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Energiepaket: Befristeter Teuerungsausgleich beschlossen

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Überblick


Das Energiemaßnahmenpaket wurde am 27.4.2022 vom Nationalrat beschlossen und soll als Teuerungsausgleich für die gestiegenen Energiepreise dienen. Es beinhaltet ua eine befristete Erhöhung von Pendlerpauschale, Pendlereuro sowie die limitierte Senkung von Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro
Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro

Kleines Pendler-
pauschale p.m.

Kleines Pendler-
pauschale p.m.

Kleines Pendler-
pauschale p.m.

Großes Pendler-
pauschale p.m.

bisher

Befristet von Mai 2022 bis Juni 2023

bisher

Befristet von Mai 2022 bis Juni 2023

mindestens 2 km bis 20 km

-

EUR 31

-

EUR 46,50

mehr als 20 km bis 40 km

EUR 58

EUR 87

EUR 123

EUR 184,50

mehr als 40 km bis 60 km

EUR 113

EUR 169,50

EUR 214

EUR 321

mehr als 60 km

EUR 168

EUR 252

EUR 306

EUR 459

Aufgrund der stark gestiegenen Treibstoffpreise wird das Pendlerpauschale für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 um 50% erhöht.

Der bisherige Pendlereuro von jährlich EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird vervierfacht: Im Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 stehen zum bisherigen Pendlereuro zusätzlich EUR 0,50 monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu (in Summe jährlich EUR 8,-). Für jene Steuerpflichtigen, die keine Steuer zahlen und das Pendlerpauschale beziehen, erhöht sich der vom Finanzamt zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) für das Kalenderjahr 2022 um EUR 60 und für das Kalenderjahr 2023 um EUR 40 (in Summe EUR 100).

Berücksichtigt der:die Arbeitgeber:in die erwähnten Maßnahmen nicht bereits in den aktuellen Lohnabrechnungen, hat er:sie dies bis spätestens 31.8.2022 nachzuholen, indem er:sie die entsprechenden Lohnzahlungszeiträume aufrollt.


Senkung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe


Durch das Energiepaket wurde die Erdgasabgabe sowie die Elektrizitätsabgabe für einen begrenzten Zeitraum auf das gemäß EU-Ebene zulässige Mindestbesteuerungsniveau gesenkt.

Die Erdgasabgabe beträgt für Vorgänge nach dem 30.4.2022 und vor dem 1.7.2023

 

  • EUR 0,01196 anstelle von EUR 0,066 je m3 bzw.
  • für Wasserstoff EUR 0,0038 anstelle von EUR 0,021 je m3.


Die Elektrizitätsabgabe beträgt für Vorgänge nach dem 30.4.2022 und vor dem 1.7.2023 einheitlich EUR 0,001 je KWh. Aufgrund der einheitlichen Besteuerung zum Tarif von EUR 0.001 je KWh steht für Bahnstrom im Zeitraum nach dem 30.4.2022 und vor dem 1.7..2023 kein Vergütungsanspruch für Eisenbahnunternehmen zu. Für Vorgänge vor dem 30.4.2022 bleibt der Vergütungsanspruch aufrecht.


Temporäre Agrardieselvergütung


Land- und Forstwirte sind aufgrund der hohen Energiepreise und der allgemein gestiegenen Kosten für den Einkauf von Betriebsmitteln einer angespannten Liquiditätssituation ausgesetzt. Eine temporäre steuerliche Entlastung für Dieseleinsatz soll Abhilfe schaffen: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe steht für den begrenzten Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 auf Antrag eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von EUR 0,07 je Liter unter Zugrundelegung pauschalierter Verbrauchswerte, abhängig von der Art und des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen, zu. Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria zu stellen. Anträge sind frühestens ab 1.9.2022 bis spätestens 31.10.2022 möglich. Beträge unter EUR 50,- gelangen nicht zur Auszahlung.

Die temporäre Agrardieselvergütung stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist daher der Europäischen Kommission zu melden. Die Auszahlung ist von der Erfüllung sämtlicher beihilferechtlicher Verpflichtungen bzw. dem positiven Ausgang des Beihilfeverfahrens abhängig zu machen.