Angesichts der anhaltenden Teuerung ist es wichtig, kurz vor Jahreswechsel noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige steuerliche Entlastungen zu sichern. Wie Privatpersonen noch vor Jahresende Steuern sparen können, verraten Karin Eckhart, Partnerin bei Deloitte Styria, und Peter Stanzenberger, Partner bei Rabel & Partner/Deloitte.
Graz/Wien, 3. Dezember 2024 – Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu und es ist an der Zeit, den jährlichen Steuer-Check durchzuführen. „Gerade Privatpersonen haben jetzt noch in einigen Bereichen die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Ein Blick in die eigenen Ausgaben lohnt sich also“, so Karin Eckhart, Partnerin bei Deloitte Styria.
Ausgaben für Katastrophenschäden
Durch die Extremwetterereignissen des vergangenen Sommers haben viele Menschen ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Gut zu wissen also: Aufwendungen für Aufräumarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten von zerstörten Wirtschaftsgütern können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. „Unter Katastrophenschäden fallen insbesondere Hochwasser-, Vermurungs-, Lawinen- sowie Sturmschäden. Ausgaben für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten oder Sanierungskosten von Wohnhäusern im Zuge eines Sturms sind also abzugsfähig“, erklärt Karin Eckhart. Jene Kosten, welche durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln gedeckt sind, vermindern die außergewöhnlichen Belastungen.
Öko-Sonderausgabenpauschale
Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch von fossilen Heizungssystemen können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Davon umfasst sind beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, Austausch von Fenstern oder der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung gegen ein neues klimafreundliches Heizungssystem. „Die Berücksichtigung der Pauschale ist dabei an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft“, hält Peter Stanzenberger, Partner bei Rabel & Partner/Deloitte, fest. „So stehen für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung EUR 800,- jährlich, für den geförderten Heizkesseltausch EUR 400,- jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt.“
Home-Office-Pauschale und Differenzwerbungskosten für Remote Working
Das Home-Office-Pauschale kann angesetzt werden, wenn kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei kann der Dienstgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an seine Dienstnehmenden ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beläuft sich folglich auf EUR 300,-. Leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nur einen Teil, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Differenzwerbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Ergonomisch geeignetes Mobiliar
Personen, welche im Jahr 2024 mindestens 26 Tage im Home Office gearbeitet haben, können Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Tischlampen steuerlich geltend machen. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- beschränkt.
Arbeitsmittel als Werbungskosten
Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Anschaffungskosten von abnutzbaren Gegenständen von mehr als EUR 1.000,- (inkl. USt), müssen diese über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung verteilt werden. Anschaffungen noch vor dem Jahresende lohnen sich daher steuerlich, da jedenfalls noch eine Halbjahresabschreibung zusteht. Doch Vorsicht: Anschaffungskosten von digitalen Arbeitsmitteln, wie beispielsweise Computer, Laptop, Maus, Drucker und Webcams müssen um das Home-Office-Pauschale gekürzt werden.
Pendlerpauschale und Öffi-Ticket
Wurden bisher die Kosten für ein Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber ersetzt, war das Pendlerpauschale für diese Fahrtstrecke ausgeschlossen. Das Pendlerpauschale wird nur mehr um den Wert des zur Verfügung gestellten Öffi-Tickets gekürzt und der Differenzbetrag kann steuermindernd abgesetzt werden. „Zum Jahresende sollte man daher prüfen, ob einem nicht doch die Berechtigung auf das Pendlerpauschale zusteht. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig“, rät Peter Stanzenberger. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt.
Freiwilligenpauschale
Seit dem Jahr 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale in Höhe von maximal EUR 30,- pro Kalendertag und maximal EUR 1.000,- im Kalenderjahr steuerfrei an freiwillige Helfer ausbezahlen. Mildtätige Einrichtungen können das große Freiwilligenpauschale von maximal EUR 50,- pro Kalendertag und maximal EUR 3.000,- im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlen.
Sonderausgaben
Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Jahreseinkommens begrenzt. Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Somit können seit 2024 auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Zudem wurden die steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Jahr 2024 von EUR 400,- auf EUR 600,- erhöht.
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