Zum Hauptinhalt springen

BFG und KESt-Rückerstattung bei Auslandsdividenden

Keine Antragslegitimation einer Großmuttergesellschaft bei Zwischenschaltung einer substanzlosen Kapitalgesellschaft

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Überblick

Damit die Befreiung vom KESt-Abzug für Gewinnausschüttungen einer österreichischen GmbH an eine ausländische EU-Muttergesellschaft zur Anwendung gelangen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Andernfalls ist die KESt von der ausschüttenden GmbH einzubehalten, kann jedoch ggf. auf Antrag rückerstattet werden. Eine (bloß) mittelbare Gesellschafterstellung über Kapitalgesellschaften stellt nach jüngstem BFG-Erkenntnis vom 27.2.2025 (RV/4100352/2020) keine qualifizierte Beteiligung dar und die KESt-Rückerstattung wurde verwehrt.

Rechtsgrundlagen

§ 94 Z 2 EStG sieht in Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie im Falle von Gewinnausschüttungen einer österreichischen Körperschaft an eine ausländische EU-Muttergesellschaft eine Befreiung von der KESt-Abzugspflicht vor, wenn die Beteiligung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr und mittel oder unmittelbar zu mindestens 10 % besteht.

Für die Anwendung der Befreiung ist eine mittelbare Beteiligung über eine steuerlich transparente in- oder ausländische Personengesellschaft ausreichend, sofern das Beteiligungsausmaß durchgerechnet mind 10 % beträgt. Stimmen in der Literatur sehen auch eine mittelbare Beteiligung über eine ausländische, intransparente Kapitalgesellschaft als zulässig an. Im Fall einer ausländischen Holding mit einer operativen EU-Großmuttergesellschaft als Anteilseignerin wäre nach Meinung der Finanzverwaltung eine sofortige KESt-Entlastung bereits bei Ausschüttung möglich.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) Ltd 1 (Zypern) war zu 100% an ihrer Tochtergesellschaft Ltd 2 (Zypern) beteiligt, welche ihrerseits zu 100% an der AT-SE (Österreich) beteiligt ist. Die Bf hielt jedoch keine unmittelbare Beteiligung an der AT-SE. In den Jahren 2012-2017 schüttete die AT-SE Dividenden an die Ltd 2 aus, behielt jedoch KESt aufgrund eines Missbrauchsverdachts gemäß § 94 Z 2 EStG ein und führte diese ans Finanzamt ab. Im vorliegenden Fall stellten die Bf und die Ltd 2 parallel einen Antrag auf KESt-Rückerstattung. Das Finanzamt wies den Rückerstattungsantrag der Ltd 2 wegen missbräuchlicher Gestaltung ab, dies wurde in weiterer Folge vom BFG bestätigt.

Der Antrag der Bf als bloß mittelbarer Gesellschafter wurde in Folge aufgrund fehlender Antragsberechtigung als unzulässig zurückgewiesen, wogegen diese Beschwerde erhob.

Entscheidung des BFG

Da die Bf nur indirekt über die Ltd 2 an der AT-SE beteiligt war, hatte sich das BFG mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bf als antragslegitimierte Muttergesellschaft gemäß § 94 Z 2 TS 2 EStG angesehen werden kann oder nicht. Eine mittelbare Beteiligung iSd § 94 Z 2 TS 2 EStG liege laut BFG dann vor, wenn die Beteiligung über eine zwischengeschaltete transparente Personengesellschaft besteht. Mittelbare Beteiligungen über intransparente Gesellschaftsformen seien von der Regelung nicht umfasst.

Da die Ltd 2 eine (intransparente) Kapitalgesellschaft sei, konnte die Bf nicht als mittelbar Beteiligte an der AT-SE 1 qualifiziert werden. Folglich war die Bf weder unmittelbar noch mittelbar gemäß § 94 Z 2 EStG an der AT-SE 1 beteiligt und für eine KESt-Rückerstattung nicht antragslegitimiert.

Das BFG bestätigte damit die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, gegen das Erkenntnis wurde zwischenzeitig eine ordentliche Revision beim VwGH erhoben.

Fazit

Das BFG stellte fest, dass eine Großmuttergesellschaft nicht als antragslegitimierte Muttergesellschaft im Sinne von § 94 Abs 2 EStG der ausschüttenden Gesellschaft betrachtet werden kann, wenn eine intransparente Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet ist. Entsprechend der BFG-Entscheidung ist eine unmittelbare KESt-Entlastung bei einer (bloß) mittelbaren Beteiligung über eine EU-Kapitalgesellschaft daher sorgfältig zu prüfen.

Da gegen das BFG-Erkenntnis eine ordentliche Revision erhoben wurde, bleibt die finale Entscheidung des VwGH jedoch mit Spannung abzuwarten.