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Der digitale Gruppenantrag nach dem AbgÄG 2024

Übermittlung von Gruppenanträgen nun auch über FinanzOnline möglich!

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Überblick

Zur Begründung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG sind strenge Formalvorgaben im Hinblick auf die Verwendung von amtlichen Vordrucken vorgesehen. Eine wirksame Einbringung von Gruppenanträgen über FinanzOnline war nach Rechtsprechung des BFG bislang nicht wirksam möglich (BFG 03.02.2023, RV/7102169/2022). Mit dem am 1.1.2025 in Kraft getretenen Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) wurde die Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung für Unternehmensgruppen gesetzlich normiert. 

Relevante Rechtsnormen

Gruppenanträge sind gemäß § 9 Abs 8 KStG unter Verwendung der amtlichen und standardisierten Gruppenantragsformulare zu stellen. Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften firmenmäßig zu unterfertigen. Die firmenmäßige Zeichnung und wer gesetzlicher Vertreter der Körperschaften ist, richtet sich nach dem Firmenbuch. Die Unterfertigung durch eine:n gewillkürte:n Stellvertreter:in (bspw Steuerberater:in) ist nur bei Vorliegen einer Spezialvollmacht zulässig. 

Einreichung des Gruppenantrages

Nach Rsp des BFG ist der Gruppenantrag im Original mit eigenhändigen Unterschriften auf den amtlichen Formularen einzureichen. Ein elektronischer Antrag über FinanzOnline wurde nicht als taugliches Anbringen gesehen und begründete keine Entscheidungspflicht der Behörde. Das BMF erachtete in einer Anfragebeantwortung eine elektronische Einreichung der amtlichen Formulare über FinanzOnline als „Sonstiges Anbringen“ weiterhin als zulässig, sofern diese mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt wurden. Da der BMF-Anfragebeantwortung keine Rechtsqualität zukommt, waren derart eingebrachte Gruppenanträge jedoch mit einer Rechtsunsicherheit behaftet. 

Gesetzliche Neuerungen

Der Gesetzgeber hat im Zuge des AbgÄG 2024 hierauf reagiert und die elektronische Möglichkeit der Einreichung des Gruppenantrages gesetzlich verankert. Die elektronische Einreichung der amtlichen Gruppenantragsformulare ist seit dem 1.1.2025 nun auch elektronisch über FinanzOnline vorgesehen. Damit die Einreichung gültig ist, müssen die amtlichen Formulare von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller beteiligten inländischen Körperschaften mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und vom Gruppenträger über die entsprechende Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. 

Voraussetzung zur Nutzung dieser Funktion ist weiteres die Unterzeichnung der amtlichen Vordrucke mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist eine spezielle Form der elektronischen Signatur und beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen. Sie ersetzt im Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift, sofern dies nicht durch eine Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist. 

Eigenhändig unterfertigte Anträge können weiterhin nicht digital übermittelt werden, sondern sind wie bisher auf dem Postweg oder mittels Fax einzubringen.

Umsetzung in FinanzOnline

Im Wartungserlass 2024 der KStR 2013 (Rz 1583) wird zur neuen Rechtslage ab dem 1.1.2025 festgehalten, dass die Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung über FinanzOnline künftig über eine eigens eingerichtete Funktion erfolgen wird. Diese explizit im Gesetzeswortlaut genannte entsprechende Funktion ist jedoch in FinanzOnline derzeit technisch noch nicht umgesetzt und nicht verfügbar. In den KStR wird daher die elektronische Einreichung des mittels elektronischer Signatur unterfertigten Gruppenantrages über die Funktion „sonstige Anbringen“ bis zum 30.6.2025 als zulässig erachtet. Aus Vorsichtsgründen könnte aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts der neuen Bestimmung jedoch überlegenswert sein, Gruppenanträge bis zum endgültigen Vorliegen der entsprechenden Funktion in FinanzOnline weiterhin auf herkömmlichem Wege einzureichen. 

Fazit

Mit 1.1.2025 wurde die Einbringung von digitalen Gruppenanträgen über FinanzOnline gesetzlich ermöglicht. Der Übergang zur digitalen Antragstellung sorgt für eine Vereinfachung des Verfahrens, ist jedoch ebenfalls an technische Anforderungen geknüpft. Steuerpflichtige müssen sicherstellen, dass die Gruppenanträge qualifiziert unterfertigt sind und über die entsprechende FinanzOnline-Funktion eingereicht werden. Zudem ist zu beachten, dass derzeit die entsprechende Einreichfunktion in FinanzOnline technisch noch nicht umgesetzt ist. Eine genaue Prüfung der Formerfordernisse bei Gruppenanträgen ist daher nach wie vor unerlässlich.