Stockende Konjunktur und hohe Zinsen stellen Österreichs Wirtschaft weiterhin vor Herausforderungen. Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderungen reagiert. Was es für Betriebe jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen sie vor Jahresende noch mitnehmen sollten, haben Karin Eckhart, Partnerin bei Deloitte Styria, und Peter Stanzenberger, Partner bei Rabel & Partner/Deloitte, zusammengefasst.
Graz/Wien, 3. Dezember 2024 – Pünktlich zum Jahresende gibt das Beratungsunternehmen Deloitte wieder einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen To-Do´s. „Angesichts der Extremwetterereignisse besonders interessant ist die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Aufräumarbeiten sowie Wiederbeschaffungskosten. Aber auch Mitarbeiterprämien und der Zuschuss zur Kinderbetreuung sind in diesem Jahr steuerbegünstigt – im Sinne der Arbeitgeberattraktivität lohnt es sich davon Gebrauch zu machen“, so Karin Eckhart, Partnerin bei Deloitte Styria.
Ausgaben für Katastrophenschäden
Aufwendungen für Aufräumarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten von zerstörten Betriebsvermögen können grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. „Unter Katastrophenschäden versteht man insbesondere Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- sowie Sturmschäden. Konkret abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für die Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, die Sperrmüllentsorgung oder die Sanierung betrieblicher Gebäude“, erklärt Karin Eckhart. Die steuerlichen Ausgaben werden durch steuerfreie Zuwendungen, etwa aus Katastrophenfonds oder Spenden, gekürzt.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über EUR 33.000,- können durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 4,5 % und 13 % des Gewinns – maximal jedoch EUR 41.450,-. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2024 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2024 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2024 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.
Investitionsfreibetrag
Im Jahr 2023 wurde der Investitionsfreibetrag eingeführt. Dieser steht nicht nur natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, sondern grundsätzlich auch Kapitalgesellschaften. Der Freibetrag stellt steuerlich eine zusätzliche Abschreibung dar. Das heißt, dass in Summe mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. So beträgt die Zusatzabschreibung bei klimafreundlichen Investitionen wie Elektrofahrzeuge oder Photovoltaik (PV)-Anlagen 15 %, bei anderen Investitionen 10 %. Anschaffungen bis zu einer Million Euro jährlich sind begünstigt, sodass der maximale Investitionsfreibetrag EUR 150.000,- beträgt. Wichtig für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften: „Es gibt Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis als der Investitionsfreibetrag führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden“, rät Peter Stanzenberger, Partner bei Rabel & Partner/Deloitte.
Mitarbeiterprämie
Bis zu EUR 3.000,- können für 2024 noch als Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Die Steuerbegünstigung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Mitarbeiterprämie in voller Höhe auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht. Werden sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe EUR 3.000,- nicht übersteigen.
Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist seit 2024 bis zu einer Höhe von EUR 2.000,- pro Kind und Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe bezieht und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Zuschuss muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet werden.
Spenden für Bildung, Kunst und Sport
Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist dabei grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. „Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Somit können seit diesem Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden“, hält Peter Stanzenberger abschließend fest.
Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick:
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