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GebG: Bürgschaft oder Erfolgszusage zu einem Bestandvertrag?

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Sachverhalt


In einem Hotelpachtvertrag lautete eine Vertragsklausel, dass die Garantin vollumfänglich haftet und daher für die Einhaltung sämtlicher Pflichten des Pächters aus dem Vertrag garantiert. Das Finanzamt (FA) setzte eine Gebühr gemäß fest, da dessen Auffassung nach eine Bürgschaft zu einem Bestandvertrag vorliege. Die Verpächterin (=Beschwerdeführerin) erhob Beschwerde, da es sich um eine gebührenfreie Zusage der Leistung eines Dritten (Erfolgszusage) handle, weshalb die Vorschreibung der Bürgschaftsgebühr nicht zulässig ist. Strittig war die Einordnung als gebührenpflichtige Bürgschaft oder als gebührenfreie Garantie.


FA: Bürgschaft liegt aufgrund von Akzessorietät vor


Das FA hielt fest, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung sei, dass die Garantin vollumfänglich für die Einhaltung sämtlicher Pflichten des Pächters aus dem Vertrag hafte. Es erschließe sich aber keine darüberhinausgehende Haftung, schon gar nicht für einen gewissen Erfolg oder unabhängig vom gegenständlichen Pachtvertrag. Ein Bürge verspricht zu leisten, was der Hauptschuldner zu leisten hätte. Somit erfülle die Vereinbarung die Voraussetzung der zwingenden Akzessorietät zur Hauptleistung (strenge Abhängigkeit zur Hauptleistung), weshalb eine Bürgschaft anzunehmen ist.


BFG: Vertragswortlaut schließt auf Leistungsgarantie


Unter Zugrundelegung des Gesamtbilds des Hotelpachtvertrags gelangt das BFG zum Schluss, dass die Garantin nicht nur für die monatliche Zahlung der Pacht durch die Pächterin haftet, sondern auch für die Einhaltung sämtlicher Pflichten der Pächterin aus dem Vertrag, dh auch für die Einhaltung der Betriebspflicht, die Einholung sämtlicher Genehmigungen, die für den Hotelbetrieb erforderlich sind, etc. Mit dieser Zusage wurde im Wesentlichen der erfolgreiche Hotelbetrieb durch die Pächterin während der Dauer des Pachtvertrags garantiert. Aus diesen Gründen lag nach Ansicht des BFG keine gebührenpflichtige Bürgschaft iSd § 33 TP 7 GebG, sondern eine Erfolgszusage nach § 880 a (Fall 2) ABGB vor.


Fazit


Erfolgszusage und Bürgschaft sind Unterarten des Garantievertrags. Das BFG gelangt zum Ergebnis, dass § 33 TP 7 Gebührengesetz weder den gesetzlich nicht geregelten Garantievertrag noch die Erfolgszusage nach § 880a (Fall 2) ABGB, sondern nur die Bürgschaft iSd §§ 1346 ff ABGB umfasst.