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Richtlinien Vorschlag der EU-Kommission

aus Februar 2013

Der Richtlinienvorschlag 2013 orientiert sich grundsätzlich am – damals noch für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erstellten – Erstentwurf der Kommission vom 28. September 2011, wobei der Anwendungsbereich der FTT auf breite Basis gestellt wurde:

Der Richtlinienvorschlag aus Februar 2013 orientiert sich grundsätzlich am – damals noch für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erstellten – Erstentwurf der Kommission vom 28. September 2011, wobei der Anwendungsbereich der FTS auf breite Basis gestellt wurde: Bereits nach dem alten Vorschlag waren Transaktionen mit Finanzinstrumenten dann vom Wirkungsbereich der FTT umfasst, wenn an der Transaktion ein Finanzinstitut beteiligt und zumindest eine der Transaktionsparteien (d.h. das beteiligte Finanzinstitut bzw dessen Transaktionspartner) im Gemeinschaftsgebiet ansässig war (Ansässigkeitsprinzip bzw „residence principle“). Der Richtlinienvorschlag aus Februar 2013 schränkt nunmehr einerseits den Wirkungsbereich auf die partizipierenden Mitgliedsstaaten ein („FTS-Raum“), erweitert diesen aber insoweit wieder, als zusätzlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten bereits dann zu erfassen sind, wenn sie nur durch im FTS-Raum ansässige Unternehmen emittiert wurden (Ausgabeprinzip bzw „issuance principle“). Zur Erzielung eines breiten Wirkungsbereiches der EU-FTS sind die Begrifflichkeiten im Rahmen des Richtlinienentwurfs weit definiert:

Finanztransaktion: Jede Übertragung eines Finanzinstrumentes, d.h. Kauf und Verkauf (im Eigenhandel des Finanzinstitutes sowie im Handel auf fremde Rechnung bzw in fremden Namen) bzw Tausch (Achtung: Doppeltransaktion) und gleichwertige Übertragungsvorgänge von Finanzinstrumenten, Abschluss von Derivatkontrakten, Wertpapierverleih- und -pensionsgeschäfte sowie jede wesentliche Änderung einer Transaktion, wobei - mit Ausnahme von Fehlern - Stornierungen und Berichtigungen die Steuerschuld nicht verhindern. Nicht umfasst sind – oftmals bereits jetzt der Kapitalverkehrsteuer unterliegende – Primärtransaktionen (Erstausgabe von Finanzinstrumenten).

Finanzinstrumente: Umfassende Einbeziehung von sämtlichen (auch außerbörslich) handelbaren Instrumenten (vgl Anhang I Abschnitt C EU-MiFID Richtlinie) wie zB Aktien und Anleihen sowie Geldmarktinstrumenten, Fondsanteilen, alternativen Investments und strukturierten Produkten, Pensions- und Wertpapierleihgeschäften, aber auch Derivatkontrakten.

Finanzinstitute: Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierfirmen, Märkte und Handelsplattformen, OGAWs, Pensionsfonds und alternative Investmentfonds bzw deren Verwalter. Darüber hinaus auch Zweckgesellschaften und andere Unternehmen bzw Einrichtungen und Personen, deren Unternehmensschwerpunkt in bestimmten Finanzaktivitäten besteht. Ausgenommen sind zB die Zentralverwahrer, die EZB und die Mitgliedsstaaten bzw Transaktionen mit Zentralbanken, den europäischen Rettungsfonds sowie ähnlichen Einrichtungen.

Ansässigkeit im FTS-Raum: Finanzinstitut kraft (aufsichtsrechtlicher) Genehmigung, Sitz oder Zweigstelle im FTS-Raum bzw kraft Transaktion mit im FTS-Raum ansässigem (Sitz, Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Zweigstelle) Transaktionspartner. Ansässigkeit im FTS-Raum zudem auch bei Handel mit einem im FTS-Raum emittierten Finanzinstrument („Ausgabeprinzip“). Eine Ausnahme besteht für Transaktionen, die nachweislich wirtschaftlich nicht mit dem FTS-Raum zusammenhängen.

Steuerbemessung: Von der Gegenleistung bzw vom Marktpreis mindestens 0,1% bzw bei Derivaten vom im Kontrakt genannten Nominalbetrag mindestens 0,01%

Entrichtung: Steuerschuldner ist das Finanzinstitut, die Abfuhr erfolgt unmittelbar (bzw binnen einer dreitägigen Frist), sämtliche Parteien der Transaktion haften gesamtschuldnerisch

Umfangreiche Missbrauchsregelungen (zB Zertifikate auf Instrumente im FTS-Raum, Umgehungsemissionen etc)

Nicht umfasst sind nach dem Richtlinienentwurf aus Februar 2013 Währungskassatransaktionen (Spotgeschäfte; steuerpflichtig sind hingegen Währungsderivatkontrakte), bestimmte Unternehmensreorganisationen sowie laufende Finanztätigkeiten, die – soweit die Kommission – für Bürger und Unternehmen wichtig sind (zB Abschluss von Verbraucher- und Unternehmenskrediten, Hypothekendarlehen und Versicherungsverträgen, Zahlungsdienste, Einlagen etc).

Fazit: Die Finanztransaktionssteuer gemäß Richtlinienentwurf Februar 2013 geht über die als Ziel der FTS genannte Besteuerung des Hochfrequenzhandels hinaus. Erwünschte Befreiungen (Pensionsfonds, "Market-Maker", Sicherungs-, Pensions- und Leihgeschäfte, Derivatkontrakte) wurden nicht berücksichtigt, vorgesehene Ausnahmen greifen nach Ansicht vieler Marktteilnehmer zu kurz.

Nationale Beispiele einer Finanztransaktionssteuer

Neben der Initiative der Kommission auf EU Ebene bzw beschränkt auf bestimmte partizipierende Mitgliedsstaaten haben einige Länder bereits national ein zur Finanztransaktionssteuer äquivalentes lokales Besteuerungssystem implementiert. Diese sind beispielsweise:

  • Frankreich – mit Wirksamkeit ab 1. August 2012
  • Ungarn – mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2013
  • Italien – mit Wirksamkeit ab 1. März 2013

Darüber hinaus erheben auch andere wichtige Länder außerhalb des FTS-Raumes wie beispielsweise Großbritannien bereits seit längerem Abgaben auf ausgewählte Finanztransaktionen.

Partizipierende Mitgliedsstaaten sind kraft Richtlinienentwurf angehalten, auf die Erhebung von zusätzlichen (vergleichbaren) lokalen Finanztransaktionssteuern zu verzichten.

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