Glücksspiele im Rahmen von kostenlosen Gewinnspielen (sog Preisausschreiben) unterliegen einer Glücksspielabgabe iHv 5 % der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Preisausschreiben (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet, die Gewinner:innen mittels Zufalls ermittelt werden und die Abgabe im Kalenderjahr EUR 500,00 überschreitet. Weiters sollten in diesem Zusammenhang auch etwaige umsatzsteuerliche Konsequenzen bedacht werden.
Das Preisausschreiben muss ein Glücksspiel iSd GSpG sein, dh die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sein. Wenn eine Jury explizit die Gewinner:innen bestimmt und diese nicht zufällig („per Los“) ausgewählt werden, dann unterliegt das Preisausschreiben nicht der Glücksspielabgabe. Ebenso verhält es sich mit Geschicklichkeits- und Wissensspielen, bei denen nicht der Zufall, sondern die Geschicklichkeit bzw das Wissen der Teilnehmer:innen entscheidet. Werden Preise unter Einsendung von Antworten, die eine Frage richtig beantwortet oder eine richtige Schätzung enthält, verlost, ist von einem abgabepflichtigen Preisausschreiben auszugehen, da das Spielergebnis in der zweiten Stufe ausschließlich vom Zufall abhängt.
Preisausschreiben müssen sich zudem an die inländische Öffentlichkeit richten, dh sie sind an einen nach generellen Merkmalen bestimmten Adressatenkreis gerichtet (zB Abonnent:innen einer Zeitung, Follower:innen von Unternehmer:innen und Influencer:innen).
Die Gewinnspielteilnahme muss überdies auch kostenlos erfolgen. Wird vom Veranstaltenden der Kauf einer Ware vorausgesetzt und für die Ware ein höherer Preis verlangt als im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, oder erfolgt die Teilnahme telefonisch über eine gebührenpflichtige Telefonnummer, so ist die Spielteilnahme nicht mehr kostenlos.
Die Abgabenpflicht entfällt, wenn die Abgabe für alle Preisausschreiben im Kalenderjahr den Betrag von EUR 500,00 (somit die Summe der Gewinne EUR 10.000,00) nicht überschreitet.
Von der Glücksspielabgabe ausgenommen sind:
• Warenausspielungen um geringen Einsatz (zB Glücksrad)
• Kleine Ausspielungen iSv Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen
• „Kleine Wirtshauspoker“
Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe ist die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn). Für die Bewertung des Gewinnes ist der gemeine Wert heranzuziehen. Dies ist definitionsgemäß der erzielbare Einzelveräußerungspreis unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Faktoren, insbesondere Alter, Verwendungsmöglichkeit, Verfügungsbeschränkungen etc. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse haben unberücksichtigt zu bleiben. Bei schwankenden bzw uneinheitlichen Preisen ist der gewogene Durchschnittspreis anzusetzen.
Da es sich bei den Spielteilnehmer:innen idR um Nichtunternehmer:in iSd UStG handeln wird bzw eine umsatzsteuerlich unternehmerische Nutzung nur in Ausnahmefällen möglich sein wird, ist die Umsatzsteuer Teil des gemeinen Werts und somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe.
Die Abgabenschuld entsteht für alle im Kalenderjahr veröffentlichten Preisausschreiben mit Ende des Kalenderjahres (31.12.).
Die Glücksspielabgabe ist selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Kalenderjahr folgenden Monats (dh 20.1. des Folgejahres) auf das Abgabenkonto des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten. Zu beachten ist, dass hierfür eine eigene Steuernummer zu verwenden ist.
Ebenso ist bis 20.1. des Folgejahres eine elektronische Abrechnung einzureichen. Ist eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar, ist die Abrechnung mittels amtlichen Vordrucks (GSp 50-Formular) vorzunehmen.
Schuldner:in der Glücksspielabgabe sind die jeweiligen Vertragspartner:innen der Spielteilnehmer:innen sowie die Veranstalter:innen des Preisausschreibens. Demnach kann die Verpflichtung zur Entrichtung als auch zur Abgabe einer Abrechnung mehrere Personen zur ungeteilten Hand treffen. In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, bereits in den Teilnahmebedingungen festzuhalten, wer der eindeutige Veranstalter des Preisausschreibens ist und wer die Glücksspielabgabe abführt und die Meldung vornimmt.
Abgabenschuldner:innen haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Grundlagen der Glücksspielabgabenabrechnung zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen entsprechend den allgemeinen Buchführungsvorschriften iSd BAO für mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden und zugänglich sein. Anhand dieser Aufzeichnungen/Unterlagen müssen eine lückenlose Überprüfung jedes einzelnen Spieles hinsichtlich Richtigkeit sowie deren vollständige Erfassung gewährleistet sein.
Haben die verlosten Gewinne zu einem vollen bzw teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegen diese Produkte oder Waren der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der steuerpflichtige Eigenverbrauch bemisst sich nach dem Einkaufspreis zzgl der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand bzw mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes.
Preisausschreiben würden hingegen dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Preis oder die Belohnung als Gegenleistung für eine umsatzsteuerlich relevante Leistung der Unternehmer:innen im Rahmen des Unternehmens anzusehen ist. Das setzt voraus, dass Unternehmer:innen ein Verhalten setzen, das einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, und dass der Preis die Gegenleistung für dieses Verhalten ist. Dies kann bspw bei Architekten- und Literaturwettbewerben zutreffen. Bei Preisausschreiben, bei denen Wissensfragen zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden müssen, wird hingegen idR keine Leistung von wirtschaftlichem Gehalt der Teilnehmer:innen anzunehmen sein.
Unentgeltliche Preissauschreiben unterliegen der Glücksspielabgabe iHv 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns, sofern die Gewinner:innen zufällig und nicht mittels Jury oder Geschicklichkeits-/Wissensspiel ermittelt werden. Die jährliche Glücksspielabgabe für Preisausschreiben ist immer bis zum 20.1. des Folgejahres zu melden und zu entrichten. Zudem ist die umsatzsteuerliche Abbildung im Auge zu behalten.