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Ungarn: Ausweitung der Finanztransaktionssteuer auf grenzüberschreitende Zahlungsdienste

Am 4. Juni 2022 veröffentlichte die ungarische Regierung die Regierungsverordnung Nr. 197/2022 zur Einführung von Sondersteuern. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer ab 1. Juli 2022 für einen vorübergehenden Zeitraum für die Jahre 2022 und 2023 auf Wertpapiertransaktionen und grenzüberschreitende Zahlungsdienste ausgeweitet. Insofern sind auch nicht-ungarische Unternehmen, die solche Dienstleistungen für ungarische Kunden erbringen, von dieser Erweiterung betroffen. Des Weiteren wurden am 18. Juli 2022 zusätzliche Änderungen zu den sektorspezifischen Steuern veröffentlicht (Regierungsverordnung Nr. 257/2022).

On 4 June 2022, the Hungarian government adopted the government decree no 197/2022, introducing taxes for specific sectors. The regulation includes the extension of the scope of the financial transaction tax to securities transactions as well as to cross-border payment services for a temporary period starting from 1 July 2022, covering the years 2022 and 2023. In this respect, also non-Hungarian entities providing such payment services to Hungarian customers will be affected by this extension. Additional changes with regard to the sector-specific taxes were published on 18 July 2022 in the government decree no 257/2022.

Wichtige Informationen und erforderliche Maßnahmen für grenzüberschreitende Dienstleister

In den Anwendungsbereich der bestehenden Finanztransaktionssteuer in Ungarn fallen nach allgemeinen Regeln ua Zahlungsdienstleistungen, die Bereitstellung von Krediten und Gelddarlehen sowie Devisengeschäfte. Der Geltungsbereich wurde nun auf die grenzüberschreitende Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeweitet.

Der Steuersatz für grenzüberschreitende Zahlungsdienstleistungen beträgt 0,3% des Transaktionswerts, ist jedoch auf HUF 10.000 (ca EUR 25) pro Transaktion begrenzt (im Gegensatz zu der Obergrenze von HUF 6.000 für lokale Dienstleistungserbringer).

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, sich bis zum 1. September 2022 bei der ungarischen Steuerbehörde zu registrieren, falls sie bis zum 1. Juli 2022 finanztransaktionssteuerpflichtig geworden sind. Ist die Steuerpflicht erst nach dem 1. Juli 2022 eingetreten, muss der Antrag auf Registrierung bis zum ersten Tag des nächsten Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, gestellt werden.

In bestimmten Fällen wird keine Finanztransaktionssteuer erhoben – zB bei Überweisungen zwischen Konten bei derselben Bank, sofern der Eigentümer dieselbe Person ist; bei Überweisungen iZm Wertpapierdienstleistungen zwischen dem Zahlungskonto und Kundenkonto, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; Transaktionen zwischen Finanzdienstleistern (ua auch Finanzinstitute, Investmentgesellschaften). Darüber hinaus sind auch Privatpersonen (außer in der Eigenschaft als Einzelunternehmer) erst ab einem Betrag von HUF 20.000 von der Finanztransaktionssteuer betroffen.

Fazit

Mit der ungarischen Regierungsverordnung Nr. 197/2022 ist die Bestimmung, mit welcher eine Finanztransaktionssteuer iHv 0,3% des Transaktionswertes bestimmter grenzüberschreitender Zahlungsdienstleistungen erhoben wird, mit 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Falls Sie der Abgabepflicht unterliegen, müssen Sie sich bis zum ersten Tag des nächsten Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, bei der ungarischen Steuerbehörde registrieren. Wir halten Sie über etwaige weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.
Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels wurde auf Basis von öffentlich zugänglichen Informationen erstellt. Für eine detaillierte Auskunft stehen Ihnen die Steuerexperten von Deloitte Ungarn zu Verfügung.

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