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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer in der Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2022

Die am 15.6.2022 veröffentlichte Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2022 beinhaltet einige Änderungen im KESt-System und zwar insbesondere bei Depotentnahmen iZm Umgründungen, beim optionalen KESt-Abzug für unverbriefte Derivate und bei der Verlustausgleichsbescheinigung. Weiters soll der Kreis der KESt-Rückerstattungsberechtigten für Portfoliodividenden auch auf beschränkt steuerpflichtige Körperschaften in bestimmten Drittstaaten ausgedehnt werden.

The governmental bill of the tax reform law 2022, which was published on 15 June 2022, contains changes within the capital gains tax system (KESt-system), in particular regarding custody account withdrawals in connection with reorganizations, the optional KESt deduction for unsecuritized derivatives and the loss compensation certificate. Furthermore, the group of persons entitled to a KESt refund for portfolio dividends shall also be extended to corporations with limited tax liability tax resident in certain third countries.

Depotentnahme iZm Umgründungen

Nach geltender Rechtslage löst die Depotentnahme oder -übertragung von Wirtschaftsgütern iZm Umgründungen iSd Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) Steuerpflicht bzw einen damit einhergehender KESt-Abzug aus. In Zukunft soll die Entnahmebesteuerung bzw der KESt-Abzug entfallen, wenn es sich um eine Übertragung im Zuge einer Umgründung iSd UmgrStG handelt und wenn die (inländische) depotführende Stelle vom Steuerpflichtigen beauftragt wird, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats alle relevanten Daten wie Name, Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten, sowie jenen Depotinhaber und jene Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, mitzuteilen. Damit die depotführende Stelle den KESt-Abzug unterlassen kann und die zuvor genannte Mitteilung an das Finanzamt durchführen kann, soll ihr das Vorliegen einer Umgründung iSd UmgrStG glaubhaft gemacht werden, zB mit einem notariell beglaubigten Beschluss bzw Vertrag oder Notariatsakt über die Umgründung. Bei ausländischen depotführenden Stellen soll der Steuerpflichtige die Mitteilung selbst vornehmen können. Weiters soll die Bestimmung auch für Umgründungen gelten, die sich auf das Betriebsvermögen beziehen. Die Neuregelung soll mit 1.1.2023 in Kraft treten.

KESt-Abzug durch ausländische auszahlende Stellen für unverbriefte Derivate

Angestoßen durch das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184), sollen künftig neben inländischen auszahlenden Stellen auch vergleichbare ausländische auszahlende Stellen (insbesondere ausländische Kreditinstitute), mit deren Land eine umfassende Amtshilfe besteht, eine der KESt vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. Die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer soll durch die Notwendigkeit eines inländischen steuerlichen Vertreters und dessen Einbeziehung in die Haftung sichergestellt werden. Durch die Erweiterung des KESt-Systems soll damit zukünftig der besondere Steuersatz nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen auch (im In- und Ausland) tatsächlich eine der KESt vergleichbare Steuer einbehalten wird.

Verlustausgleichsbescheinigung auf Antrag

Gemäß den geltenden Bestimmungen hat die depotführende Stelle dem Depotinhaber eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs zu erteilen. Im Zuge des AbgÄG 2022 soll die verpflichtende automatische Übermittlung entfallen und stattdessen durch ein auf Verlangen des Steuerpflichtigen verpflichtend auszustellendes, umfangreiches Steuerreporting ersetzt werden.

Diese soll insbesondere die folgenden Inhalte ausweisen:

  • die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach Einkünften aus der Überlassung von Kapital, Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen, Einkünften aus Derivaten und Einkünften aus Kryptowährungen
  • die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge von Fonds
  • die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigten negativen Einkünfte
  • die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste
  • die einbehaltenen und gutgeschriebenen Kapitalertragsteuern
  • die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern
  • die Anwendung von pauschal ermittelten steuerlichen Anschaffungskosten
  • allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft

Die Möglichkeit weitere Details wie den genauen Umfang, die Art der Übermittlung sowie Merkmale zur Überprüfung der Echtheit des Steuerreportings sollen im Wege einer Verordnung näher präzisiert werden können. Die geplanten Neuregelungen zur Verlustausgleichsbescheinigung sollen mit 1.1.2024 in Kraft treten.

KESt-Rückerstattung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Drittland

Im Lichte der VwGH Rechtsprechung (VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006) soll die Rückerstattungsmöglichkeit der KESt für Portfoliodividenden auch für beschränkt steuerpflichtige, in Drittstaaten ansässige Körperschaften auf Antrag möglich sein, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Dadurch besteht für die Abgabenbehörden die Möglichkeit, die vom Steuerpflichtigen im Rückerstattungsverfahren erhaltenen Informationen von den ausländischen Steuerbehörden verifizieren zu lassen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, in welcher Form Änderungen oder Ergänzungen im finalen Gesetzestext aufgenommen werden bzw. welche Detailfragen gegebenenfalls im Verordnungsweg geregelt werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses auf dem Laufenden.

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