Erleichterungen für KleinstkapitalgesellschaftenKleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG) |
Der Gesetzgeber hat mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz – kurz MicroBilG – bestimmten Unternehmen Erleichterungen in Bezug auf die handelsrechtliche Rechnungslegung ermöglicht. Es handelt sich insoweit um einen weiteren Schritt zum Bürokratieabbau.
Das neue Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der erst kürzlich – im Frühjahr 2012 – verabschiedeten EU-Micro-Richtlinie (Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben). Die Abgrenzungskriterien für die Frage, ob Ihr Unternehmen als Kleinstunternehmen von den Änderungen profitieren kann, sowie einen ersten Überblick zu den Neuregelungen durch das MicroBilG enthält der Flyer „MicroBilG – Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften“.
Über die Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie hinaus sieht das MicroBilG auch folgende für die Praxis wichtige Änderungen vor:
- Die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 HGB sind künftig auch bereits dann anwendbar, wenn die Kapitalgesellschaft in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen wird.
- In § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird im Einklang mit den Zielen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes klargestellt, dass die gesetzliche Fiktion des beherrschenden Einflusses eines Mutterunternehmens auch nicht gegenüber ausländischen Investmentvermögen gilt.
Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten bereits für Abschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, insbesondere also die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2012. Die Änderungen der §§ 264 Abs. 3, 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB (die nicht auf der Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie beruhen) gelten demgegenüber aber erst für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf Geschäftsjahre beziehen, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen.
Bei Fragen zum MicroBilG können Sie sich gerne an uns wenden.
MicroBilG - Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften