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Neuerliche Erweiterung der WiEReG-Meldeverpflichtung

WiEReG-Novelle aufgrund des FM-GwG-Anpassungsgesetzes beschlossen

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Überblick

Mit dem BGBl I Nr 151/2024 wurde das FM-GwG-Anpassungsgesetz am 13.12.2024 kundgemacht, mit welchem ua das Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz (WiEReG) ein weiteres Mal novelliert wurde. Dies basiert auf den Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force) zur Umsetzung des Transparenzgebotes im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen. Auch bisher bestand eine Meldepflicht von Treuhandverhältnissen. Durch die Novelle wird nunmehr auch der Begriff der „Nominee-Vereinbarung“ ins WiEReG mitaufgenommen und darüber hinaus werden noch umfangreiche Meldepflichten normiert.

Nominee-Vereinbarungen

Der neue § 2a WiEReG, welcher mit 1.1.2025 in Kraft getreten ist, definiert den Begriff „Nominee-Vereinbarung“ als eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein „Nominee“ oder ein „Nominee-Direktor“ verpflichtet, für den „Nominator“ zu handeln. Diese drei Begrifflichkeiten werden ebenfalls gesetzlich normiert: Ein Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer oder in einer Funktion für den Nominator zu handeln. Ein Nominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion für den Nominator zu handeln. Oftmals ist der Nominator auch der wirtschaftliche Eigentümer des Rechtsträgers, da dieser aufgrund von vertraglichen oder anderen Vereinbarungen Kontrolle auf den Nominee ausübt. Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.

Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass eine natürliche Person nicht aufgrund der Tatsache, dass diese eine dieser Rollen (Nominee oder Nominee-Direktor) innehat, zugleich auch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Eine natürliche Person in einer solchen Rolle ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er:sie unter der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (idR über das Eigentum oder eine Funktion) zu subsumieren ist. 

Auf Treuhandverhältnisse, bei denen der:die Treuhänder:in als Eigentümer:in oder in einer Funktion für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee-Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der:die Treuhänder:in als Nominee und der:die Treugeber:in als Nominator anzusehen ist.

Umfassendere Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten

Nominees und Nominee-Direktoren (jeweils Treuhänder:in) müssen nun angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators (Treugeber:in) und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenlegen. Innerhalb der Beteiligungsstruktur sind Nominee-Vereinbarungen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant sind, bei der Meldung offenzulegen.

Zu beachten ist, dass Nominee-Vereinbarungen des meldepflichtigen Rechtsträgers ab dem 1.10.2025 umfassend zu melden sind, auch wenn diese für das wirtschaftliche Eigentum nicht relevant sind. Nominee-Vereinbarungen auf übergeordneten Ebenen sind jedoch weiterhin nicht zu melden, sofern diese für das wirtschaftliche Eigentum nicht relevant sind.

Bei Nominee-Vereinbarungen des meldepflichtigen Rechtsträgers müssen umfassende Angaben wie die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung sowie von Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind, persönliche Daten wie Name, Daten des amtlichen Lichtbildausweises (bei Wohnsitz im Ausland), Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfasst werden. Sofern ein Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator verstorben ist, ist dies ebenfalls zu melden. Sollte sich bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren um juristische Personen handeln, so ist bei einer inländischen juristischen Person die Stammzahl zu erfassen. Bei juristischen Personen im Ausland ist der Name, der Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die Stammzahl und das Stammregister zu melden.

Ein Compliance-Package hat ab 1.10.2025 Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen zu enthalten. 

Auch meldebefreite Rechtsträger unterliegen ab 1.10.2025 einer Meldepflicht, sofern Nominee-Vereinbarungen vorliegen. Bei derzeitiger Rechtslage besteht eine Meldepflicht bei meldebefreiten Rechtsträgern nur, wenn bestehende Treuhandschaftsverhältnisse zu einem relevanten wirtschaftlichen Eigentum des:der Treugebers:Treugeberin führen. Mit der neuen Rechtslage besteht eine Meldepflicht auch bei für jene Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), bei denen sich bislang kein wirtschaftliches Eigentum ergeben hat. 

Erweiterung der Finanzstraftatbestände des § 15 WiEReG 

Zur Einhaltung der neuen Meldepflichten wurde die Strafbestimmung des § 15 WiEReG entsprechend erweitert. Die neuen Strafbestimmungen sind auf Meldungen, die ab dem 1.10.2025 erstattet werden, anwendbar. Strafbar macht sich bspw, wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, nicht offenlegt. Auch pönalisiert ist, wenn eine diesbezügliche Änderung der Angaben über solche Rechtsträger oder eine Änderung der Angaben über Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung gemeldet werden, sofern dadurch solche Rechtsträger nicht offengelegt werden. Diese Vergehen sind mit einer beträchtlichen Geldstrafe bei vorsätzlichem Verhalten mit bis zu EUR 200.000 und bei grob fahrlässiger Begehung mit bis zu EUR 100.000 zu bestrafen. Anzumerken ist, dass nunmehr auch bestraft wird, wer eine (Melde-)Pflicht verletzt, die für das wirtschaftliche Eigentum nicht relevant ist.

Fazit 

Mit dem FM-GwG-Anpassungsgesetz wurde auch das WiEReG novelliert. Kernstück sind die umfassenden Melde- sowie Dokumentations- und Sorgfaltspflichten bei Nominee-Vereinbarungen, wobei diese zum Großteil erst ab 1.10.2025 in Kraft treten. Diese treffen auch Fälle, in denen eine Nominee-Vereinbarung auf das wirtschaftliche Eigentum keine Auswirkung hat. Korrespondierend wurden auch die Finanzstraftatbestände ausgeweitet, die nunmehr auch Finanzstrafen für jene Fälle vorsehen, in welchen es nicht um das wirtschaftliche Eigentum im eigentlichen Sinn geht. Die bisherige Meldepflicht von Treuhandverhältnissen bleibt aufrecht.