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Fachkräftemangel: Wie Arbeitgeber ausländischen Pflegefachkräften die Integration auf dem deutschen Arbeitsmarkt vereinfachen können

Der Bedarf an stationären und ambulanten Pflegedienstleistungen hat aufgrund der fortschreitenden Alterung der Gesellschaft und der steigenden Lebenserwartung stark zugenommen. Um dem gravierenden Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu begegnen, suchen viele Krankenhäuser, Seniorenheime und sonstige Pflegeeinrichtungen Pflegefachkräfte aus dem Ausland. Wir zeigen Ihnen, wie die aufenthaltsrechtlichen Integrationsprozesse in den deutschen Arbeitsmarkt aussehen und wo potenzielle Stolpersteine entstehen können.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Im Rahmen des Visumsverfahrens nach § 16d AufenthG erhält eine antragstellende Person die Möglichkeit, ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen zu lassen. Im Falle eines Anerkennungsdefizits kann dieses im Rahmen eines Anpassungslehrgangs in Deutschland ausgeglichen werden. Nach der erfolgreichen Absolvierung des entsprechenden Lehrgangs erhält die antragstellende Person die Möglichkeit, als anerkannte Pflegefachkraft in Deutschland zu arbeiten.

Herausforderungen bei der Integration ausländischer Pflegefachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt

Das Anerkennungsverfahren der ausländischen Berufsqualifikation und das Visumsverfahren bereiten den zukünftigen Arbeitgebern und den ausländischen Pflegekräften oft große Schwierigkeiten. Nur mit einer entsprechenden Anerkennung darf eine Person als Pflegefachkraft arbeiten. In der Praxis stellen die bundesweit sehr unterschiedlichen Regelungen für das Anerkennungsverfahren die Antragstellenden vor große Herausforderungen. Eine weitere Hürde stellt das anschließende Visumverfahren dar. Die deutschen Botschaften lehnen die Visumanträge oft aufgrund von nicht erbrachten Nachweisen ab. Obwohl die notwendigen Voraussetzungen eigentlich erfüllt werden, scheitern viele Visumverfahren. Der Grund: Den Arbeitgebern gelingt es aufgrund des großen Bürokratieaufwands und der fehlenden Informationen seitens der Behörden oft nicht, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. 

Möglichkeiten der Beschäftigung ausländischer Pflegefachkräfte während des Anerkennungsverfahrens

Bei der Erteilung des Visums zum Zweck der Anerkennung ausländischer Pflegefachkräfte gemäß § 16d AufenthG gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die zukünftige Fachkraft kann zur Ausübung einer von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche arbeiten. 
  2. Die Fachkraft kann unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen. 

Beratung zum Anerkennungs- und Visumsverfahren für Pflegefachkräfte aus dem Ausland

Um Sie kompetent und effizient durch die Einzelheiten dieses Verfahrens zu begleiten, bieten wir Ihnen bei Deloitte mehrere Optionen:

  • Gerne begleiten wir Sie durch das gesamte Verfahren und übernehmen sämtliche Antragstellungen für Sie und Ihren Arbeitnehmer.
  • Wir unterstützen Sie ganzheitlich sowohl bei der Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikation als auch bei der Zustimmungsanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit und bei der Visumsantragstellung.
  • Gerne unterstützt Deloitte Sie auch in Bezug auf die einzelnen Schritte.

Durch unsere Standardisierung des Verfahrens können wir die Prozesse für unsere Mandanten stark vereinfachen und die typischen Fehler vermeiden. Sollte es tatsächlich kompliziertere Fälle geben, können wir diese mithilfe unserer juristischen Expertise lösen. Wir helfen Ihnen einsatzbare Pflegekräfte aus dem Ausland zu beschäftigen. Damit unterstützen wird Ihre HR-Abteilung bezüglich der Antragsstellung und Ihre Pflegefachkräfte vor Ort werden durch die Verstärkung aus dem Ausland entlastet. Dies führt zur Vereinfachung des Arbeitsalltags.

Für weitere detaillierte Informationen sprechen Sie uns gerne an.

Ihre fachliche Ansprechpartnerin

Sonja Hoffmeister
Manager | Tax & Legal
shoffmeister@deloitte.de | +49 69 7191 884 59

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