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Geplante steuerliche Neuerungen für Privatstiftungen

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Überblick

Am 3.3.2025 wurde in Österreich erstmals eine Koalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS vom Bundespräsidenten angelobt. Bereits einige Tage zuvor wurde das gemeinsame Regierungsprogramm veröffentlicht. Dieses umfasst 211 Seiten und enthält eine Vielzahl steuerlicher Vorhaben, wovon sich einige direkt und andere indirekt auf die steuerlichen Regelungen zu Privatstiftungen in Österreich beziehen.

Steuerliche Änderungen für Privatstiftungen

Eine wesentliche Neuerung ist die geplante Erhöhung der Stiftungseingangssteuer sowie des bei Immobilienwidmungen anwendbaren Stiftungseingangssteueräquivalents von derzeit 2,5 % auf 3,5 %. Da sowohl Neugründungen von Privatstiftungen als auch Widmungen von Vermögenswerten an solche in den vergangenen Jahren grundsätzlich rückläufig waren, dürfte diese Maßnahme vor allem symbolischen Charakter haben. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Stiftungseingangssteuersätze für Widmungen an liechtensteinische Stiftungen unverändert bleiben, wodurch diese im Vergleich zur österreichischen Privatstiftung in diesem Hinblick attraktiver erscheinen könnten.

Überdies ist eine Anhebung der Zwischenkörperschaftsteuer für Privatstiftungen auf 27,5 % geplant. Da die Zwischenkörperschaftsteuer damit erstmals den regulären Körperschaftsteuersatz (iHv 23 %) übersteigt, ergibt sich insofern ein höherer Anreiz zur Tätigung von Zuwendungen an Begünstigte. In der Praxis dürften diese Neuerungen somit insbesondere diejenigen Privatstiftungen betreffen, die ihre zwischensteuerpflichtigen Erträge vorwiegend thesaurieren, anstatt diese in voller Höhe an ihre Begünstigten zuzuwenden. 

Darüber hinaus enthält das Regierungsprogramm keine weiteren spezifischen steuerlichen Regelungen für Privatstiftungen. Das generelle Konzept des Zwischensteuerregimes bleibt von den steuerlichen Plänen der neuen Regierung unberührt. In der Praxis vielfach geforderte steuerliche Reformen, wie bspw eine steuerlich praktikable Regelung für Substiftungsvorgänge, wurden im Regierungsprogramm leider nicht adressiert.

Steuerliche Änderungen mit Stiftungsbezug

Im Bereich der Immobilienbesteuerung ist für das Jahr 2025 eine effektivere steuerliche Erfassung von Gewinnen aus Umwidmungsvorgängen geplant. Die Regelung soll sowohl für natürliche als auch für juristische Personen - und damit auch für Privatstiftungen - gelten.

Zudem sollen ab dem 1.7.2025 Verkäufe von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften („Share Deals“) steuerlich strenger behandelt werden. Zwar wurden in diesem Kontext bereits Maßnahmen wie in etwa die Zusammenrechnung verbundener Erwerber und eine Steuersatzerhöhung erwähnt, welche steuerlichen Neuregelungen letztendlich tatsächlich umgesetzt werden, bleibt jedoch abzuwarten.

Positiv zu werten ist die geplante rasche Umsetzung der FASTER-Richtlinie zur Vereinfachung von Quellensteuerrückerstattungen. Gegenstand dieser Richtlinie ist insbesondere die Ausstellung digitaler Ansässigkeitsbescheinigungen als auch das Verfahren zur Entlastung überschüssiger Quellensteuern (z.B. bei Dividenden aus ausländischen Aktien). Dank dieser intendierten effizienteren Ausgestaltung dürfte sich der Administrationsaufwand für Investoren bei der Rückerstattung ausländischer Quellensteuern erheblich reduzieren.

Weiters sollen steuerliche Anreize zur Förderung von Kunst und Kultur in Form von steuerlichen Absetzmöglichkeiten als auch umsatzsteuerliche Erleichterungen geprüft werden. Dazu wurden bislang aber keine weiteren Details veröffentlicht. 

Im Bereich der Umsatzsteuer ist die Abschaffung des Vorsteuerabzugs für sogenannte „Luxusimmobilien“ geplant. Davon könnten unter Umständen auch Immobilien betroffen sein, die von einer Privatstiftung angeschafft oder errichtet und Begünstigten zur Nutzung überlassen werden. Es bleibt allerdings offen, anhand welcher Kriterien eine Immobilie als „Luxusimmobilie“ eingestuft werden soll.

Eine weitere geplante Maßnahme betrifft das Vorhaben zur effizienteren Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung. Durch Stiftungen gehaltenes Vermögen unterliegt bei Wegzug von Stiftern und Begünstigten ins Ausland aber ohnehin nicht der Wegzugsbesteuerung. Dieser erhöhte Grad an Mobilität für Stifter und Begünstigte stellt aus steuerlicher Sicht insofern weiterhin einen erheblichen Vorteil dar. 

Fazit

Zusammenfassend handelt es sich bei den genannten Maßnahmen des Regierungsprogramms um geplante Vorhaben der neuen Bundesregierung. Ob und in welchem Umfang diese letztlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.