Erbringt ein Schweizer Finanzinstitut (z.B. Bank, Effektenhändler, Versicherung, beaufsichtigter nach Kollektivanlagegesetz) Dienstleistungen (auch) im Ausland, so sind damit zusätzliche rechtliche und regulatorische Risiken verbunden. Diese Risiken entstehen, da auf das Finanzinstitut bzw. seine Produkte und Dienstleistungen - ergänzend zum schweizerischen Recht - auch ausländisches Recht anzuwenden ist, unter Umständen ein ausländisches Gericht den Fall beurteilt und ausländische Behörden regulatorische Massnahmen gegen das Finanzinstitut ergreifen können.
Für ein Finanzinstitut entsteht ein Auslandsbezug in folgenden drei Fällen:
Ein Schweizer Finanzinstitut mit einer permanenten Präsenz im Ausland (Punkt 1 hiervor) untersteht dem Recht des Gastlandes genauso wie ein ortsansässiges Finanzinstitut. Strenge Vorschriften gelten in vielen Staaten auch für Schweizer Finanzinstitute, die zwar im Ausland über keine permanente Präsenz verfügt, jedoch aktiv grenzüberschreitend tätig sind (Punkt 2 hiervor). Schliesslich bestehen, zum Schutze der Verbraucher, internationale Übereinkommen zum Gerichtsstand (Lugano Übereinkommen) und zum anwendbaren Recht (EG Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; Rom I). Diese Sondervorschriften für Verbraucher (z.B. Privatkunden) gelten auch für Schweizer Finanzinstitute, womit diese, unter bestimmten Voraussetzungen, von einem ausländischen Kunden vor dem Gericht seines Wohnortes, unter Anwendung des Rechts am Wohnsitz des Kunden, verklagt werden können; dies auch dann, wenn vertraglich oder aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung von Schweizer Recht und ein Schweizer Gerichtsstand vereinbart wurde (Punkt 3 hiervor).
Schliesslich hat die Verletzung ausländischen Rechts für das Finanzinstitut auch am Schweizer Hauptsitz Konsequenzen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA betrachtet die Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften als einen Verstoss gegen das Gewährserfordernis bzw. aufsichtsrechtliche Organisationsvorschriften. Die FINMA nimmt deshalb die Einhaltung ausländischer Normen in ihre Aufsichtsprüfung auf.
Infolge des erweiterten Risikopotentials für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen erwartet die FINMA vom beaufsichtigten Finanzinstitut eine ausführliche Analyse seiner Unternehmensstrategie - unter Einbezug der ausländischen Zielmärkte - und seines operativen Geschäftsplans. Anschliessend ist die operative Tätigkeit auf ihre Vereinbarkeit mit den ausländischen Normen hin zu prüfen und, soweit notwendig, anzupassen.
In die Analyse einzubeziehen ist u.a. auch die Corporate Governance des Finanzinstituts. Komplexe, unübersichtliche Gruppenstrukturen, weitverzweige Marketing- und Vertreibskanäle und eine globale Marktpräsenz erhöhen die Rechts- und Compliance-Risiken. Ein effektives und effizientes unternehmensinternes Kontrollinstrumentarium und eine angemessene Compliance-Organisation andererseits wirken risikomindernd.
Unser Team kann Sie und Ihre Organisation in folgenden Belangen unterstützen: