Der deutsche BFH hat dem EuGH eine Frage betreffend das Spannungsverhältnis zwischen der Einheitlichkeit der Leistung und dem Aufteilungsgebot zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Ausgangssachverhalt wurde ein Stallgebäude zur Putenaufzucht samt der auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen verpachtet. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der gesamte Umsatz von der Umsatzsteuer befreit ist oder ob das Entgelt auf einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden muss.
Der Kläger verpachtete ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, welche speziell abgestimmte Ausstattungselemente für die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall sind. Der Kläger ging davon aus, dass die Verpachtung der Stallgebäude und der Vorrichtungen und Maschinen insgesamt von der Umsatzsteuer befreit ist. Grundsätzlich sehen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und das deutsche Umsatzsteuergesetz eine Befreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vor. Jedoch sind bestimmte Umsätze – wie auch die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen - hiervon ausgeschlossen. Das Finanzamt war hierbei der Ansicht, dass das Pachtentgelt, welches auf die Verpachtung der Vorrichtungen entfällt, umsatzsteuerpflichtig ist. Im Rechtsmittelverfahren ging das Finanzgericht jedoch davon aus, dass insgesamt und somit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen eine steuerfreie Leistung vorliegt. Dies wurde mit Verweis auf ein EuGH-Urteil begründet, nach welchem eine einheitliche Leistung vorliegt, wenn ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bildet.
In einem weiteren Schritt befasste sich der BFH mit der Rechtssache, wobei der BFH folgende Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: Erfasst die Steuerpflicht für die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die auf Grund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) steuerfrei ist?
Zu Beginn führt der BFH aus, dass grundsätzlich nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein Umsatz nicht künstlich aufgespalten werden soll. Deshalb liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Für den Vorrang der einheitlichen Leistung führt der BFH folgende Argumente an:
Als Konsequenz wäre der Ausschlusstatbestand für Betriebsvorrichtungen nur auf die isolierte Überlassung von Vorrichtungen und Maschinen anwendbar.
Als Argument für die Anwendung des Aufteilungsgebots brachte der BFH vor, dass sich die Überlassung von Grundstücken und die von Maschinen und Vorrichtungen ihrer Art nach unterscheiden. Für diese Sichtweise könnte sprechen, dass die Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen im Widerspruch zum passiven Charakter der Vermietung steht. Als Folge wäre das Entgelt auf einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuspalten.
Die Entscheidung des EuGHs bleibt mit Spannung abzuwarten. Diese wird auch für österreichische Fälle von Relevanz sein, da die Befreiung und der Ausschlusstatbestand im nationalen Umsatzsteuergesetz umgesetzt sind.