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Konsultation der Europäischen Kommission zu ergänzender Altersversorgung

Skizze des Konsultationspapiers

In einer am 29. August des Jahres 2025 geendeten Konsultation nimmt sich die Europäische Kommission der zusätzlichen Altersversorgung an. Sie stellt einleitend fest, dass die Organisation von Altersversorgungssystemen zuvorderst eine Sache der Mitgliedsstaaten sei. Die Europäische Union könne und sollte jedoch die Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Renten, deren Angemessenheit und der sozialen Leistungen für die Bürger unterstützen.

Die Europäische Kommission formuliert insgesamt 54 Fragen zu fünf Themengebieten: Systeme zur Nachverfolgung der Renten (Pension Tracking Systems), Pension-Dashboards, Auto-Enrolment, Überarbeitung der PEPP-Regulierung (Pan European Pension Product) und zur Überarbeitung der EbAV II-Regulierung.

Wir gehen nachfolgend auf ausgewählte Aspekte hinsichtlich der 21 Fragen zur Überarbeitung der EbAV II-Regulierung ein. Diesbezüglich verfolgt die Europäische Kommission das Ziel zu eruieren, wie der Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung optimiert werden kann, um Vertrauen der Begünstigten zu stärken, bessere Anlagerenditen zu erzielen, während die Risikomanagement-Kapazitäten verbessert werden. Schlussendlich soll eine höhere Transparenz hinsichtlich Kosten und Renditen erzielt werden.

In Sachen Investment und Diversifikation nimmt das Konsultationspapier Bezug auf eine Erhebung aus dem Jahre 2024. Danach habe in der letzten Dekade der Median der Wertentwicklung in der zweiten Säule der Altersversorgung ca. 0,9 % betragen. Es wird auf die Anlagevorschriften in Artikel 19 der EbAV II-Richtlinie verwiesen. Diese beinhalteten die Prudent Person Rule und verlangten Diversifikation.  Die Vermögenswerte sind danach zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger insgesamt anzulegen.  Gleichzeitig könnten die Mitgliedsstaaten begrenzende Regeln für die Investitionen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung festlegen. Auf die Empfehlung von EIOPA, im Interesse u. a. eines stärkeren Schutzes insbesondere der Begünstigten, ein neues System von Sorgfaltspflichten (duty of care principle) in die Richtlinie zu integrieren, wird verwiesen. In diesem Zusammenhang fragt die EU Kommission, ob ein diversifiziertes Portfolio, das auch nicht notierte Werte und Alternatives enthält, als langfristig die Rendite steigernd erachtet wird. Ferner werden Hinweise zu etwaigen übermäßigen nationalen Beschränkungen der Investments in alternative Asset-Klassen erbeten. Der Fragenkatalog sieht auch eine Einordnung vor, ob eine begrenzte Expertise der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit alternativen Asset-Klassen zu deren geringen Verbreitung beitrage. Schließlich werden Fragen nach der Geeignetheit des gegenwärtigen Risikomanagement-Regelwerks und ausreichender Interventionsfähigkeiten der Aufsichtsbehörden gestellt. Ziel ist es das Vertrauen in die Einrichtungen der EbAV zu stärken. In die gleiche Richtung geht die Frage nach der Einschätzung, ob eine explizite Formulierung o. g. Sorgfaltspflichten-Anforderungen den Schutz insbesondere der Begünstigten erhöhen könne.

Schließlich wird die Frage gestellt, ob die im weltweiten Vergleich eher nicht stark ausgeprägte Größe der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Investitionsfähigkeiten limitiere.   

Auf die Aspekte grenzüberschreitender Aktivitäten und Übertragungen soll hier nicht eingegangen werden.

Die EU Kommission erläutert, dass in den jüngeren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung weniger verbreitet seien oder gar nicht existierten. An deren Stelle gäbe es vielfach fondsbasierte Systeme anderer Anbieter, bei denen die Begünstigten das Risiko selbst trügen. Diese anderen Systeme der zusätzlichen Altersversorgung unterfallen bislang keiner „EU prudential legislation“. Die Frage nach dem Anwendungsbereich wird gestellt: Soll dieser sich auch auf vorgenannte andere Systeme erstrecken, damit ein einheitliches Schutzniveau für alle Altersvorsorgenden europaweit sichergestellt werden kann?

Der European Court of Auditors empfehle, das Aufsichtsrecht zu stärken, insbesondere Minimum-Standards und Schutzmechanismen gegen aufsichtsrechtliche Arbitrage einzuführen. Vor diesem Hintergrund wird unter anderem nach der Einschätzung gefragt, ob Wettbewerbsgleichheit für alle Anbieter zusätzlicher Altersversorgung durch das bestehende Regelwerk sichergestellt sei.

Transparenz, klare Offenlegungen von Informationen und ein effizientes Pension Tracking System sind nach Ansicht der EU Kommission essenziell für den Aufbau von Vertrauen und unterstützten fundierte Entscheidungen. Fragen zur Geeignetheit der aktuellen Vorgaben zum Einbezug aller Altersvorsorgenden in Informationssysteme oder den Einschluss von Anbietern in nationale Pension Tracking Systeme schließen sich an.

Schließlich nimmt sich das Konsultationspapier der steuerlichen Behandlung der betrieblichen Altersversorgungssysteme an und fragt danach, ob die unterschiedlichen Steuerregeln eine grenzüberschreitende Ausgestaltung für die betriebliche Altersversorgung weiter behindern.

 

Kompakte Einordnung

Die Konsultation ordnet sich in die Überlegungen zu einer Savings and Investments Union ein. Das Streben nach der Steigerung von Renditen und Transparenz sowie auch der Stärkung des Vertrauens in die Einrichtungen sind sicherlich aus Sicht nicht nur der Begünstigten zu begrüßen. Gleichwohl sollten nach der hier vertretenen Ansicht durch ein zusätzliches „duty of care principle“ das Proportionalitätsprinzip nicht ausgehebelt werden und überbordende Verwaltungsanforderungen vermieden werden.

Das System der Informationen für die Begünstigten ist nach unserer Einschätzung in Deutschland schon etabliert. Überbordende weitere Erfordernisse sollten vermieden werden.

Ein eventueller Einbezug weiterer Systeme zusätzlicher Altersversorgung in die europäischen Regularien sind auf der einen Seite zum Erreichen von einheitlichen Mindest-Standards nachvollziehbar. Dabei stellt sich auf der anderen Seite die Frage, ob in den Fällen, in denen die (signifikante) Unterschiede dieser weiteren Systeme zu den angestammten Systemen der betrieblichen Altersversorgung bestehen, ein sachlich sinnvolles Integrieren in die EbAV II-Richtlinie erfolgen kann. Ferner stellt sich die Frage, ob die deutsche Landschaft der betrieblichen Altersversorgung ausreichend mitberücksichtigt wurde.

Wenn steuerliche Regeln als Hindernis für eine grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung angenommen werden, dann sind aus unserer Sicht die arbeitsrechtlichen Spezifika betrieblicher Altersversorgung sowie die Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme mitzudenken – und die nationalen Zuständigkeiten, insbesondere im Steuerrecht.

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