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Update zur Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen im Wiener Amtsblatt

Neuregelung zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen einer großen AG im Wiener Amtsblatt

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Überblick


Nachdem die Ausgabe der Wiener Zeitung in Druckform mit 30.6.2023 eingestellt wurde, ist die verpflichtende Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von großen Aktiengesellschaften im Amtsblatt der Wiener Zeitung nicht mehr möglich. An der grundsätzlichen Pflicht zur Veröffentlichung ändert sich dadurch aber nichts – der Vorgang wird schlicht digitalisiert und die Verlautbarungen werden zukünftig auf der elektronischen Plattform „EVI“ zugänglich gemacht.

 

Wen betrifft die Neuerung?


Große Aktiengesellschaften iSd § 221 Abs 3 UGB sind dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dies muss grundsätzlich unmittelbar nach dessen Behandlung in der Hauptversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach dem Bilanzstichtag geschehen. Zu beachten ist insbesondere, dass die Veröffentlichung vor der Offenlegung beim Firmenbuchgericht veranlasst wird, da der Nachweis darüber zusammen mit den anderen notwendigen Unterlagen im Rahmen der Offenlegung beim Firmenbuch eingereicht werden muss.

 

Was ist neu?


Die „Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform“ des Bundes („EVI“) dient ab 1.7.2023 als Medium für gesetzlich vorgesehene Verlautbarungen, somit auch für die Veröffentlichungen von Jahresabschlüssen. Die Veränderungen am gesamten Prozess der Publizierung für die Verantwortlichen sind allerdings überschaubar. Der Jahresabschluss wird durch den Vorstand per E-Mail direkt an EVI übermittelt, wo dieser geprüft und anschließend veröffentlicht wird. Die Prüfung beschränkt sich dabei lediglich auf die Einhaltung der „allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“, welche sich insbesondere auf gewisse Formalvorgaben beziehen (zB Dateiformate), um eine schnelle und einfache Veröffentlichung gewährleisten zu können. Nach dieser Prüfung wird die Veröffentlichung ehestmöglich vorgenommen. Zum Zweck der Einreichung beim Firmenbuchgericht kann der Link zu der Verlautbarung auf EVI den Offenlegungsunterlagen beigefügt werden – zusätzlich kann bei der EVI eine Bestätigung der Veröffentlichung angefragt werden.

Für zukünftige Geschäftsjahre besteht alternativ auch die Möglichkeit, zuerst die Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen und dabei vom Gericht die Übermittlung des Jahresabschlusses an die Wiener Zeitung bzw EVI zur Veröffentlichung zu verlangen. Diese Vorgehensweise ist aber erst für Jahresabschlüsse für nach dem 30.11.2022 beginnende Wirtschaftsjahre möglich und kann daher nicht für Abschlüsse zum 31.12.2022 genutzt werden.

Die Veröffentlichung auf EVI ist – im Gegensatz zu der früheren Publizierung im Printmedium der Wiener Zeitung – unentgeltlich. Kosten können lediglich anfallen und in Rechnung gestellt werden, wenn aufgrund mangelnder Erfüllung der allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen ein zusätzlicher Aufwand entsteht.