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Unternehmensrechtliche Behandlung von Krypto-Assets

Die bilanzielle Behandlung von Krypto-Assets in Form von Coins nach UGB

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Überblick


Unternehmen wie MicroStrategy oder Tesla sind seit Jahren bekannt für Investments in Krypto-Assets. Auch die weltweit größten Vermögensverwalter, wie BlackRock und Fidelity, arbeiten derzeit daran Investments in Krypto-Assets - insbesondere in die Coins BTC und ETH – für den breiten Markt durch ETFs zugänglich zu machen. Immer öfter finden sich daher auch in den Bilanzen von heimischen Unternehmen Krypto-Assets. Der folgende Beitrag stellt die bilanzielle Behandlung von Krypto-Assets in Form von Coins nach UGB dar.

 

Erwerb von Coins


Aufgrund der selbstständigen Bewertbarkeit und Verwertbarkeit von Coins handelt es sich dabei um Vermögensgegenstände, welche aktivierbar sind. Werden bereits existierende Coins erworben, liegt ein Anschaffungsvorgang vor. Zu den Anschaffungskosten zählen in der Regel der Kaufpreis sowie etwaige Nebenkosten wie bspw Transaktionskosten. Laufende Depotgebühren sind hingegen keine Anschaffungskosten, da diese nicht unmittelbar mit dem Anschaffungsvorgang in Verbindung stehen.

Zudem können Coins auch im Austausch gegen andere Krypto-Assets erworben werden. Dabei wird, wie bei Tauschgeschäften üblich, auf die steuerlichen Bestimmungen zurückgegriffen, da das UGB keine gesonderten Vorschriften für die Tauschbilanzierung beinhaltet. Das Tauschgeschäft kann demnach in einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang zerlegt werden. Dabei entspricht der Anschaffungspreis des erworbenen Vermögensgegenstandes dem Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes zum Anschaffungszeitpunkt.

 

Mining von Coins


Nach herrschender Ansicht besteht beim Mining kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ressourceneinsatz (Input) des Miners und der Erzeugung neuer Währungseinheiten (Output). Das Vorliegen eines Herstellungsvorgangs wird daher abgelehnt. Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs von Input und Output sind durch Mining erhaltene Coins vielmehr wie ein Zufallsgewinn zu bilanzieren. Demzufolge sind die im Rahmen des Minings angefallenen Kosten als laufende Aufwendungen in der GuV zu erfassen. Da der Miningvorgang nicht die Umsatzerlösdefinition des UGB erfüllt, verbleibt für die im Zuge des Minings erhaltenen Coins der erfolgswirksame Ausweis unter dem Posten sonstige betriebliche Erträge. Bei Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit im Mining liegt, würde die Darstellung der Erträge aus der Haupttätigkeit unter den sonstigen betrieblichen Erträgen jedoch gegen den Grundsatz der Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verstoßen. In diesem Fall ist deshalb die Hinzufügung eines separaten Postens Erträge aus Mining von Kryptowährungen in der GuV geboten.

 

Ansatz und Bewertung von Coins


Die Zuordnung in der Bilanz richtet sich in erster Linie danach, ob der Vermögensgegenstand dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (Anlagevermögen) oder nur kurzfristig (Umlaufvermögen). Aufgrund vergleichbarer Eigenschaften eines Zahlungsmittels sind Coins in der Regel dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Wird hingegen eine langfristige Nutzung geplant und die Coins bspw gehalten, um an einer allfälligen langfristigen Wertsteigerung zu profitieren, liegt Anlagevermögen vor.

Da Coins im Umlaufvermögen nicht die Anforderungen für den Ausweis unter den Posten Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten und Forderungen erfüllen, können diese lediglich unter dem Auffangposten Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände als sonstiger Vermögensgegenstand ausgewiesen werden.

Für Unternehmen, die im Rahmen ihres Betriebs Coins veräußern, ist ein Ausweis unter den Vorräten verpflichtend.

Für den erstmaligen Ansatz von Gegenständen des Umlaufvermögens wird auf die Anschaffungskosten (inkl Nebenkosten) abgestellt. Bei den im Rahmen von Mining erhaltenen Coins stellt hingegen der beizulegende Wert zum Zeitpunkt des Erhalts der Coins den maßgeblichen Wertansatz dar. Für die Bewertung des Umlaufvermögens ist stets das strenge Niederstwertprinzip zu beachten.

Für den Fall, dass Coins dauernd dem Betrieb dienen, erfolgt der Ausweis im Anlagevermögen. Aufgrund der Beschaffenheit als nichtkörperliche Gegenstände, die kein Finanzanlagevermögen sind, verbleibt nur die Möglichkeit des Ausweises unter den immateriellen Vermögensgegenständen. Diesbezüglich ist eine Erweiterung der Gliederung der immateriellen Vermögensgegenstände durch einen gesonderten Posten Kryptowährungen geboten. Des Weiteren ist zu beachten, dass „geminte Coins“ dem Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen. Folglich können nur entgeltlich erworbene Coins dem Anlagevermögen zugeordnet werden. Mangels Abnutzbarkeit ist eine planmäßige Abschreibung nicht zulässig. Bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

 

Fazit


Coins, welche entgeltlich erworben werden, sind je nach Zweckwidmung entweder im Anlage- oder Umlaufvermögen bewertet mit den Anschaffungskosten auszuweisen. Hingegen sind beim Mining die angefallenen Kosten als laufende Aufwendungen in der GuV zu erfassen und die „geminten Coins“ können nur dann erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, wenn Umlaufvermögen vorliegt. Im Anlagevermögen besteht für „geminte Coins“ das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände. Es bestehen derzeit keine speziellen Bestimmungen für die Bilanzierung von Krypto-Assets, weshalb die Einfügung gesonderter Posten geboten ist, um dem Grundsatz der Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu entsprechen.