Wann verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Auslandsentsendungen?Aktuelle UFS-Entscheidung |
In diesem Beitrag informieren wir Sie über eine aktuelle UFS (Unabhängiger Finanzsenat)-Entscheidung im Zusammenhang mit der Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen bei Auslandsentsendungen.
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ins Ausland versendet, kann sich für sie oder ihn viel ändern – sowohl persönlich als auch arbeitstechnisch. In den meisten Fällen wird im Ausland ein Wohnsitz gegründet und vielleicht zieht nicht nur die oder der Entsendete selbst ins Ausland, sondern die Familie begleitet ihn. Es darf dabei nicht übersehen werden, dass die neuen Lebensumstände auch steuerliche Konsequenzen haben können.
Den Ansässigkeitsstaat definieren
Welcher Staat ist nun der sogenannte „Ansässigkeitsstaat“, wenn eine Person im Herkunfts- und im Entsendeland einen Wohnsitz unterhält? Darüber entscheiden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, also der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen. Den persönlichen Lebensinteressen kommt dabei mehr Geltung zu.
Die Bestimmung des Ansässigkeitsstaates ist im internationalen Steuerrecht grundlegend. Denn der steuerliche Ansässigkeitsstaat hat grundsätzlich das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen einer Person, also zum Beispiel auch auf Einkünfte aus Zinsen und Dividenden. Der andere Staat (sogenannter „Tätigkeits- oder Quellenstaat“) hat nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht auf die Einkünfte (nur auf sogenannte Quelleneinkünfte).
Was passiert, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert?
Bei Auslandsentsendungen kann sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagern. Es kann in der Folge sein, dass aus dem aufnehmenden Staat, der vielleicht zu Beginn nur als Tätigkeitsstaat zu qualifizieren ist, der Ansässigkeitsstaat wird. Dabei ist zu beachten, dass sich durch neu auftretende persönliche Umstände (Mittelpunkt der Lebensinteressen bspw. im aufnehmenden Staat) auch die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen dem Entsende- und dem aufnehmenden Staat ändern kann.
Die Klärung der Ansässigkeit im Sinne des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bei mehreren Wohnsitzen ist deshalb ausschlaggebend für die Besteuerung des weltweiten Einkommens und somit von größter Relevanz bei der Frage der Besteuerung des Einkommens von „Expats“.
Die aktuelle UFS-Entscheidung
In der aktuellen UFS-Entscheidung ist strittig, ob die Person, die in Österreich und in den USA einen Wohnsitz unterhält, bereits während ihrer Entsendung in den USA ansässig war – oder ob die Ansässigkeit erst mit Beginn des lokalen Dienstverhältnisses in den USA ins Ausland wechselte. Der Arbeitnehmer begründete nach 2-jähriger Entsendung ein lokales Dienstverhältnis in den USA, heiratete seine Lebensgefährtin, die seit Beginn seiner Entsendung ebenfalls in den USA lebte, und wurde Vater. Der UFS hat entschieden, dass sich auf Grund des jetzt gegebenen Sachverhalts (Familie lebt in den USA, Haus wurde gekauft) der Lebensmittelpunkt bereits von Beginn der Entsendung an in den USA befunden hat. Die Ansässigkeit in den USA war demnach bereits zu jenem Zeitpunkt gegeben, zu dem noch nicht bekannt war, dass er ein Haus kaufen wird etc.
Hier ist zu bemerken, dass die jetzige Gattin des Arbeitnehmers bereits zu Beginn der Entsendung gemeinsam mit ihm in den USA gelebt hat und wohl auch auf Grund dieser Tatsache von einer engeren persönlichen Beziehung zu den USA auszugehen ist.
Laut aktueller Rechtsprechung besteht die stärkste persönliche Beziehung zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daher wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person am Ort des Aufenthalts seiner Familie zu finden sein.
Eine frühere Entscheidung des UFS vom 25.4.2007 wird in der oben besprochenen Entscheidung zitiert. In dieser Entscheidung hat der UFS die Ansicht vertreten, dass aufgrund folgender Tatsachen zum Zeitpunkt der Entsendung nicht davon auszugehen ist, dass sich der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat, obwohl der Arbeitnehmer in weiterer Folge ein lokales Dienstverhältnis in den USA eingegangen ist und dort eine Familie gegründet hat: befristete Entsendung, Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes, Zahlung des Gehaltes auf ein inländisches Bankkonto. Der UFS hat in diesem Fall keinen Rückschluss aus den aktuellen Umständen auf die Umstände im ersten Entsendejahr (welches im vorliegenden Fall das Streitjahr ist) gezogen. Der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass bereits im Entsendejahr eine enge persönliche/wirtschaftliche Beziehung im Gastland bestanden hätte.
Schlussfolgerung
Aus den zitierten UFS-Entscheidungen lässt sich schließen, dass für die Bestimmung/die Anerkennung eines Staates als Ansässigkeitsstaat ausschlaggebend sein kann, die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen entsprechend zu dokumentieren und den Finanzbehörden diese ausreichend darzulegen und entsprechend mitzuteilen. Die Vorlage einer sogenannten Ansässigkeitsbescheinigung des DBA-Partnerstaates (in der die Ansässigkeit ausdrücklich bestätigt wird) wird bei den österreichischen Finanzbehörden in der Regel anerkannt bzw. hat zumindest Indizwirkung.
Bezüglich dem DBA Österreich-USA gab es ein Verständigungsverfahren mit dem Ergebnis, dass US-amerikanische Ansässigkeitsbescheinigungen, die den österreichischen Formularen beigeheftet sind, zum Nachweis der Ansässigkeit akzeptiert werden. Das Verständigungsverfahren wurde eingeleitet, da die US-amerikanische Steuerverwaltung zuvor die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung auf den österreichischen Formularen verweigert hatte.
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