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Teilabtretung eines Geschäftsanteils einer GmbH

OGH stärkt Gesellschafterwillen gegenüber vertraglichen Beschränkungen

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Eine Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass die Zustimmung aller Gesellschafter eine Teilabtretung von GmbH-Geschäftsanteilen auch dann ermöglicht, wenn der Gesellschaftsvertrag die Unteilbarkeit festlegt – ein Widerruf dieser Zustimmung nach Abschluss des Abtretungsgeschäfts ist unzulässig.

Grundsätzliche Regelungen zur Teilbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen

Grundsätzlich sind Geschäftsanteile unter Lebenden nicht teilbar, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Bestimmung enthält. Eine dennoch erfolgte Teilung und Teilübertragung sind regelmäßig unwirksam. Wesentlicher Zweck dieser Bestimmung ist die Interessenwahrung der Gesellschafter. Das Gesetz erlaubt den Gesellschaftern jedoch, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Teilabtretung der Geschäftsanteile unter Lebenden vorzusehen. Zusätzlich kann der Gesellschaftsvertrag die konkrete Teilung des Geschäftsanteils von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen. Umgekehrt kann im Gesellschaftsvertrag auch die Unteilbarkeit explizit festgehalten werden.

Vorrang des Gesellschafterschutzes vor der Formregelung

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 6.11.2024 (6 Ob 224/23v) nun klargestellt, dass beim Vorliegen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zu einer konkreten Teilabtretung eines GmbH-Geschäftsanteils das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung führt. Dies wäre im Hinblick auf den Zweck der Regelung überschießend. Auch eine Zustimmung der Gesellschaft ist in diesen Fällen nicht erforderlich.'

Anforderungen an die Zustimmung der Gesellschafter

Wichtig ist dabei, dass die Zustimmung der Gesellschafter für die konkrete Teilabtretung gegeben wird. Eine generelle Zustimmung ist nicht zulässig. Eine solche einzelfallbezogene Maßnahme führt auch nicht zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Für künftige Teilabtretungen von Geschäftsanteilen bleibt das gesetzliche Teilungsverbot weiterhin aufrecht.

Laut OGH macht es im Zusammenhang mit der Teilabtretung keinen entscheidenden Unterschied, ob der Gesellschaftsvertrag zur Teilung von Geschäftsanteilen schweigt (und daher gemäß der gesetzlichen Bestimmung Unteilbarkeit besteht) oder ob die Unteilbarkeit der Geschäftsanteile auch explizit in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde. In beiden Fällen kann durch die Zustimmung aller Gesellschafter die Teilabtretung wirksam werden.

Zeitpunkt und Widerrufbarkeit der Zustimmung

Der OGH stellte weiter klar, dass ein Gesellschafter seine Zustimmung auch noch nach Abschluss des Abtretungsgeschäfts erklären kann. Ein Widerruf der Zustimmung ist jedoch nach Abschluss des Abtretungsgeschäfts nicht mehr zulässig.

Der konkrete Fall

Im entschiedenen Fall enthielt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Bestimmung, dass die Geschäftsanteile „unteilbar und unübertragbar" sind. Der Mehrheitsgesellschafter hatte in einem Notariatsakt erklärt, einen Teil seines Geschäftsanteils nur als Treuhänder für einen Dritten, nämlich den Kläger, erworben zu haben und bot diesen Teil dem Kläger unentgeltlich zur Abtretung an. Der Kläger erklärte mehrere Jahre später in einem weiteren Notariatsakt, diesen Teilgeschäftsanteil zu übernehmen. Nachdem der Mehrheitsgesellschafter als Geschäftsführer der GmbH die Anmeldung der Änderung des Gesellschafterstandes beim Firmenbuch ablehnte, klagte der Kläger auf Vornahme dieser Anmeldung. Der zweite (und einzige andere) Gesellschafter hatte der Abtretung zugestimmt.

Sofern die Treuhandvereinbarung bestünde und das Abtretungsanbot wirksam zustande gekommen wäre, ergäbe sich gemäß OGH daraus die Zustimmung des Mehrheitsgesellschafters zur vereinbarten Abtretung eines Teils seines Geschäftsanteils. Sein nachträglicher (zumindest schlüssiger) Widerruf könnte diese Zustimmung nicht beseitigen. Da auch der zweite Gesellschafter der konkreten Teilabtretung ausdrücklich zugestimmt hatte, würde die im Gesellschaftsvertrag festgehaltene Unteilbarkeit der Geschäftsanteile der Wirksamkeit der strittigen Teilabtretung nicht entgegenstehen.
 

Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen

Der OGH betonte auch, dass ein genereller Ausschluss der Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils unzulässig ist. Selbst wenn man die im Gesellschaftsvertrag festgehaltene gänzliche Unübertragbarkeit der Geschäftsanteile in eine Vinkulierung umdeuten würde, läge die danach erforderliche Zustimmung zur Übertragung im konkreten Fall vor. Denn auch eine solche Zustimmung kann schlüssig erfolgen. Bei Einigkeit aller Gesellschafter ist weder eine Gesellschafterversammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren erforderlich.

Fazit

Die Entscheidung des OGH zeigt deutlich, dass der Gesellschafterwille Vorrang vor formellen Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag hat. Selbst wenn dieser die Unteilbarkeit oder Unübertragbarkeit von Geschäftsanteilen ausdrücklich festgelegt, können konkrete Teilabtretungen wirksam vorgenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen. Damit stärkt der OGH die Flexibilität der Gesellschafter und setzt klare Grenzen für die nachträgliche Widerrufbarkeit solcher Zustimmungen.