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Erbschaftsteuerreform: Unternehmen dürfen nicht stranguliert werden
Deloitte-Experte äußert sich zu den möglichen Folgen der Erbschaftsteuerreform für den Standort Deutschland
Veröffentlicht: 04/3/08
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Kontakt: Dr. Rudolf Pauli
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München, 04. März 2008  Der Gesetzgeber hat es in der Hand, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Erbschaftsteuerreform eine Stärkung des Standortes Deutschland im Hinblick auf Familienunternehmen zu erreichen. Wichtige Korrekturen wie eine Kürzung der Fristen für den Erhalt der Verschonung, die Einbeziehung von Immobilienunternehmen in die Verschonung und eine vereinfachte praxistaugliche Bewertung für alle Unternehmen sind hierfür allerdings erforderlich.

 

„Leider gilt für die Erbschaftsteuerreform: Die Richtung stimmt, die Umsetzung weist im Detail erhebliche Mängel auf“, so die Einschätzung von Dr. Rudolf Pauli, Partner Steuern bei Deloitte, zur morgigen Erbschaftsteuerreformgesetz-Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages. „Das Reformziel, die Förderung der Unternehmensnachfolge, ist ausdrücklich zu unterstützen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies verbunden mit Auflagen auch zugelassen.“

 

Kritisch äußerte Pauli sich jedoch zur Umsetzung: „Der Gesetzgeber legt die Hürden für eine Verschonung sehr hoch, aus verfassungsrechtlicher Sicht wäre dies nicht erforderlich.“ Die vorgesehene Behaltensfrist von 15 Jahren und die Frist für die Lohnsummenklausel von zehn Jahren seien beide zu lang. Unternehmerisches Handeln braucht Flexibilität, denn Unternehmen müssen sich an ständig wandelnde Marktbedingungen anpassen. Darüber hinaus steigt durch die langen Fristen der Beratungsaufwand für die Unternehmen erheblich, eine Unternehmensübertragung wäre erst nach 15 Jahren abgeschlossen. „Hier besteht deutlicher Korrekturbedarf, die Fristen müssen verkürzt und einheitlich ausgestaltet werden.“

 

Völlig unverständlich sei, dass Unternehmen der Immobilienwirtschaft in der Regel durch die Verwaltungsvermögensgrenze ganz aus der Förderung herausfallen. Diese stellen wie Produktionsunternehmen Arbeitsplätze zur Verfügung. Mit der Bereitstellung von Wohnraum erfüllen sie darüber hinaus ein Gemeinwohlbedürfnis, was die Förderungswürdigkeit noch unterstreicht. „Es muss eine Regelung gefunden werden, die auch den Anforderungen dieser Unternehmen gerecht wird“, stellt Pauli fest.

 

Mit dem neuen Bewertungsrecht soll die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes  Wertermittlung anhand der Verkehrswerte  umgesetzt werden: Damit würde die Bewertung deutlich komplizierter. Ein vereinfachtes Verfahren, das in einer Rechtsverordnung für die Unternehmensbewertung angeboten wird, wäre zu begrüßen. „Dieses muss jedoch für alle Unternehmen anwendbar sein und mit einer unternehmensbezogenen Risikobetrachtung den jeweiligen Unternehmensgegebenheiten trotz Vereinfachung Rechnung tragen“, resümiert Pauli.

 

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier einsehen.

 

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Letzte Aktualisierung: 04 März 2008
Quelle: Deloitte & Touche GmbH  - Deutschland (Deutsch)

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