In dem Erkenntnis vom 31.7.2024, RV/6100332/2021 hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu entscheiden, ob das Stiftungseingangssteueräquivalent auch im Falle einer Anteilsvereinigung bei Nachstiftung von 100% einer (grundstücksbesitzenden) Kapitalgesellschaft an eine Privatstiftung zur Anwendung gelangt.
Sachverhalt
Mittels Nachstiftungsvereinbarung wurden sämtliche Anteile einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft auf die beschwerdeführende Privatstiftung (Bf) übertragen. Die Nachstiftungsvereinbarung wurde an das zuständige Finanzamt angezeigt und eine Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) basierend auf einerBemessungsgrundlage von 0,5% vom Grundstückswert übermittelt.
Mit Bescheid wurde vom Finanzamt ausgehend vom Grundstückswert der Liegenschaft die GrESt unter Anwendung des Stufentarifs festgesetzt.Zusätzlich wurde das Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 2,5% vom Grundstückswert festgesetzt.
Nach Einbringung einer Beschwerde durch die Bf wurde im Rahmen der BVE die GrESt iHv 0,5% vom Grundstückswert festgesetzt, da bei Widmung von 100% Anteilen einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft an eine Privatstiftung der Anteilsvereinigungstatbestand erfüllt sei. Zusätzlich habe die Festsetzung des Erhöhungsbetrages mit 2,5% des Grundstückswerts (Stiftungseingangssteueräquivalent zu erfolgen. Dagegen wandte sich die Privatstiftung mit Vorlageantrag an das BFG.
Entscheidung des BFG
Zur Anteilsvereinigung führte das BFG aus, dass soweit zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, die Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die beschwerdegegenständliche Nachstiftung von 100% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden GmbH führt somit zu einer Anteilsvereinigung (=grunderwerbsteuerlicher Vorgang), wobei die Grunderwerbsteuer mit 0,5% vom Grundstückswert zu berechnen ist.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Stiftungseingangssteueräquivalent führte das BFG aus, dass die unentgeltliche Zuwendung von Grundstücken an eine Privatstiftung bis 30.11.2011 einer 6%igen Stiftungseingangssteuer (inklusive 3,5% Grunderwerbsteueräquivalent) unterlag, danach aufgrund von Gesetzesänderungen (nur mehr) der Grunderwerbsteuer. Als Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer wurde das Stiftungseingangssteueräquivalent gesetzmäßig verankert. Steuersystematisch wird somit im Grunderwerbsteuergesetz eine fiktive Stiftungseingangssteuer in Form des Stiftungseingangssteueräquivalentes erhoben, wenn der jeweilige Erwerb auch der Stiftungseingangssteuer unterliegen würde. Der erhöhte Steuersatz kommt somit bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Erwerben zur Anwendung.
Dieser Systematik folgend erhöht sich bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben von Immobilien durch eine Privatstiftung die Grunderwerbsteuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung, dh für den unentgeltlichen Teil (= Stiftungseingangssteueräquivalent). Die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an eine Privatstiftung unterliegt gleichzeitig jedoch auch der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5% vom gemeinen Wert der Anteile. Im Ergebnis würde in Fällen der Anteilsvereinigung bei (unentgeltlicher) Zuwendung an eine Privatstiftung zusätzlich zur festgesetzten Grunderwerbsteuer (0,5%) sowohl Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5% als auch ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% anfallen.
Nach Ansicht des BFG ist die sich dadurch ergebende, kumulierte Besteuerung von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalent systemwidrig und das Gesetz teleologisch auf die Übertragung von Grundstücken zu reduzieren. Da das Stiftungseingangssteueräquivalent die wegfallende Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Grundstückszuwendungen substituieren sollte, ist eine doppelte Besteuerung (Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalent) mit dem Gesetzeszweck unvereinbar. Sinn und Zweck des Gesetzes könne nur darin liegen, dass bei einer Anteilsvereinigung in Verbindung mit einem der Stiftungseingangssteuer unterliegenden Sachverhalt nicht auch (zusätzlich) das Stiftungseingangssteueräquivalent anzuwenden ist.
Da zu dieser Rechtsfrage bislang keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, lies das BFG die Revision zu. Soweit ersichtlich, wurde jedoch keine Amtsrevision erhoben.
Fazit
Die Grunderwerbsteuerbelastung für Immobilienübertragungen an Privatstiftungen ist durch die Anknüpfung an den Grundstückswert gepaart mit der Anwendbarkeit des 2,5%igen Stiftungseingangssteueräquivalent oftmals prohibitiv. Eine zusätzliche Besteuerung mit dem Stiftungseingangssteueräquivalent bei Anteilsvereinigungen (neben der ohnehin anfallenden Stiftungseingangssteuer) hätte diese Situation noch weiter verschärft. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BFG, wonach in diesen Fällen kein Stiftungseingangssteueräquivalent anfällt, zu begrüßen..