gängigen (auch erneuerbaren) Energiequellen mit Ausnahme von Biomethan und der Erzeugung in Pumpspeicherkraftwerken. Eine Befreiung sieht das Gesetz lediglich für Stromverkäufe aus bestimmten geförderten Anlagen (die Erlöse pro MWh erzeugtem Strom sind bereits aufgrund staatlicher/öffentlicher Maßnahmen begrenzt), Demonstrationsprojekten sowie Strom, der für Regelarbeit oder Engpassmanagement eingesetzt wird, vor.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Mindestkapazität von 1 MW. Die Abgabenpflicht trifft damit insbesondere Stromerzeugungsunternehmen, die ihren Strom am Markt verkaufen. Zu beachten ist, dass bei bestimmten langfristigen Stromlieferverträgen (Abwicklung entweder direkt über Istwertaufschaltung oder über Fahrpläne) nicht der Stromerzeuger, sondern der Begünstigte aus solchen Verträgen der Beitragsschuldner ist, sofern die Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht.
Als Bemessungsgrundlage dient die Summe der monatlichen Überschusserlöse des jeweiligen Beitragszeitraums, wobei die Obergrenze für Markterlöse für die jährlichen Beitragszeiträume ab 1.4.2025 bis zum 31.3.2030 nunmehr bei EUR 90/MWh Strom (bei Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage vor dem 1.4.2025) bzw EUR 100/MWh Strom (bei Inbetriebnahme ab dem 1.4.2025) liegt (ursprünglich 140€/MWh und danach EUR 120/MWh). Von den über diese Grenzen hinaus erzielten Erlösen sind nun 95% (bisher 90%) als EKB-S an die Finanzbehörden abzuführen. Im Einzelfall kann eine höhere Obergrenze für die Bemessung herangezogen werden, wenn die direkten Kosten der Stromerzeugung über dieser liegen.
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
Wie bisher kann auch für die kommenden Erhebungszeiträume bis 2030 vom EKB-S ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz in Abzug gebracht werden. Dabei muss es sich um Investitionen in abnutzbare Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren handeln. Die Investitionskosten können als Absetzbetrag nur in dem Jahr bzw Erhebungszeitraum geltend gemacht werden, in dem diese auch tatsächlich anfallen. Sollten sich Investitionen über mehrere Erhebungszeiträume erstrecken, können bereits aktivierte Teilbeträge in den jeweiligen Zeiträumen berücksichtigt werden. Von den anfallenden Investitionskosten können 75% für den Absetzbetrag herangezogen werden, wobei für diesen eine Höchstgrenze von EUR 25/MWh (bisher EUR 72/MWh) gilt. Diese Grenze ist anhand der gesamten gelieferten Strommenge des jeweiligen Erhebungszeitraums zu bemessen. Der Absetzbetrag ist dann von dem für den Zeitraum berechneten EKB-S abzuziehen.
Des Weiteren besteht die aus dem Jahr 2024 bekannte Möglichkeit der Zurechnung von begünstigten Investitionen von verbundenen Unternehmen unabhängig von deren Einstufung als Beitragsschuldner des EKB-S. Somit kann der Absetzbetrag im Unternehmensverbund auch geltend gemacht werden, wenn ein Beitragsschuldner selbst keine entsprechenden Investitionen getätigt hat.
Eine vergleichbare Regelung zur bisher möglichen Berücksichtigung von zukünftigen Investitionsvorhaben für den Absetzbetrag ist für die kommenden Beitragszeiträume hingegen nicht mehr vorgesehen.
Entrichtung und Fristen
Der EKB-S ist eine Selbstbemessungsabgabe und als solche von Abgabepflichtigen selbständig zu bemessen und an die Finanzbehörde abzuführen. Die Bemessung und Abgabe erfolgt auf Ebene der einzelnen Beitragsschuldner – eine Konzernbetrachtung findet hier nicht statt. Für die kommenden Erhebungszeiträume ist der EKB-S jeweils am 15.6. fällig (zB am 15.6.2026 für den derzeitigen Erhebungszeitraum 3 vom 1.4.2025 bis 31.3.2026).
Abweichend von der grundsätzlichen Fälligkeit ist von den Beitragsschuldnern jedoch bis spätestens 15.12. eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist für die Monate April-November auf Basis der tatsächlichen monatlichen Überschusserlöse und für die Monate Dezember-März auf Grundlage der Durchschnittswerte aus Oktober und November zu berechnen. Der Restbetrag ist dann bis zum Fälligkeitstag zu entrichten, wobei eine etwaige positive Differenz zur Vorauszahlung von der Finanzbehörde gutgeschrieben wird.
Fazit
Der EKB-S bleibt als zentrales Kriseninstrument der Energie- und Budgetpolitik bis 2030 mit verschärften Regelungen und verringerten Erlösobergrenzen bestehen. Investitionsbezogene Entlastungen sind zwar weiterhin möglich, jedoch im Vergleich zum bisherigen Regelungswerk ebenfalls nur eingeschränkt. Die verschärfte Ausgestaltung sowie der damit verbundene administrative Aufwand erhöhen den Druck auf betroffene Stromerzeuger und Beitragsschuldner. Wie sich die Neuregelung des EKBSG auf den Energiemarkt auswirkt, bleibt mit Blick auf die kommenden Beitragszeiträume abzuwarten.