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Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Auswirkungen für das ESG-Reporting

Anforderungen der EU an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Jahresabschluss

Nach langen politischen Verhandlungen erlangte der Trilog bestehend aus den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament im Juni 2022 eine Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Welche Änderungen ergeben sich daraus für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen?
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Hintergrund

 

Am 22. Juni 2022 haben die EU-Mitgesetzgeber eine vorläufige politische Einigung zu der anstehenden Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erreicht. Die CSRD sieht zukünftig eine sehr umfassende verpflichtende sowie extern geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung für deutlich mehr große und mittelständische Unternehmen im Lagebericht vor. Die Directive bedarf nach ihrer noch nicht erfolgten Verabschiedung der nationalen Ratifizierung (voraussichtlich in Form einer Aktualisierung des CSR-RUG). 

Was zeichnet die Corporate Sustainability Reporting Directive aus?

 

Mithilfe der CSRD soll die nichtfinanzielle Berichterstattung über ESG-Themen ihrer Standardisierung nach neben die finanzielle Berichterstattung treten. Zudem soll sie Stakeholdern vergleichbare sowie verlässliche Informationen bereitstellen. Des Weiteren soll die Corporate Sustainability Reporting Directive dazu beitragen, dass Unternehmen sich im Rahmen einer umfangreichen Analyse mit den ESG-Kriterien auseinandersetzen. Daraus resultierend sollen Unternehmen eine Strategie abzuleiten, welche auf den ermittelten Chancen und Risiken beruht, und deren Erfolg anhand von KPIs gemessen werden kann.

Die CSRD hat dabei sowohl Auswirkungen auf den inhaltlichen Umfang der Berichtspflichten als auch auf die Zahl berichtspflichtiger Unternehmen. 

  • Die bestehenden nichtfinanziellen Berichtspflichten in den Bereichen Umwelt, Soziales, Einhaltung der Menschenrechte sowie Governance (ESG) werden ausgeweitet sowie standardisiert. Anhand des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit sind nicht nur Informationen zu berichten, welche für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Auch solche Informationen, die für das Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf die Gesellschaft und die Umwelt erforderlich sind, müssen berücksichtigt werden.
  • Die Standardisierung der Informationen soll anhand eines verpflichtend anzuwendenden Reporting Standards erfolgen, der sowohl quantitative als auch qualitative KPIs umfasst. Dieser soll die verschiedenen freiwilligen Standards, die aktuell für das Sustainability Reporting angewandt werden, ersetzen. Die ersten Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurden bereits im April 2022 veröffentlicht.
  • Die Struktur des Standards umfasst neben Aspekten des Klimas auch solche, die sich mit Luftverschmutzung, Biodiversität, Wassernutzung und Arbeitssicherheit befassen. Dadurch betont sie die Rolle von Risk, Governance und Compliance im Lagebericht.

Welche Unternehmen sind nach der CSRD berichtspflichtig?

 

Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive erweitert sich die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf deutlich mehr Unternehmen als zuvor. Einerseits werden künftig alle großen Unternehmen sowie deren Mutterunternehmen ungeachtet ihrer Kapitalmarktorientierung berichtspflichtig. Andererseits betrifft die CSRD auch kleine und mittelgroße Unternehmen, insofern sie kapitalmarktorientiert sind. Außerdem sollen auch solche Unternehmen in den Geltungsbereich der CSRD fallen, die zwar außerhalb der EU liegen, jedoch mindestens 150 Mio. € Nettoumsatz aufweisen sowie ein Tochterunternehmen oder eine Niederlassung in der EU haben.Konkret bedeutet dies, dass die Unternehmen in folgender Staffelung berichtspflichtig werden:

  • 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024) 
  • 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2026 über die Daten von 2025)
  • 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung im Jahr 2027 über die Daten von 2026), mit einem möglichen Opt-Out während einer Übergangsfrist bis 2028

Die aktuell geltende Befreiung von der Berichtspflicht für Tochterunternehmen durch eine übergeordnete Konzernberichterstattung soll künftig nicht mehr auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen anwendbar sein. Zudem sollen Berichtsinformationen pro Tochterunternehmen dargestellt werden, insofern diese ein von dem Gesamtkonzern abweichendes Risiko aufweisen.

Wie soll die CSRD-Berichterstattung erfolgen?

 

Die CSRD-Berichterstattung soll künftig ausschließlich im Lagebericht erfolgen, wo sie einen eigenen Abschnitt bilden wird. Die ESG-Informationen werden daher verpflichtend mit dem Jahresabschluss veröffentlicht. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt dabei der externen Prüfungspflicht, welche auch durch den Abschlussprüfer vorgenommen werden kann. Aus den Anforderungen der CSRD ergeben sich für viele Unternehmen weitreichende Neuerungen für die Berichterstattung und Unternehmensstrategie. Außerdem werden Transformationsprozesse mit Blick auf ESG relevant. Kommen Sie bei Fragen zur Corporate Sustainability Reporting Directive gerne auf uns zu. Wir können Sie bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der CSRD beraten oder auch prüferisch begleiten.

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