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BaFin-Vergleichswebsite für Zahlungskonten

Verordnung in Kraft, erste Meldepflichten vom 1. bis 30. September 2024

1. Hintergrund

Die neue Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz (Vergleichswebsitemeldeverordnung - VglWebMV) ist am 2. März 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung wurde Ende Februar 2024 von der BaFin erlassen und basiert auf § 19 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) in Verbindung mit § 1f der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die bisherige Vergleichswebsitesverordnung wurde Ende Januar 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen aufgehoben.

2. Regelungsgegenstände der VglWebMV

Gemäß §§ 16 ff. ZKG gelten seit 15. Dezember 2023 neue Regelungen zur geplanten entgeltfreien Vergleichswebsite für Zahlungskonten für Verbraucher, die die BaFin einrichten und betreiben wird. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen, sodass Verbraucher in Deutschland unterschiedliche Angebote für Zahlungskonten besser vergleichen können.

Mit der VglWebMV werden die §§ 16 ff. ZKG ergänzt und konkretisiert. Insbesondere werden in der Verordnung Regelungen zur Meldung von Daten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz und zur Konkretisierung und Ergänzung der Vergleichskriterien getroffen. 

Jeder Zahlungsdienstleister hat nach der VglWebMV für jedes für Verbraucher angebotene Zahlungskonto verschiedene Daten zum Zahlungsdienstleister, dem betreffenden Zahlungskonto sowie zu den in der Verordnung genannten Vergleichskriterien zu melden. 

Ergänzend sei erwähnt, dass der Begriff des „Zahlungsdienstleisters“ hier über § 2 Abs. 3 ZKG und den darin enthaltenen Verweis auf die Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG, PSD1) letztlich alle Anbieter von Zahlungskonten (z.B. Girokonten) auf dem deutschen Markt umfasst. Auch Zahlungsdienstleister mit Sitz im Ausland, die in Deutschland Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, müssen die Daten an die BaFin melden.

3. Vorzunehmende Meldungen – Frist und technische Umsetzung

Für Zahlungsdienstleister von besonderem Interesse wird die in § 3 VglWebMV enthaltene Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung sein. Demnach ist die erste Meldung nach § 17 Abs. 2 S. 1 ZKG in Verbindung mit § 2 VglWebMV im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 30. September 2024 vorzunehmen. Die erforderlichen Daten sind durch die Zahlungsdienstleister über das bestehende MVP-Portal der BaFin einzureichen. In technischer Hinsicht wird die Dateneingabe über einen manuellen XML-Upload oder ein automatisiertes Webservice-Verfahren möglich sein. Die unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 6 ZKG).

Am 2. April 2024 plant die BaFin ein Testverfahren freizuschalten.

4. Zusammenfassung / Handlungsempfehlung

Alle Anbieter von Zahlungskonten für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland sind nach der Vgl-WebMV verpflichtet, eine Erstmeldung im Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2024 vorzunehmen. Wir empfehlen allen Zahlungsdienstleistern, das ab 2. April 2024 geplante Testverfahren zu nutzen, um sich mit den technischen Gegebenheiten vertraut zu machen.

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