Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde im Jahr 2018 ein Register eingerichtet, in welchem die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und anderen juristischen Personen zu melden sind. Rechtsträger sind verpflichtet die Sorgfalts- und Meldepflichten im Zusammenhang mit dem WiEReG wahrzunehmen und korrekt umzusetzen. Um den Zweck dieses Registers zu erfüllen und somit die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, sind in § 15 WiEReG Finanzstraftatbestände bei Verstößen vorgesehen, welche mit teils beträchtlichen Geldstrafen bedroht sind.
Wird eine gebotene Erstmeldung oder Bestätigungsmeldung durch einen Rechtsträger unterlassen und damit seine Meldepflicht verletzt, kommt es seitens der Finanzämter zu einer Androhung und bei Nichtmeldung innerhalb von sechs Wochen zu einer Verhängung einer ersten Zwangsstrafe iHv derzeit EUR 1.000. Wird die erste Zwangsstrafe festgesetzt, wird unmittelbar mit der Festsetzung eine zweite Zwangsstrafe iHv derzeit EUR 4.000 unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist angedroht. Sofern auch diese Frist ohne entsprechende Meldung an das WiERe verstreicht, setzt das Finanzamt die zweite Zwangsstrafe fest.
Wer trotz zweimaliger Aufforderung die Meldepflicht weiterhin nicht erfüllt, begeht ein Finanzvergehen, welches mit Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 bei Vorsatz bzw bis zu EUR 100.000 bei grob fahrlässigem Verhalten sanktioniert ist. Zu beachten ist, dass die Geldstrafe pro Täter verhängt werden kann (bspw für den Verband und Geschäftsführer).
Der Tatbestand gilt als erfüllt, sofern der Rechtsträger seiner Meldepflicht trotz Festsetzung zweier Zwangsstrafen nicht nachkommt. Da der Strafbarkeit die Einleitung von Zwangsmaßnahmen vorausgehen muss, kann dieser Tatbestand nur im Falle einer gebotenen Erstmeldung (binnen vier Wochen ab Ersteintragung im Stammregister) oder Bestätigungsmeldung (binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung) vorliegen. Diese Zwangsstrafen werden automatisationsunterstützt bei Verstreichen der jeweiligen Fristen angedroht und im weiteren Verlauf bei Nichterstattung der Meldung innerhalb der Nachfristen festgesetzt. Wurden bereits zwei Zwangsstrafen festgesetzt, hat die Registerbehörde den Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens an das Amt für Betrugsbekämpfung weiterzuleiten.
In der Praxis folgen ohne große zeitliche Verzögerung finanzstrafrechtliche Ermittlungen oder es wird bereits unmittelbar ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weshalb in solchen Konstellationen rascher Handlungsbedarf besteht.
Die Strafen bei Nichterfüllung der Meldepflichten des WiEReG sind beträchtlich. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass diese fristgerecht eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf den im Zwangsstrafenverfahren vorgesehenen Automatismus. Wird dennoch die Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfüllt, ist mit unmittelbaren finanzstrafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahrnehmung der WiERe-Meldepflichten sowie bei etwaigen Finanzstrafverfahren.