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KStR: Wartungserlass 2024 veröffentlicht

Ausgewählte Änderungen im Überblick

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Überblick 

Der finale Wartungserlass 2024 der Körperschaftsteuerrichtlinien wurde im Jänner 2025 veröffentlicht. Die Anpassungen ergeben sich insbesondere durch die Einarbeitung von VwGH-Erkenntnissen sowie des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 und des Abgabenänderungsgesetzes 2024. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen überblicksmäßig dargestellt. 

Umwandlung von Vereinen

Entsprechend Rz 22a besteht auf Basis des GenRÄG 2024 für Vereine die Möglichkeit einer identitätswahrenden Umwandlung in Genossenschaften. Dieser Vorgang fällt nicht unter das Umgründungssteuergesetz und löst grds keine ertragssteuerlichen sowie verkehrs- oder umsatzsteuerliche Konsequenzen aus. Für eine Umwandlung einer Genossenschaft in einen Verein besteht hingegen keine Rechtsgrundlage. In Rz 22b und 22c wurden die Voraussetzungen für die identitätswahrende Umwandlung aufgenommen. 

Gruppenbesteuerung: Anerkennung ausländischer Gruppenträger

Bisher mussten beschränkt steuerpflichtige EU/EWR-Körperschaften eine inländische Zweigniederlassung haben, um als Gruppenträger anerkannt zu werden. Diese Voraussetzung geht laut dem VwGH allerdings über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel der Verhinderung einer doppelten Verlustberücksichtigung zu erreichen, und verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit. Nun präzisiert Rz 1024a, dass ausländische Körperschaften auch ohne Zweigniederlassung gruppenträgerfähig sind. In diesem Fall gelten ihre inländischen Tochtergesellschaften als Betriebsstätte des Gruppenträgers.

Verrechnungsverbot für Verlustvorträge in der Gruppenbesteuerung

Rz 1071a
und Rz 1071b stellen klar, dass innerhalb der Unternehmensgruppe Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste steuerlich nicht abzugsfähig sind, um eine doppelte Verlustverwertung zu verhindern. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen eine vormals gruppenfremde Körperschaft eine Beteiligung an einer bereits gruppenzugehören Körperschaft auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben oder mit Verlust veräußert hat. 

Wird eine Gruppe mit dieser vormals gruppenfremden Körperschaft als neuer Gruppenträger erweitert, sind deren vortragsfähige Verlust aus Zeiten vor dem Gruppenbeitritt nicht verrechenbar, soweit diese aus den vormals abzugsfähigen Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverlusten resultieren. 

Steuerwirksame Zuschreibungen können auf Beteiligungen, auf die zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, mit den vom Verrechnungsverbot betroffenen Verlusten ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne. Scheidet der Gruppenträger später aus der Unternehmensgruppe aus, können die zuvor noch nicht abzugsfähigen Verluste wieder verrechnet werden, solange die Regelungen nicht erneut zur Anwendung kommen.
 

Wahlrecht für Verlustverrechnungen  

Nach Rz 1078a und 1078b kann auf die Zurechnung des Verlustes eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds verzichtet werden. Das Wahlrecht kann bei jeder Veranlagung und bei jedem Gruppenmitglied gesondert ausgeübt werden. Ein teilweiser Verzicht (der Höhe nach) ist nicht möglich. In Rz 1085 finden sich Aussagen, wie die Ausübung des Wahlrechtes im Formular K1g abzubilden ist. 

Berücksichtigung von Vermögensverlusten 

In Rz 1094, Rz 1107 und Rz 1224 wird die Rechtsprechung des VwGH zum Ansatz von tatsächlichen und endgültigen Verlusten im Fall des Unterganges eines ausländischen Gruppenmitglieds eingearbeitet. Es erfolgt eine Kürzung des nachzuversteuernden Betrags mit während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen.  Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten ist nicht möglich. Ein Ansatz von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten gem § 10 Abs 3 KStG ist innerhalb der Gruppenbesteuerung nicht möglich. 

Vertrauensschutz bei der Firmenwertabschreibung 

Rz 1110a
und Rz 1110c konkretisieren die Vertrauensschutzregelung und stellen klar, dass eine Firmenwertabschreibung für inländische und EU/EWR-Beteiligungen, die vor dem 1.3.2014 erworben wurden, zulässig ist, wenn der:die Käufer:in zum Zeitpunkt des Erwerbs davon ausgehen konnte, dass ein steuerrechtlicher Vorteil existiert. Der:die Käufer:in muss nachweisen können, dass die Firmenwertabschreibung bei seiner Kaufpreiskalkulation eine Rolle gespielt hat. Ein konkreter kalkulatorischer Nachweis ist nicht erforderlich. Die Aufnahme der Beteiligung in eine Unternehmensgruppe innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb kann eine Kaufpreisbeeinflussung indizieren. 

Konzernzugehörige Körperschaft

In Rz 1127 wurde klarstellend festgehalten, dass ein treuhändiger Erwerb von Beteiligungen keine fremdbezogene Anschaffung darstellt, wenn es sich beim:bei der Käufer:in und Verkäufer;in um unter einheitlicher Leitung stehende Körperschaften handelt.

Gruppenanträge 


Gruppenanträge können gem § 9 Abs 8 KStG nach dem 31.12.2024 elektronisch unter Verwendung der amtlichen Vordrucke und mittels qualifizierter elektronischer Signatur unter Verwendung der dafür in FinanzOnline vorgesehenen Funktion eingebracht werden. Gemäß der jüngsten BMF-Information vom 6.3.2025 an die KSW ist die neue gesonderte Funktion für digitale Gruppenanträge nun in FinanzOnline verfügbar. Nach Rz 1583 und der jüngsten BMF-Information soll jedoch eine elektronische Einbringung von Gruppenanträgen bis 30.6.2025 dennoch über die Funktion „sonstige Anbringen“ zulässig sein.