Unmittelbar nach der Vorstellung der neuen Bundesregierung wurden am 07.03.2025 erste Sparmaßnahmen zur Budgetsanierung im Nationalrat beschlossen. Durch das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurden unter anderem eine höhere Bankenabgabe, die Einführung einer Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge und das Ende der Umsatzsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikmodulen:
Die Anwendung des Umsatzsteuersatzes in Höhe von 0 % für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen ist ab dem 1. April 2025 nicht mehr möglich. Wurden die entsprechenden Verträge vor dem 7. März 2025 abgeschlossen, soll aus verfassungsrechtlichen Überlegungen und aufgrund des Vertrauensschutzes der Umsatzsteuersatz unverändert 0 % betragen, sofern sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes vorliegen.
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen:
Bisher waren Kraftfahrzeuge, mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer betraf daher vor allem Elektrokraftfahrzeuge, um steuerliche Anreize zur Anschaffung zu setzen.
Die motorbezogene Versicherungssteuer - als Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer - knüpft die Steuerpflicht an die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr im Inland an. Damit soll das Recht, ein Kraftfahrzeug im Rahmen der bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland zu verwenden, besteuert werden. Da es inzwischen auf Ebene der Europäischen Union klare Regelungen für die Emissionswerte von Kraftfahrzeugen (Flottenemissionsziele, Abgasnormen, etc.) gibt und sich der Anstieg des Anteils von Elektrokraftfahrzeugen weiter fortsetzen wird, war es nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr notwendig, die bisherigen Anreizmaßnahmen fortzusetzen. Aus diesem Grund entfällt die Befreiung für Elektrokraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. April 2025.
Zudem wurde die bisherige Befreiungsbestimmung angepasst, sodass nunmehr auch Kleinkrafträder (‚Mopeds‘) mit elektrischem Antrieb mit einer Leistung von bis zu 4 Kilowatt befreit sind. Damit soll eine Gleichstellung mit der Befreiung für Krafträder (mit Verbrennungsmotor), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt, erzielt werden.
In § 6 Abs. 1 Z 2 ist die Steuerberechnung für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (PKW), ausgenommen Wohnmobile, geregelt. Für bereits zugelassene und zukünftig zuzulassende PKW, die ausschließlich mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, kommt es hierdurch zu keiner Änderung. Für elektrisch angetriebene PKW wurde nunmehr ein eigener Steuersatz geschaffen. Das Steuerniveau orientiert sich dabei an jenem von PKW mit Verbrennungsmotor, ist aber aufgrund der Unterstützung der Erreichung der Klimaziele unter diesem angesetzt. Es wird einerseits wie bei PKW mit Verbrennungsmotor die Motorleistung und andererseits – mangels eines CO2-Ausstoßes – das Eigengewicht des PKW berücksichtigt. Durch das Abstellen auf die Motorleistung und die Ausgestaltung als Stufentarif werden kleinere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger belastet.
Zudem wird der Steuersatz für PKW mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb („Plug-in Hybrid“) angepasst. Unter Beibehaltung der bisherigen Berechnungslogik, wurden die Abzugsbeträge angepasst, um künftig eine steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen PKW zu erreichen. Auch für elektrisch angetriebene Wohnmobile gibt es Sonderregelungen.
Die neue gesetzliche Regelung tritt ab dem 1. April 2025 für alle Kraftfahrzeuge in Kraft. Demzufolge wird es für Versicherungszeiträume vor dem 1. April 2025 keine Änderungen geben, sondern lediglich für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen wird der Differenzbetrag zur bisherigen Rechtslage nachträglich eingefordert. Um sicherzustellen, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen bei den Versicherungsunternehmen umgesetzt werden können, wird der Fälligkeitstermin für diesen Differenzbetrag auf den 15. November 2025 festgelegt.
Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen als Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer fungiert und alle widerrechtlich genutzten Fahrzeuge in der Kraftfahrzeugsteuer erfasst sind, wurden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz umgesetzt.
Stabilitätsabgabe Banken:
Um eine Erhöhung der Stabilitätsabgabe zu erzielen, wurde der Steuersatz erhöht. Dadurch soll das jährliche Aufkommen auf 200 Mio. Euro gesteigert werden. Um die Banken durch die Stabilitätsabgabe nicht ungebührlich zu belasten, wurden auch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsgrenze entsprechend angepasst.
Zusätzlich zur Erhöhung der Stabilitätsabgabe soll für die Kalenderjahre 2025 und 2026 – wie auch schon in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 – jeweils eine Sonderzahlung geleistet werden. Während die Steuersätze der Sonderzahlung von jenen der Stabilitätsabgabe abweichen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Regelungen zum Abgabenschuldner analog auf die Sonderzahlung anzuwenden.
Da die ersten Zahlungen der Stabilitätsabgabe für das Kalenderjahr 2025 bereits geleistet wurden, soll die Entrichtung der Sonderzahlung für das Jahr 2025 zur Gänze mit 31. Oktober 2025 erfolgen. Die Sonderzahlung wird im Gegensatz zur Stabilitätsabgabe nicht durch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsgrenze begrenzt. Nach Erwartung des Gesetzgebers sollen die Sonderzahlungen ca. 300 Mio. Euro pro Jahr zum Budget beitragen.
Die Änderungen treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Da bereits die ersten Zahlungen für das Jahr 2025 geleistet wurden, sollen die durch die Erhöhung bedingten Differenzen mit 31. Oktober nachentrichtet werden. Zudem wurde klargestellt, dass die Sonderzahlung– genauso wie die Stabilitätsabgabe – nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Verlängerung Energiekrisenbeitrag Strom (EKB-S):
Der Energiekrisenbeitrag-Strom und Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger wurde Ende 2022 als Reaktion auf die hohen Energiepreise eingeführt. Zur Abwendung eines drohenden EU-Defizitverfahrens hat sich die Republik Österreich verpflichtet, rasch Gegenmaßnahmen zu setzen. Der bewährte Energiekrisenbeitrag-Strom wurde um fünf Jahre ab 1.4.2025 bis 31.3.2030 verlängert.
Zudem wurde die Obergrenze für Markterlöse bei Anlagen, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden, auf 90 Euro pro Megawattstunde abgesenkt. Für sonstigen Strom wird die Obergrenze auf 100 Euro pro Megawattstunde abgesenkt. Andererseits wurde auch der Beitragssatz auf 95 % angehoben.
Weiterhin können begünstigte Investitionen innerhalb der Erhebungszeiträume im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag berücksichtigt werden.
Verlängerung Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F):
Auch die Erhebung des Energiekrisenbeitrages fossile Energieträger wurde um fünf weitere Erhebungszeiträume bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt wie bisher. Auch für die Erhebungszeiträume ab April 2025 steht weiterhin ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen zu.
Tabaksteuer:
Zur Steigerung des Tabaksteueraufkommens wurde die Tabaksteuer auf Zigaretten angepasst, indem die ab 1. April 2025 vorgesehene Absenkung des Preiselements von 32% auf 31,5% ausgesetzt wurde. Auch die für das Jahr 2026 vorgesehenen Steuerstufen entfallen.
Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wurde auf 175 Euro je 1.000 Stück angehoben und wurde damit an die Tabaksteuerbelastung von Zigaretten des im Jahr 2025 geltenden gewichteten Durchschnittspreises und an die danach zu errechnende Mindestverbrauchsteuer angenähert.
Tabak zum Erhitzen wird typischerweise als Substitut für Zigaretten konsumiert. Die Tabaksteuerbelastung von Tabak zum Erhitzen war jedoch im Vergleich zu jener für Zigaretten wesentlich geringer. Aufgrund der kontinuierlich steigenden Beliebtheit von Tabak zum Erhitzen, wurde die Tabaksteuerbelastung (Tabaksteuerinzidenz) von Tabak zum Erhitzen jener von Zigaretten angenähert. Die Tabaksteuer beträgt, wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak (bisher waren 197 Euro je Kilogramm vorgesehen).
Die Bestimmungen sind ab dem 1. April 2025 anwendbar.
Wettgebühren:
Die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz betrug bisher 2 % von den Wetteinsätzen. Diese war damit im Verhältnis zur Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz, die grundsätzlich 16 % vom Einsatz beträgt, relativ niedrig. Aufgrund der Ähnlichkeit von Wetten und Glücksspielen nach dem Glücksspielgesetz, erfolgt eine Annäherung der Abgabenbelastung. Die Gebühr wurde daher von 2 % auf 5 % erhöht.
Die Erhöhung gilt somit für Wetten, für die die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 Gebührengesetz (Bezahlung des Wetteinsatzes) nach dem 31. März 2025 entsteht.
Verlängerung Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer:
Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 wurde der Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer in Höhe von 55% für Einkommensteile über einer Million Euro um vier Jahre bis 2029 verlängert.
Wie sich die beschlossenen Sparmaßnahmen auf das Budget auswirken und ob bzw. welche weiteren Sparmaßnahmen folgen, bleibt abzuwarten.