EIOPA hat auf das Konsultationspapier der Europäischen Kommission zu ergänzender Altersversorgung vom 29.8.2025 am 5.9.2025 Antworten, Empfehlungen und technische Aspekte geliefert (Technical input for the reviews of the IORP II Directive and the PEPP Regulation in the context of the Savingsand Investments Union, EIOPA-BoS-25/418).
Die Antwort hinsichtlich der EbAV II-Richtlinie gliedert sich in sieben Themenfelder. Wir behandeln ausgewählte Themenstellungen.
Mit Blick auf die Rendite – und auch die Savings und Investment Union – soll die Anlage in alternative Assets gefördert werden. Die EbAV II Richtlinie verbiete dies nicht. Derzeit folgten EbAV der Prudent Person Rule. Um die Anlage von EbAV in alternative Investments zu stärken spricht sich EIOPA jedoch für einen risikobasierten Ansatz aus. Dabei verweist EIOPA auf die Solvency II-Richtlinie und den dort zum Einsatz kommenden risikobasierten Ansatz.
Ferner möchte EIOPA das Wachstum des EbAV-Sektors stärken. Geringere Kosten, wie typischerweise bei größeren EbAVs, führten dazu, dass ein größerer Anteil der Beiträge für die Kapitalanlage verwendet werden könne. Den größten Hebel für Wachstum vermutet EIOPA in (halb-) obligatorischen Anforderungen wie einem Auto-Enrolment. Dies sei wichtig, um vor dem Hintergrund der erwarteten geringer werdenden staatlichen Rente ein adäquates Rentenniveau sicherzustellen zu können. Aber auch durch das Poolen von Assets könnten EbAV von Skaleneffekten profitieren. Auch thematisiert EIOPA in diesem Zusammenhang die Konsolidierung des Marktesaufgrund regulatorischer Änderungen.
Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich der EbAV II-Richtlinie erweitert werden. In einigen EU-Mitgliedstaaten werden gewisse Gestaltungen von (betrieblicher) Altersversorgung durchgeführt, die dort nicht im Geltungsbereich der aktuellen EbAV II-Richtlinie gesehen werden. Dadurch würde bestimmten Gruppen, insbesondere selbständigen Unternehmern und „Nicht-Standard-Arbeitern“ der Zugang zu Systemen der bAV verwehrt. EIOPA spricht sich daher dafür aus, vorgenannte Gestaltungen auch in den Geltungsbereich der EBAV II-Richtlinie aufzunehmen. Gleichzeitig weist EIOPA darauf hin, dass eine derartige Erweiterung des Anwendungsbereichs der EbAV II-Richtlinie substanzielle und möglicherweise unbeabsichtigte Auswirkungen auf die nationale bAV-Landschaft haben könne und einer gründlichen Analyse bedürfe.
Ein weiterer wesentlicher Punkt von EIOPA ist die Stärkung der Aufsicht über die EbAVs. Für EIOPA ist es wesentlich, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Aufgabendefinition für die „Supervisory Review Processes“ (SRP) im Zusammenspiel mit dem „Risk Assessment Framework“ zu schärfen. Daher seien robuste Governance Rahmenbedingungen mit hinreichenden Ressourcen und substanzieller operationeller und strategischer Planung erforderlich. Auch in diesem Zusammenhang verweist EIOPA auf die Solvency II-Richtlinie. Die Notwendigkeit Risiken zu erkennen und zu mindern wird betont.
Auf die Ausführungen von EIOPA zum Schutz von Begünstigen von Beitragszusagen (Defined Contribution) sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber lediglich verwiesen.
Schließlich fordert EIOPA, die Informationen hinsichtlich der Entsparphase zu verbessern. Vor dem Hintergrund der ansteigenden Lebenserwartung und dem Schutzerfordernis bezüglich des Langlebigkeitsrisikos solle die EbAV II-Richtlinie Mindestanforderungen an Offenlegungspflichten für die Entsparphase formulieren. Im Einzelnen fordert EIOPA
Abschließend regt EIOPA an, im grenzüberschreitenden Geschäft Transfer-Regeln zu erleichtern und administrative Anforderungen zu verschlanken.