Überblick
Bei Meldepflichtverletzungen iSd WiEReG ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 29 FinStrG die Einbringung einer strafbefreienden Selbstanzeige möglich. Die Selbstanzeige ist beim Finanzamt Österreich bzw Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Die Meldungen iZm dem WiERe sind über das USP an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben. Die Registerbehörde vertrat bislang die Ansicht, dass auch eine „Schadensgutmachung“ in Form der Erstattung der WiERe-Meldung zu erfolgen hat, nämlich zeit- bzw taggleich mit der Selbstanzeige. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 14.1.2025 hatte sich das BFG erstmals zur Frage der Erforderlichkeit der Erstattung der WiERe-Meldung nach einer Selbstanzeige auseinandergesetzt.
BFG vom 14.1.2025, RV/7300035/2024: Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte am 2.5.2022 beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, da die zuvor abgegebene WiERe-Meldung unrichtig war: Demnach wurde Herr Bf1 als direkter wirtschaftlicher Eigentümer, zugleich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer und die GmbH2 als oberster Rechtsträger gemeldet. Richtigerweise hätte Herr Bf1 nur als direkter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet werden müssen, weshalb in der Selbstanzeige dargelegt wurde, dass die restlichen Angaben betreffend den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer und den obersten Rechtsträger ersatzlos zu streichen sind. In der Selbstanzeige wurde darauf hingewiesen, dass die für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erforderliche korrigierte WiERe-Meldung noch nicht erstattet wurde, diese aber nach Einbringung der Selbstanzeige unverzüglich nachgeholt werde. Die erwähnte korrigierte WiERe-Meldung wurde am 4.5.2022 über das USP erstattet.
Das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) hat der am 2.5.2022 eingebrachten Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt, weil, entgegen der FAQs des BMF, die „Schadensgutmachung“ in Form der Nachholung der WiERe-Meldung nicht zeit- bzw taggleich erfolgte, sondern erst zwei Tage später. Die Finanzstrafbehörde hat daher den Geschäftsführer sowie den belangten Verband gemäß § 15 Abs 4 WiEReG schuldig erkannt und eine Geldstrafe gegen Geschäftsführer und Verband ausgesprochen. Der Beschwerdeführer sowie der belangte Verband reichten Beschwerden gegen die Bestrafung ein.
BFG zum Erfordernis der Meldungserstattung zur Erlangung von Straffreiheit
In seinem Erkenntnis vom 14.1.2025 gab das BFG der Beschwerde des Beschuldigten und des belangten Verbandes hinsichtlich des oben beschriebenen Sachverhalts statt und stellte das Finanzstrafverfahren dahingehend ein. Begründend führte das BFG dazu wie folgt aus:
Die in § 29 FinStrG geregelte Voraussetzung der Schadensgutmachung ist auf jene Fälle beschränkt, in denen sich aus der Selbstanzeige Mehrbeträge ergeben. Bei Meldepflichtverletzungen iZm dem WiERe ist – entgegen der FAQs des BMF zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer – keine „Schadensgutmachung“ vorgesehen. Weder aus dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) noch aus dem zugehörigen Materiengesetz (WiEReG) ergibt sich eine Meldeverpflichtung als Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Entgegen der Auffassung des ABB ist daher weder eine zeit- noch eine taggleiche Vornahme der Meldung über das USP erforderlich, wenn sich der richtige Meldestand aus der Selbstanzeige ergibt.
Wir empfehlen im Regelfall dennoch eine anschließende Meldungserstattung, sodass der richtige Meldestand für alle Verpflichtete iSd WiERe abrufbar ist und es damit zu keiner (möglicherweise nicht notwendingen) Vermerksetzung kommt.
Das BFG-Judikat hat über die Meldepflichtverletzungen des WiERe hinaus auch in Zusammenhang mit übrigen Meldevergehen Bedeutung: Nunmehr ist generell iZm Meldevergehen klargestellt, dass eine verbale Erläuterung (welche ohnehin bereits Teil der Darlegung der Verlegung ist) ohne entsprechende Meldungserstattung bzw Beifügung des Formulars für die strafbefreiende Wirkung ausreicht.
Fazit
Bei Meldepflichtverletzungen nach dem WiERe ist für die Erlangung der Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige eine tatsächliche Meldungserstattung nicht erforderlich. Auch für übrige Meldevergehen ist eine solche mangels expliziter Regelung im FinStrG nicht notwendig, sofern das zugehörige Materiengesetz eine tatsächliche Meldungspflicht iZm einer Selbstanzeige ebenso nicht vorsieht. Im Rahmen der Darlegung der Verfehlung sind die tatsächlich zu meldenden Daten offenzulegen. Die anschließende Erstattung der WiERe-Meldung über das USP nach der Einbringung der Selbstanzeige ist aber dennoch zu empfehlen.