Die Auswirkungen der Reform der privaten Altersvorsorge für die Lebensversicherungsbranche sind beachtlich. Wir skizzieren die wesentlichen Inhalte der angestrebten Reform.
Die einleitenden Sätze des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) – vgl. Bundestagsdrucksache 21/4088, vom 11. Februar 2026 – fassen die Ausgangsproblematik und das Ziel kompakt zusammen:
"Neben der gesetzlichen Rente soll eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge, einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Der Staat fördert daher sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch der private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger durch Ersparnis Bildung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen."
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtzahl der privaten Altersvorsorgeverträge seit dem Jahr 2018 leicht rückläufig sei.
Wie schon beim Betriebsrentenstärkungsgesetz II finden sich auch in diesem Gesetzentwurf der aktuellen Bundesregierung wesentliche Gedanken der Vorgänger Regierung.
Transparentere Gestaltung der Förderung
Die Förderung ist im Vergleich zur aktuellen Riester-Förder-Systematik vereinfacht und besser nachvollziehbar. Sie ist im Wesentlichen beitragsproportional. In der Fassung, die am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen wurde, ist insbesondere Folgendes geregelt:
Bis zu einem Altersvorsorgebeitrag von 360 € inklusive wird eine Grundzulage in Höhe von 50 % des gezahlten Altersvorsorgebeitrags gewährt. Für Altersvorsorgebeiträge über 360 € bis einschließlich 1.800 € beläuft sich der Förderungssatz auf 25 %. Damit wird bei einem maximal geförderten Altersvorsorgebeitrag von 1.800 € im Jahr eine Förderung von 180 € + 360 € = 540 € gewährt. Die Kinderzulage beläuft sich ab einem monatlichen Altersvorsorgebeitrag von 25 auf € 300 € pro zulageberechtigtem Kind.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt 120 € pro Jahr. Die Grundzulage für nicht zulagenberechtigte Personen beträgt maximal 175 €. Damit soll eine überschießende Wirkung für den Kreis der mittelbar Begünstigten vermieden werden.
Mit der Altersvorsorgereform erweitert sich das Spektrum der förderfähigen Produkte. Auch der Begünstigtenkreis wird erweitert: Selbständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus werden in die Förderung einbezogen.
Anforderungen an die Produktgestaltung
Auszahlungsphase bei lebenslangen Leistungen flexibler
In der Auszahlungsphase sind monatliche Leistungen vorzusehen. Weiterhin kann vorgesehen werden, dass das zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital für eine lebenslange Zahlung verwendet wird, bei der das Kapital in vollem Umfang in eine lebenslange Leibrente umgewandelt wird, die während der gesamten Auszahlungsphase gleichbleibt oder steigt. Es ist aber auch möglich im Umfang von nur 80 % des zu Beginn der Auszahlung zur Verfügung stehenden Kapitals eine lebenslange Leibrente zu generieren und den verbleibenden Teil des Kapitals auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners anzulegen, um daraus lebenslange Leistungen in veränderlich Höhe zu erbringen. Damit sollen die Renditechancen für den Begünstigten auch in der Auszahlungsphase gesteigert werden.
Kein Zwang zu lebenslangen Leistungen – Auszahlungsphase mit festem Endalter möglich
Nach dem Gesetzentwurf ist es ab Januar 2027 möglich, keine lebenslangen Leistungen zu erbringen. Bei einem so genannten Auszahlungsplan ist vorgesehen, dass dieser frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahr endet; höhere Endalter eines Auszahlungsplans, wie zum Beispiel die Vollendung des 95. Lebensjahrs, sind möglich. Dabei wird die Höhe der monatlichen Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase und zu den darauffolgenden Stichtagen in einem gleichmäßigen zeitlichen Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt. Dies erfolgt derart, dass jeweils mindestens 80 % des am Stichtag verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der Laufzeit des Ausführungsplan dividiert wird und bei dem zusammen mit einer am Ende der Laufzeit für den Auszahlungsplan ein etwaiges Restkapital ausgezahlt wird.
Weiterhin ist es jeweils auch möglich bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals als Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase auszuzahlen.
Zillmerverbot
Die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten sind stets gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase zu verteilen, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen einschließlich der Altersvorsorgezulagen abgezogen werden.
Kosten bei Vertragswechsel
Wechselkosten, also die Kosten für die Übertragung des Vertragskapitals auf einen anderen Anbieter von Altersvorsorgeverträgen werden auf höchstens 150 € begrenzt. Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Übertragung des Kapitals jederzeit kostenlos zu gewähren. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 % des übertragenen geförderten Kapitals zu berücksichtigen.
Altersvorsorgedepots
Schließlich wird ein so genannter Altersvorsorgedepot – Vertrag eingeführt. Für diesen gelten die vorgenannten Ausführungen mit Ausnahme der zu lebenslangen Leistungen. Dabei werden Vorgaben für die Anlage der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen formuliert. Grundsätzlich wählt der Anbieter die Anlagen aus, es sei denn, der Vertragspartner hat eine vertragliche Option ausgeübt, nach der er aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten selbst für seinen Vertrag auswählen kann. Bei einem Altersvorsorgedepot-Vertrag darf weder ein Mindestkapital auf das Ende der Ansparphase noch eine Mindestwert für die Entwicklung während der Ansparphase vereinbart werden. Der Vertragspartner kann den Beginn der Auszahlungsphase in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen; frühester Beginn ist die Vollendung des 65. Lebensjahres, spätester die Vollendung des 70. Lebensjahres.
Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge
Ein Spezialfall des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist der so genannte Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge. Er unterscheidet sich von dem Altersvorsorgedepot-Vertrag insbesondere dadurch, dass dieser Vertrag elektronisch abgeschlossen werden kann (digitaler Abschluss) und die Anlagemöglichkeiten im Vergleich zum Altersvorsorgedepot-Vertrag eingeschränkt sind. Ferner ist vor der Auszahlungsphase ein LifeCycle Modell umzusetzen.
Kostendeckel für den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge
Für alle Altersvorsorgeverträge sind die Effektivkosten anzugeben. Die Effektivkosten für das Standarddepot sind auf 1,0 % begrenzt.
Staatlich verwaltetes Altersvorsorgedepot
Schließlich soll ein staatlich verwaltetes Standarddepot eingeführt werden.
Angebot eines Standarddepots ist Voraussetzung für die Zertifizierung
Auch wenn das Zertifizierungsverfahren wesentlich praxisorientierter gestaltet ist (auf Details gehen wir an dieser Stelle aus Platzgründen nicht ein) ist zu beachten ist, dass das Angebot eines Standarddepots für die Zertifizierung auch aller anderen geförderten Altersvorsorgeprodukte eines Anbieters zwingende Voraussetzung ist.
Beitragszahlungen oberhalb der bis zu 1.800 Euro geförderten Altersvorsorgebeiträge
Der Altersvorsorgesparer kann bis zu zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge besparen. Die jährliche Einzahlung pro Vertrag darf 6.840 Euro nicht übersteigen. Der insgesamt geförderte maximale Altersvorsorgebeitrag beläuft sich auch bei Ausnutzung des maximalen Einzahlungsbetrags von zweimal 6.840 Euro pro Vertrag auf insgesamt 1.800 Euro.
Ein Blick auf die betriebliche Altersversorgung
Für die Förderung in der betrieblichen Altersversorgung gelten weiterhin die aktuellen geltenden Regelungen zur Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsabsicherung. Für einen Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der neuen geförderten und der nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung ist auf die Situation des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. An dieser Stelle seien lediglich einige der in die Betrachtung einzufließenden Aspekte eingegangen: Einkommen, Grenzsteuersatz, Anzahl der Kinder, Höhe des Arbeitgeberzuschusses in der betrieblichen Altersversorgung, etwaige Minderung von gesetzlichen Sozialleistungen durch die Entgeltumwandlung, Auswirkungen der KVdR et al.
Klar ist, dass in der betrieblichen Altersversorgung insbesondere ein Arbeitgeberzuschuss oberhalb des verpflichtenden Zuschusses nach § 1a BetrAVG die Entgeltumwandlung besonders attraktiv macht. Aber auch die Möglichkeit einer Invaliditäts-Absicherung und von Hinterbliebenenschutz können für den Begünstigten attraktiv sein.
Bestandsverträge
Für die nach aktuell geltender Riester-Förderung existierenden Bestandsverträge bietet der Gesetzentwurf die folgenden Möglichkeiten:
Signifikante Auswirkungen im Überblick
Die Neuregelungen zur geförderten privaten Altersvorsorge berühren das Geschäftsmodell der Lebensversicherung. Lebenslange Leistungen sind nicht mehr erforderlich. Die Absicherung des biometrischen Risikos Invalidität ist im Bereich der geförderten privaten Altersvorsorge nicht mehr zulässig. Die Absicherung von Hinterbliebenen ist ausschließlich über zehnjährige oder 20-jährige Rentengarantiezelten möglich. Die Produktstrategie wird beeinflusst.
Die Begrenzung der Effektivkosten auf 1,0 % beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Strahlwirkungen auf andere Altersvorsorgeprodukte haben. Damit erhöht sich der Kostendruck auf alle Marktteilnehmer, insbesondere die Lebensversicherung. Marktteilnehmer können nun auch Wertpapier Handelsbanken und Neo-Banken sein. Die Vertriebsstrategie wird beeinflusst, dies gilt insbesondere vor den Hintergrund dessen, dass das Standarddepot zwingend angeboten werden muss, um auch andere förderungsfähige Altersvorsorgeprodukte anbieten zu können.
Gleichzeitig erhöhen sich die Verwaltungsanforderungen für Anbieter mit einem Bestand an Riester-Verträgen aufgrund der flexiblen Wechsel-Möglichkeiten für den Vertragspartner.
Insbesondere für Lebensversicherer stellt sich die Herausforderung, bis zum 1.1.2027 ein Standarddepot inklusive einer digitalen Abschlussstrecke anbieten zu können. Das Standarddepot kann auch in Kooperation mit einem Partner angeboten werden.
Insgesamt ergeben sich signifikante Auswirkungen auf den Markt der Altersvorsorge.