Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (in der Folge „CFPG“) sieht eine nachträgliche Kontrolle von aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersetz oder Kurzarbeitsbeihilfe) vor. Mittlerweile finden immer mehr dieser nachträglichen Kontrollen durch die Abgabenbehörden im Zuge einer Außenprüfung, Nachschau oder begleitenden Kontrolle statt. Die Finanzämter werden hierbei „bloß“ als Gutachter für die Förderstellen und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes tätig. Jedoch gelten für die Förderungsprüfung grundsätzlich dieselben Regelungen wie für „klassische“ Prüfungsmaßnahmen.
Die für eine Außenprüfung geltenden Bestimmungen sollen auch hinsichtlich der Förderungsprüfung sinngemäß angewendet werden. § 2 CFPG verweist dabei auf spezifische Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), welche im Rahmen von abgabenbehördlichen Prüfungsmaßnahmen anzuwenden sind.
Dies hat somit zur Folge, dass für den Prüfungsgegenstand (Fördermaßnahme) ein Prüfungsauftrag zu erteilen ist. Zudem ist im Rahmen der Förderungsprüfung – wie bei allen abgabenrechtlichen Prüfungen – das Parteiengehör zu wahren sowie nach Beendigung der Prüfung über deren Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. Zu dieser Schlussbesprechung ist der Abgabepflichtige, welcher die Förderung in Anspruch genommen hat, vorzuladen. Aufgrund der sinngemäßen Teilanwendung der BAO ist sodann im Rahmen der Schlussbesprechung das von der Abgabenbehörde erstellte Gutachten dem Förderungswerber iSd Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen. Weiters ist Einsicht zu gewähren und die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Grundsätzlich ist ein Prüfungsbericht nur dann zu erstellen, wenn fehlerhafte Angaben (Zweifel an deren Richtigkeit) oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, welche die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung oder strafrechtlichen Anzeige veranlassen könnten. Da jedoch ohnehin eine Schlussbesprechung stattzufinden hat, besteht der Anspruch des Förderungswerbers, dass in der Niederschrift zur Schlussbesprechung der Umstand festgehalten wird, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden. Dadurch wiederum wird die Rechtssicherheit des Abgabepflichtigen erhöht. Der Förderungswerber hat jedenfalls ein Recht darauf zu erfahren, ob es tatsächlich Feststellungen gibt. Die in Anspruch genommenen Förderungen sind somit in der Schlussbesprechung zu erörtern und etwaige Feststellungen bzw Nicht-Feststellungen zu protokollieren.
Mit dem CFPG sollen COVID-19-Förderungen durch eine nachträgliche Überprüfung der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung, Nachschau bzw begleitenden Kontrolle kontrolliert werden. Seit Durchführung dieser Prüfungen, werden erfahrungsgemäß die erstellten Gutachten oftmals nicht dem Abgabepflichtigen zur Einsicht vorgelegt. Entscheidend ist jedoch, dass im Rahmen einer Förderungsprüfung das Recht des Förderungswerbers besteht, in das Gutachten Einsicht zu nehmen und in diesem Zusammenhang das Parteiengehör zu wahren. Unsere Deloitte-Expert*innen beraten Sie gerne bei etwaigen Fragestellungen.