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Budgetbegleitgesetz 2025: Highlights im Überblick

Eckpunkte des Entwurfs zum BBG 2025

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Überblick

Das BMF veröffentlichte am 2.5.2025 den Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 („BBG 2025“) zur Begutachtung. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen durch das BBG 2025 dargestellt. 

Einkommensteuer

Einführung eines Umwidmungszuschlages 

Bei den betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden soll ein 30%iger Umwidmungszuschlag eingeführt werden, welcher dem ermittelten Gewinn bzw den positiven Einkünften hinzuzurechnen ist. Sofern aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert, ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen. 

Umfasst sein soll nur umgewidmeter Grund und Boden. Auf den anteiligen Veräußerungsgewinn für nach der Umwidmung errichtete Gebäude soll der Umwidmungszuschlag hingegen nicht anwendbar sein. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob es sich um „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ handelt. Die Art der Ermittlung der Einkünfte sowie der konkret zur Anwendung gelangende Steuersatz (besonderer Steuersatz oder Tarifsteuersatz) soll für die Anwendung des Umwidmungszuschlages demnach keine Auswirkung haben.

Anknüpfen soll der Umwidmungszuschlag an den Veräußerungsgewinn bzw -überschuss und stellt somit keinen Zuschlag zum Veräußerungserlös bzw dem Verkaufspreis dar. Begrenzt soll der Umwidmungszuschlag mit der Höhe des Veräußerungserlöses sein. Wenn die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös aus Grund und Boden übersteigt, sollen die steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Veräußerungserlös gedeckelt werden. 

Anknüpfen soll der Umwidmungszuschlag an die bereits existierenden Begrifflichkeiten einer Umwidmung gem. § 30 Abs 4 EStG. Erfasst sein sollen Veräußerungen von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die wirksame Umwindung (Inkrafttreten der zugrunde liegenden Verordnung bzw Rechtskraft des Bescheides) ab 1.1.2025 stattgefunden hat.

Basispauschalierung 

Bei der Veranlagung 2025 und 2026 soll die Basispauschalierung ausgeweitet werden. Für das Veranlagungsjahr 2025 ist eine Erhöhung der Umsatzgrenze von EUR 220.000 auf EUR 320.000 und der pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % vorgesehen. Ab der Veranlagung 2026 soll die Umsatzgrenze auf EUR 420.000 und die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % steigen. 

Pendlereuro und SV-Rückerstattung 

Als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus soll der Pendlereuro ab 2026 von bisher EUR 2 auf EUR 6 angehoben werden. Der maximale Erstattungsbetrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale soll von EUR 608 (Wert 2025) auf EUR 737 angehoben werden und im Zuge der Inflationsanpassung 2025 nochmals für 2026 erhöht werden. 

Keine Valorisierung von Familienleistungen und Inflationsanpassung

Als Maßnahme der Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung von bestimmten Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für 2026 und 2027 nicht erhöht werden. 

Als weitere Budgetmaßnahme wird für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 der Ausgleich für die kalte Progression nur in Höhe von 2/3 der positiven Inflationsrate erfolgen, das verbleibende „politische“ Drittel wird hingegen ausgesetzt. 

Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, im Jahr 2025 ihren Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal EUR 1.000 zu gewähren (im Jahr 2026 wird die Begünstigung neu evaluiert). Ein Gruppenmerkmal für die Steuerbefreiung soll nicht Voraussetzung sein. Die Gewährung an nur einzelne Mitarbeiter soll zulässig sein, die Unterscheidung muss jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.  

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise nicht gewährt wird. Demnach sollen etwa Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht begünstigt sein. 

Mitarbeiterprämienzahlungen von mehreren Arbeitgebern sowie eine Auszahlung der steuerfreien Mitarbeiterprämie von EUR 1.000 und einer steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 sind möglich, stellen aber Pflichtveranlagungstatbestände dar. Zudem soll maximal ein Betrag von insgesamt EUR 3.000 im Kalenderjahr für diese Zahlungen steuerfrei sein. 
 

Stiftungseingangssteuergesetz

Steuersatzerhöhung

Im Stiftungsbereich soll der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen ab dem 1.1. 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden.

Umsatzsteuergesetz

Steuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel

Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel sollen ab dem 1.1. 2026 echt (also ohne Verlust des Vorsteuerabzugs) von der Umsatzsteuer befreit sein. 

Basispauschalierung

Unverändert beträgt der pauschale Vorsteuerbetrag 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten iSd § 22 und § 23 EStG. Aufgrund der Erhöhungen der Umsatzgrenzen bei der einkommensteuerlichen Basispauschalierung soll auch der Höchstbetrag der abzugsfähigen auf max EUR 5.760 im Veranlagungszeitraum 2025 und auf EUR 7.560 ab 2026 erhöht werden.

Grunderwerbsteuergesetz

Im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes soll es zu Verschärfungen bei Share Deals, also bei Übertragungen von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, die ein Grundstück besitzen, kommen. Im Detail sieht der Entwurf des BBG 2025 folgende Regelungen vor: 

Gesellschafterwechsel – Absenken der Beteiligungsschwelle

Ein zur GrESt-Pflicht führender Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn mindestens 75 % (anstelle von bisher 95 %) an den Anteilen am Gesellschaftervermögen bzw der Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Für an Wertpapierbörsen gehandelten Kapitalgesellschaften soll der Tatbestand des Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben. Begründet wird dies mit der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Anteilsübertragungen an Börsen.

Anteilsvereinigung und -übertragung – mittelbare Anteilsverschiebung

Weiters sollen künftig auch mittelbare Anteilsverschiebungen erfasst werden. Konkret sollen Übertragungen von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft erfasst werden, wenn durch die Übertragung mittelbar oder unmittelbar mindestens 75 % aller Anteile in der Hand einer Person oder einer Personenvereinigung vereinigt werden. Die Ermittlung der 75%igen Beteiligungsschwelle bei Mittelbarkeit soll durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene erfolgen.

Der Tatbestand der Anteilsvereinigung soll dabei nachrangig gegenüber dem des Gesellschafterwechsels sein und bewirken, dass nicht beide Tatbestände verwirklicht werden können.   

Bei der Ermittlung der Beteiligungsschwellen sollen eigene Anteile unberücksichtigt bleiben, treuhändig gehaltene Anteile sind wie bisher dem Treugeber zuzurechnen. 

Unter einer Person sollen Personen-, Kapitalgesellschaften und natürliche Personen zu verstehen sein. Der neu eingeführte Begriff der Personenvereinigung soll dann vorliegen, wenn Personen- oder Kapitalgesellschaften durch Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen (z. B. durch Syndikats- oder Stimmbindungsverträge). Die Begrifflichkeit soll grds. dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff entsprechen. Weiters sollen auch natürliche Personen erfasst sein, welche eine einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben. 

Das Vorliegen eines Steuertatbestandes soll für jedes Grundstück gesondert zu beurteilen sein. Klargestellt soll auch werden, dass ein Grundstück dann zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft gehört, wenn diese es durch einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 oder 2 GrEStG erworben hat oder das Grundstück selbst hergestellt hat (z. B. ein Superädifikat).

Bei mehrfachen Erwerben nach unterschiedlichen Tatbeständen soll die Grunderwerbssteuer nur insoweit erhoben werden, als die Bemessungsgrundlage beim nachgelagerten Erwerb jene beim vorgelagerten Erwerb übersteigt.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz bei Share Deals

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel bzw Anteilsvereinigung und -übertragung sowie für Umgründungen soll grds. weiterhin der Grundstückswert sein; der anwendbare Steuersatz bleibt bei 0,5 % (Grundregel).

Für sogenannte „Immobiliengesellschaften“ soll es hingegen bei einem Gesellschafterwechsel bzw einer Anteilsvereinigung und -übertragung sowie bei Umgründungen zu einer Abweichung von der Grundregel kommen. Eine Immobiliengesellschaft liegt insbesondere dann vor, wenn 

  • das Vermögen überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden, wobei die Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken keine gewerblichen Zwecke darstellen, oder
  • die Einkünfte überwiegend durch Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden. 

Dabei soll auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen sein, bei gemischter Nutzung eines Grundstückes soll eine Aufteilung erfolgen. 

Liegt eine Immobiliengesellschaft vor, soll der gemeine Wert aller betroffenen Grundstücke die Bemessungsgrundlage für die GrESt bilden; der Steuersatz beträgt 3,5 %. Liegt ein Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG vor, soll weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz von 0,5 % anwendbar sein.

Steuerschuldner und Abgabenerklärung

Bei einem Gesellschafterwechsel soll die Gesellschaft der Steuerschuldner sein, bei der Anteilsvereinigung derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.

Parteienvertreter, die an der Übertragung von Anteilen mitgewirkt haben, sollen zur Anzeige mittels Abgabenerklärung verpflichtet bzw. zur Selbstberechnung berechtigt sein.

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Die Änderungen sollen grds. mit 1.7. 2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, für die die die Steuerschuld nach dem 30.6. 2025 entsteht oder entstehen würde. Die Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sollen auch verwirklicht werden, wenn es zu einer Verschiebung von Anteilen kommt, solange diese nicht unter die maßgeblichen Beteiligungsschwellen sinken   

Bundesabgabenordnung 

Elektronische Zustellung durch Finanzamt  

Sofern der Adressat einer Zustellung ein Teilnehmer am FinanzOnline-Verfahren ist und die Zustellung auf elektronischem Weg für das Finanzamt technisch möglich ist, hat die Zustellung auf elektronischem Wege durch das Finanzamt zu erfolgen. Die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung soll jedoch nicht jeden Teilnehmer an FinanzOnline betreffen, sondern nur jene, die zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen (§ 21 Abs 4 dritter Satz UstG) verpflichtet sind. Damit sind jedoch auch Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG umfasst, welche auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. 


Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden sowie das Zollamt Österreich sind nicht von der neuen Gesetzesbestimmung betroffen.

Die Bestimmung soll frühestens ab dem 1.9.2025 in Kraft treten, ein Verzicht auf die elektronische Zustellung soll dann nicht mehr möglich sein. Fällt in Folge die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen weg, kann ab diesem Zeitpunkt wieder auf die elektronische Zustellung verzichtet werden.

Glückspielgesetz

Änderung von Steuersätzen

Die Konzessionsabgabe des § 17 Abs 3 Z 7 GSpG soll von 40 % auf 45 % steigen, sowie die in § 57 GSpG geregelte Glückspielabgabe von 16 % auf 17,5 % (Abs 1) und von 40 % auf 45 % (Abs 2). Der Verwaltungskostenbeitrag gem. § 16 Abs 2 bis 8 GSpG soll erstmalig einer Abgabe von 7,5 % unterliegen. Diese Erhöhungen treten mit 1.7.2025 in Kraft und sind erstmalig auf Sachverhalte anwendbar, bei denen die Abgabenschuld nach dem 30.6.2025 entsteht.  

Weiters wird die Glückspielabgabe des § 57 Abs 4 von 10 % auf 11 % angehoben. Diese Erhöhung soll ab dem 1.1.2026 anwendbar sein für Sachverhalte, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31.12.2025 verwirklicht wird. 

Energiekrisenbeitrag-Strom

Absenkung des Höchstbetrages für begünstigte Investitionen.

Im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde der Höchstbetrag des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen mit EUR 72 je MWh festgesetzt. Nunmehr soll durch das BBG 2025 der Höchstbetrag des Absetzbetrages auf EUR 20 gesenkt werden. 

Die Änderung des Höchstbetrages soll mit 1.7. 2025 in Kraft treten und für den gesamten Erhebungszeitraum 3 sowie die nachfolgenden Erhebungszeiträume 4 -7 anwendbar sein. 

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Absenkung des Höchstbetrages für begünstigte Investitionen.

Im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde der Höchstbetrag des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen mit 17,5 % beschlossen. Nunmehr soll der Höchstbetrag auf 5 % gesenkt werden. 

Die Senkung soll mit 1.7.2025 für den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025 sowie die Kalenderjahre 2026-2029 in Kraft treten.

Fazit


Das BBG 2025 enthält entsprechend dem angekündigten Regierungsprogramm 2025-2029 neben für den Steuerpflichtigen positiven Änderungen auch zahlreiche Belastungen in unterschiedlichen Bereichen, die bereits im Laufe 2025 gelten sollen. 

Insbesondere soll es im Bereich der Grunderwerbsteuer zu wesentlichen Änderungen und Verschärfungen kommen, welche hier nur im Überblick dargestellt sind, in weiterer Folge von uns im Detail analysiert und kommuniziert werden.

Die Beschlussfassung des BBG 2025 durch das Parlament bleibt abzuwarten.