Für im Inland von einer im Ausland ansässigen Person erzielte Einkünfte besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Entlastung an der Quelle von der österreichischen Abzugsteuer basierend auf dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem Ansässigkeitsstaat zu erwirken. Folglich wäre von dem inländischen Vergütungsschuldner keine oder nur eine entsprechend reduzierte Abzugsteuer einzubehalten und die Einkünfte ohne Abzug an den ausländischen Einkünfteempfänger auszubezahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die ausländische Steuerverwaltung die gemäß DBA-Entlastungsverordnung obligatorisch vorgesehenen amtlichen Vordrucke ZS-Q1 für natürliche Personen bzw ZS-Q2 für juristische Personen für die Bescheinigung der Ansässigkeit des Einkünfteempfängers verwendet. Ein Ansässigkeitsnachweis auf einem ausländischen Formular wird demnach im Allgemeinen von der österreichischen Steuerverwaltung nicht anerkannt.
Mit dem Erlass BMF-010221/0027-IV/8/2019 vom 29.01.2019 wurde allerdings von der österreichischen Finanzverwaltung klargestellt, dass aufgrund einer Sondervereinbarung mit den Staaten Mexiko, Thailand, Türkei und USA die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers in diesen Staaten auch mittels einer von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellten und den österreichischen Formularen beigehefteten Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden kann.
Am 15.06.2021 veröffentlichte das BMF neuerlich einen Erlass (2021-0.401.077), wodurch der bisherige Erlass aus 2019 aufgehoben und die Liste der oben genannten DBA-Partnerstaaten, bei denen die Ansässigkeitsbescheinigung auf ausländischen Formularen von den österreichischen Steuerbehörden anzuerkennen sind, auf zwei weitere Staaten ausgeweitet wurde: