Die vorgeschlagenen Änderungen im Kollektivanlagengesetz, insbesondere die Unterstellungspflicht für alle Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanalgen, werden unweigerlich dazu führen, dass sich unabhängigen Vermögensverwalter strategische Überlegungen über ihr zukünftiges Geschäftsmodell machen müssen. Wenn sie ausländische kollektive Kapitalanlagen weiterhin zu verwalten beabsichtigen, werden sie eine Bewilligung beantragen und die Anforderungen der FINMA bezüglich interner Organisation und Gesellschaftstrukturen einhalten müssen. Vermögensverwalter, die kleinere Kollektivkapitalanlagen verwalten, wären von der Pflicht entbunden, alle Bestimmungen des revidierten Gesetzes einzuhalten. Die genaue Tragweite dieser Ausnahmeregelung muss allerdings noch vom Bundesrat in seiner Verordnung ausgearbeitet werden.