Am 4.3.2022 hat die Europäische Union die Richtlinie über vorübergehenden Schutz (RL 2001/55/EG; „Richtlinie“) aktiviert. Personen, die vorübergehenden Schutz begehren, können wählen, in welchem Mitgliedstaat sie diesen beantragen möchten. Sie haben zwar grundsätzlich das Recht, innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen für bis zu 90 Tage in andere Mitgliedstaaten zu reisen, können aber nur in dem Mitgliedstaat, der ihnen ursprünglich den Schutzstatus gewährt hat, die Rechte des vorübergehenden Schutzes in Anspruch nehmen.
Basierend auf dieser Richtlinie hat Österreich die „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene („VertriebenenVO“)“ umgesetzt, welche seit 12.3.2022 in Kraft ist.
Im Folgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten arbeits- und fremdenrechtlichen Aspekte, die Sie im Zusammenhang mit der VertriebenenVO wissen sollten.
Der vorrübergehende Schutz gilt für folgende Personengruppen:
Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen wollen, sollten sich mit ihren (soweit vorhandenen) Ausweispapieren bei den örtlichen Polizeidienststellen, speziellen Aufnahme- oder Registrierungszentren anmelden. Antragsteller*innen müssen das Registrierungsformular ausfüllen, zudem werden ihre Fingerabdrücke während des Registrierungsprozesses abgenommen. Falls vorhanden, sollten die folgenden Dokumente bei der Registrierung vorgelegt werden: Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, sonstige Ausweisdokumente (zB Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltsgenehmigung).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) bearbeitet in der Folge den Antrag. Sofern kein Reisepass bzw anderes Ausweisdokument vorgelegt werden kann, können zusätzliche Informationen durch das BFA angefordert werden. In der Regel wird innerhalb weniger Tage eine befristete Aufenthaltskarte (ein sogenannter „Ausweis für Vertriebene“ bzw eine „Blaue Aufenthaltskarte“) ausgestellt, die an die Meldeadresse der Antragsteller*innen oder an die bei der Anmeldung angegebene Lieferadresse geschickt wird.
Mit dem vorübergehenden Schutz erhalten alle Personen, denen ein Schutzstatus gewährt wurde, unter anderem ein Aufenthaltsrecht, Zugang zum Arbeitsmarkt (nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis), Anspruch auf Krankenversicherung und damit Zugang zu ärztlicher Hilfe sowie Heil- und Hilfsmitteln und eine Grundversorgung (zB angemessene Unterkunft, ausreichende Verpflegung).
Eine Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeber*in beim Arbeitsmarktservice („AMS“) zu beantragen. Für die Beantragung benötigt die Arbeitgeber*in den ausgefüllten Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungsbewilligung für Vertriebene sowie eine Kopie der Blauen Aufenthaltskarte.
Wenn Inhaber*innen des Schutzstatus eine Beschäftigung aufnehmen möchten, müssen sie sich beim AMS als arbeitssuchend melden. Das AMS erhebt alle relevanten Daten wie Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten sowie weitere Informationen. Wenn Inhaber*innen des Schutzstatus bereits einen Arbeitsplatz in Aussicht haben, kann die entsprechende Arbeitgeber*in den Antrag stellen.
Die Beschäftigungsbewilligung wird innerhalb von ein bis zwei Wochen in einem vereinfachten Verfahren ohne Arbeitsmarktprüfung bzw Ersatzkraftverfahren für maximal ein Jahr ausgestellt. Es ist aber davon auszugehen, dass sie entsprechend der Gültigkeit der blauen Aufenthaltskarte (derzeit bis zum 3.3.2023) erteilt wird. Die Arbeitserlaubnis ist auf eine Arbeitgeber*in beschränkt. Wenn die Inhaber*in des Schutzstatus ihre Beschäftigung wechseln möchte, muss daher eine neue Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Der vorübergehende Schutz besteht gemäß der VertriebenenVO zunächst für ein Jahr, somit bis zum 3.3.2023. Wird dieser nicht vorzeitig beendet (zB aufgrund geänderter Umstände im Ukraine Krieg), verlängert er sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
Der vorübergehende Schutzstatus gewährt Inhaber*innen unter anderem das Recht auf Aufenthalt, Arbeit, den Zugang zu einer angemessenen Unterkunft und die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Der Schutz wird für ein Jahr gewährt mit der Möglichkeit, diesen, um ein weiteres Jahr zu verlängern. Je nach der Lage in der Ukraine kann dieser Zeitraum auch verlängert werden.